TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/29 97/08/0483

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14. Juli 1997, Zl. 639.697/4-9/97, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13. September bis 7. Oktober 1996 und betreffend die Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. April 1996 beantragte der notstandhilfebeziehende Beschwerdeführer, ihm gemäß § 49 Abs. 1 AlVG die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen. Der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer machte geltend, dass er wegen seines hohen Alters und seiner Krankheit nicht mehr vermittelbar sei. Als weiteren Nachsichtsgrund machte er einen behaupteten Missbrauch von Kontrollmeldungsterminen durch "schikanös-amtsmissbräuchliche" Stellenanbote durch das Arbeitsmarktservice geltend.

Der Beschwerdeführer hat ferner die von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien für den 13. September 1996 vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten und dies bei seiner erst am 8. Oktober 1996 vorgenommenen Wiedermeldung (Geltendmachung) bei der regionalen Geschäftsstelle damit begründet, dass "sich nichts weiter getan" habe.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien aus, dass der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der für den 13. September 1996 vorgesehenen Kontrollmeldung für die Zeit vom 13. September bis zum 7. Oktober 1996 keine Notstandshilfe erhalte. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Die mit Devolutionsantrag vom 23. Mai 1997 angerufene belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid den Anträgen vom 14. Mai 1997 auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 19. April 1996 auf gänzliche Nachsicht der Einhaltung der Kontrollmeldungen und betreffend die Berufung vom 12. November 1996 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. Oktober 1996 betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13. September bis 7. Oktober 1996 statt und wies den Nachsichtsantrag vom 19. April 1996 sowie die Berufung vom 12. November 1996 u.a. mit folgender Begründung ab:

"(...)

Wie das Ermittlungsverfahren (die eingeholte Stellungnahme des Arbeitsmarktservice für AkademikerInnen und Führungskräfte) ergeben hat, war eine kontinuierliche Vermittlung auch im nichtakademischen Bereich nur deswegen nicht möglich, weil Sie durch ihre notorischen Kontrollmeldungsversäumnisse dem Arbeitsmarktservice nicht die Möglichkeit gaben, Sie zu vermitteln bzw. dies überhaupt zu versuchen, obwohl dieses nach wie vor die Meinung vertritt, dass für Sie trotz schlechter Arbeitsmarktlage noch eine Arbeit, wenn auch nicht in ihrem angestammten Bereich, zu finden ist.

(...)

Unbestritten ist aber, dass Sie schon den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben und schon seit 29.11.1991 also über fünf Jahre, Notstandshilfe beziehen und somit auch die Möglichkeit besteht, Sie z.B. als Hilfskraft zu vermitteln. Wenn Sie nun in Ihrem Antrag um gänzliche Nachsicht von den Kontrollmeldungen damit begründen, dass das Arbeitsmarktservice jegliche Vermittlungstätigkeit infolge Ihres Alter und Ihrer Krankheit eingestellt hat, so kann Ihrer Argumentation nicht gefolgt werden.

Dies deswegen weil eine amtsärztliche Untersuchung vom 7.9.1995 ergeben hat, dass bei Ihnen keine ernsthafte Erkrankung, die Sie hindern könnte eine Arbeit aufzunehmen, vorliegt. Des Weiteren kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das Arbeitsmarktservice auch deswegen die Vermittlungstätigkeit infolge Ihres Alters eingestellt hat, sondern dass Sie dem Arbeitsmarktservice nur sehr eingeschränkt wenn überhaupt die Möglichkeit gegeben haben, Sie zu vermitteln, da Sie die vorgeschriebenen Kontrollmeldungen nicht eingehalten haben. Denn gerade in Wien mit dem größten Arbeitsmarkt Österreichs erscheint es durchaus möglich, auch für Sie eine zumutbare Beschäftigung, wenn auch nicht in Ihrem angestammten Bereich, zu finden.

(...)

Aus diesen oben angeführten Gründen war eine gänzliche Nachsicht von den Kontrollmeldungen nicht zu erteilen."

Die Abweisung der Berufung betreffend den Verlust der Notstandshilfe begründete die belangte Behörde darüber hinaus damit, dass die Begründung "weil sich nichts weiter getan hat" nicht als triftiger Grund gewertet werden könne, um den Anspruchsverlust abzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt unter Abstandnahme

von der Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der überwiegende Teil der zahlreichen Beschwerden, die der Beschwerdeführer seit dem Beginn des Jahres 1995 in den Angelegenheiten seiner Bezüge nach dem AlVG an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen hat, betraf die Rechtsfolgen der Vorschreibung und Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG, sodass auf diese Erkenntnisse, denen weitgehend gleich gelagerte Beschwerden zu Grunde lagen, verwiesen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, vom 19. November 1996, Zlen. 96/08/0016 bis 0019, vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042, vom 1. Juli 1997, Zlen. 97/08/0076, 0077 und vom 23. Juni 1998, Zlen. 95/08/0032, 0033).

Mit Bescheid vom 10. November 1994 hat das damals noch zuständige Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien bereits einmal einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht der Kontrollmeldungen bzw. auf Herabsetzung auf eine Kontrollmeldung pro Jahr im August eines jeden Kalenderjahres vor Ablauf des jeweiligen Notstandshilfebezugszeitraumes gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte auch diesen seinerzeitigen Antrag mit dem Hinweis auf seine altersbedingt schlechten Vermittlungschancen und auf die Misserfolge der bisherigen Vermittlungsversuche begründet.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigte Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Jänner 1995 mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, dass die Vorschreibung öfterer Kontrollmeldetermine zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen bzw. zur Kontrolle des Vermittlungsergebnisses notwendig sei.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zlen. 95/08/0032, 0033, hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass unzureichende Erfolge der bisherigen Vermittlungsversuche nicht für eine Aussetzung der Kontakte mit dem Arbeitslosen sprächen und die belangte Behörde nachvollziehbar begründet habe, weshalb ihr ein ständiger (monatlicher), persönlicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer zweckmäßig erscheine.

Auch mit dem vorliegenden Antrag auf Nachsicht der Kontrollmeldungen vermag sich der Beschwerdeführer auf keine anderen Gründe zu stützen als jene, die bereits dem zitierten rechtskräftigen Bescheid vom 16. Jänner 1995 zu Grunde lagen. Bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage bewirkt die Rechtskraft das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Der - hier verfahrensgegenständliche - neuerliche Antrag wäre daher bereits von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung des Antrags wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. das hg., ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0056).

Weil der belangten Behörde auch nicht darin entgegengetreten werden kann, dass sie in der vom Beschwerdeführer für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 13. September 1996 angegebenen Begründung "weil sich nichts weiter getan hat" keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG sah

(vgl. insbesondere das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192), war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über den am 30. November 1999 gestellten neuerlichen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kann daher unterbleiben.

Wien, am 29. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080483.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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