Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2190268-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Tschad, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 644097504-140113735, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tschad, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 644097504-140113735, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 21.06.2013 den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Moundou, Tschad, geboren, tschadischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig und französischer Muttersprache, gehöre der Volksgruppe der Mambani an und habe in Libreville, Gabun, die Grundschule besucht. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderen Drittstaaten seinen Vater, seine Mutter sowie einen Bruder an, zu all diesen seien ihm keine näheren Daten bekannt. Als er sehr klein gewesen sei, habe ihn seine Mutter nach Gabun gebracht, wo er bei fremden Personen aufgewachsen sei, von dort aus sei er im März 2012 mit einem PKW illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen, nach Nigeria gefahren und über eine Reihe weiterer Staaten schließlich nach Marokko. Von dort aus sei er im Oktober 2012 nach Spanien geschwommen, nach Frankreich weitergereist, von dort in die Schweiz; nachdem er dort einen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er nach Spanien abgeschoben worden und schließlich nach Österreich gereist, wo er am 19.06.2013 angekommen sei. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sich "Europa ansehen" wollen. Die Frage nach Befürchtungen bei Rückkehr in die Heimat verneinte er ebenso wie jene nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16.1.b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 08.428 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 Punkt eins Punkt b, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig, der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2013 nach Spanien überstellt. Der Beschwerdeführer reiste erneut spätestens am 04.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht.Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EASt am 28.10.2014 gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 an, als gesprochene Sprache ausschließlich Französisch. Als Grund für die Stellung des neuerlichen Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, sein Asylantrag in Spanien sei nachweislich "abgelehnt" worden, auf die Frage nach Gründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, gab der Beschwerdeführer die politisch und wirtschaftlich sehr schlechte Lage im Tschad an, sowie dass er dort nie gelebt habe. Familienangehörige in Österreich oder einem EU Staat habe er nicht.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG vom 02.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, er spreche seine Muttersprache Mambani nicht, sondern lediglich Französisch sowie ein wenig Deutsch und Englisch. Die Zeit vom dritten Lebensjahr an bis 2012 habe er in Gabun verbracht. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, er kenne nur dessen Nachnamen, auch von seiner Mutter kenne er nur deren Namen XXXX, sie habe zuletzt in