RS OGH 2024/2/28 5Ob5/18s; 3Ob199/23w

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Rechtssatz

Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete „Unmittelbarkeit“ geprägt. Diese weist dabei eine zeitliche und eine räumliche Komponente auf. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also im letzten Bestellschritt auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen klar und in hervorgehobener Weise hinweisen. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden (räumliche Unmittelbarkeit).Die Informationspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete „Unmittelbarkeit“ geprägt. Diese weist dabei eine zeitliche und eine räumliche Komponente auf. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also im letzten Bestellschritt auf die in Paragraph 8, Absatz eins, FAGG genannten Informationen klar und in hervorgehobener Weise hinweisen. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden (räumliche Unmittelbarkeit).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 5 Ob 5/18s
  • RS0131944">3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: Prüfung einer Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen. Der Abschluss eines kostenpflichtigen "Abos" zusätzlich zur vermittelten Reiseleistung, ohne dass darüber unmittelbar vor Betätigung des Buttons "jetzt kaufen" auf die Vertragsbedingungen für dieses "Abo" hingewiesen wird, verstößt gegen § 8 Abs 1 iVm 4 FAGG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131944

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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