RS Lvwg 2018/2/1 LVwG-S-680/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §22 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 litg

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 2006/02/0168) ist die Abgabe von Lichtzeichen als Warnung an Verkehrsteilnehmer nicht nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO strafbar. Damit hat er sich der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis (vgl. B 227/75) zu § 22 StVO angeschlossen, der ausführte, dass ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordert, mit Strafe bedroht ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Geschwindigkeit; Warnzeichen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.680.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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