TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/23 95/08/0032

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des Dr. WV in W, vertreten durch Dr. Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien I, Kleeblattgasse 11/11, gegen die jeweils aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Jänner 1995, jeweils Zl. 12/7022/7100 B, betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachsicht der Kontrollmeldung und Herabsetzung auf eine Kontrollmeldung pro Jahr sowie Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. November 1994 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht der Kontrollmeldung und Herabsetzung auf eine Kontrollmeldung pro Jahr im August eines jeden Kalenderjahres vor Ablauf des jeweiligen Notstandshilfebezugszeitraumes gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ab.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie stützte diese Entscheidung im wesentlichen darauf, daß die Vorschreibung öfterer Kontrollmeldetermine zur Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen bzw. zur Kontrolle des Vermittlungsergebnisses notwendig sei.

Mit zwei Bescheiden des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 29. November 1994 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer erhalte wegen Nichteinhaltung der für 23. September 1994 vorgeschriebenen Kontrollmeldung für die Zeit vom 23. September 1994 bis zum 10. Oktober 1994 und wegen Nichteinhaltung der für den 21. Oktober 1994 vorgeschriebenen Kontrollmeldung für die Zeit vom 21. Oktober 1994 bis zum 24. Oktober 1994 keine Notstandshilfe.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe die Nichteinhaltung des ersten Termins damit begründet, daß er die Bestätigungen, deren Vorlage der Termin gedient habe, erst am 11. Oktober 1994 beisammen gehabt habe, weshalb er erst an diesem Tag habe vorsprechen können. Außerdem sei er bei seinen Vorsprachen ständigen Demütigungen und Erniedrigungen, Drohungen und Erpressungen ausgesetzt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten keine triftigen Gründe dafür, den Termin am 23. September 1994 einfach verstreichen zu lassen. Zur Nichteinhaltung des Termins am 21. Oktober 1994 habe der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt, er habe an diesem Tag zwischen 8 und 11 Uhr einen Bewerbungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gehabt und dort warten müssen, sodaß es ihm nicht möglich gewesen sei, bis 11,30 Uhr beim Arbeitsamt vorzusprechen, um den Kontrollmeldetermin zu wahren. Er sei seiner Meldepflicht aber sofort an seinem "nächsten Meldetag", nämlich dem 25. Oktober 1994, nachgekommen. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, es sei zwar richtig, daß der Beschwerdeführer sich am 21. Oktober 1994 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vorgestellt habe. Er hätte aber vorher oder spätestens am 21. Oktober 1994, als für ihn absehbar war, daß er den Kontrolltermin nicht werde einhalten können, beim Arbeitsmarktservice anrufen und seine Verhinderung bekanntgeben können. Wenn ihm dies absolut unmöglich gewesen sein sollte, hätte er den versäumten Kontrolltermin am nächsten möglichen Tag (es wäre dies Montag, der 24. Oktober 1994, gewesen) und nicht erst am 25. Oktober 1994 nachholen können.

Gegen diese Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin - mit dem Hinweis, die Verwaltungsakten befänden sich beim Verfassungsgerichtshof - die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierauf hat der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der überwiegende Teil der insgesamt mehr als

20 Beschwerden, die der Beschwerdeführer seit dem Beginn des Jahres 1995 in den Angelegenheiten seiner Bezüge nach dem AlVG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat, betraf die Rechtsfolgen der Vorschreibung und Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den zu einem Teil dieser Beschwerden ergangenen Erkenntnissen vom 5. September 1995, Zlen. 95/08/0191, 0192, vom 19. November 1996, Zlen. 96/08/0016 bis 0019, vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042, und vom 1. Juli 1997, Zlen. 97/08/0076, 0077, mit den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen und im besonderen auch mit den nur teilweise variierenden Argumentationslinien auseinandergesetzt, mit denen der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden darzulegen versuchte, seine Nichteinhaltung der insgesamt (soweit es nur die oben zitierten Erkenntnisse betrifft) 11 Kontrollmeldungen hätte jeweils nicht zur Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG, nämlich dem zeitweisen Ausschluß vom Bezug (im Fall des Beschwerdeführers) der Notstandshilfe, führen dürfen. Für den vorliegenden Fall wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse, in denen auch Wiedergaben der maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten sind, verwiesen.

Dem erstangefochtenen Bescheid hält der Beschwerdeführer (in den Punkten 7 und 8 der Beschwerdebegründung) im vorliegenden Fall im wesentlichen entgegen, seine vor allem altersbedingt schlechten Vermittlungschancen und die Mißerfolge der bisherigen Vermittlungsversuche würden die Kontrollmeldungen als Mißbrauch erscheinen lassen.

Diese Ausführungen unterscheiden sich nicht wesentlich von Argumenten in den erwähnten, bereits erledigten Beschwerden, mit denen der Beschwerdeführer jeweils darzulegen versuchte, die Vorschreibung der von ihm nicht eingehaltenen Kontrollmeldungen sei gesetzwidrig gewesen. Es genügt daher ein Hinweis darauf, daß unzureichende Erfolge der bisherigen Vermittlungsversuche nicht für eine Aussetzung der Kontakte mit dem Arbeitslosen sprechen und die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall nachvollziehbar begründet hat, weshalb ihr ein ständiger (monatlicher) persönlicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer zweckmäßig erscheine.

Den zweitangefochtenen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer zunächst mit dem Argument, der Kontrolltermin am 23. September 1994 sei ihm nur zu dem Zweck vorgeschrieben worden, Bestätigungen der ihm vermittelten Firmen über seine Bewerbungen und Kursunterlagen vorzulegen. Da ihm ausdrücklich gesagt worden sei, er habe mit allen Firmenbestätigungen am 23. September 1994 zu kommen oder der Notstandshilfebezug werde gesperrt werden, wäre ein Erscheinen am 23. September 1994 ohne alle Firmenbestätigungen entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer einen Bericht über den Stand seiner Bemühungen hätte geben und die Behörde ihm allenfalls eine Fristerstreckung gewähren und weitere Vermittlungsvorschläge hätte unterbreiten können, "völlig wirkungslos" geblieben (Punkte 1 und 2 der Beschwerdebegründung).

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Einhaltung des Kontrolltermins dem Eintritt der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG zwingend entgegengestanden und insofern nicht ohne Wirkung geblieben wäre. Im übrigen versteht es sich von selbst, daß eine Verzögerung der beim Kontrolltermin zu belegenden Bemühungen um Arbeit (zum Nachweis der Arbeitswilligkeit iS des § 9 AlVG) - mag sie auch allenfalls unverschuldet sein - keinen triftigen Grund dafür ergibt, darüber hinaus auch dem Kontrolltermin ohne vorherige Herstellung eines entsprechenden Einvernehmens mit der Behörde fern zu bleiben.

In bezug auf die Nichteinhaltung des Termins am 21. Oktober 1994 meint der Beschwerdeführer in Punkt 4 der Beschwerdebegründung, die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er hätte anrufen können, sei ihm im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis und Stellungnahme vorgehalten worden, sodaß er erst jetzt einwenden könne, daß diese Sachverhaltsannahme unrichtig sei:

"Denn der Bf. lebt aufgrund seiner geringen Notstandshilfe von der Hand in den Mund und hat kein Geld, um telefonieren zu können, sodaß er auch am 21.10.1994 keinen Groschen in der Tasche gehabt hat und daher nicht telefonieren konnte."

Mit diesen Ausführungen wird nicht dargetan, weshalb das primäre Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte die Terminkollision auch schon im voraus bekanntgeben können, nicht zutreffen soll. Anlaß hiezu hätte gerade dann bestanden, wenn der Beschwerdeführer - seinen Behauptungen entsprechend - unter Verhältnissen lebt, die es ihm trotz der von ihm laufend in Anspruch genommenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus finanziellen Gründen unmöglich machen, bei Bedarf ein kurzes Ortsgespräch zu führen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, wann der Beschwerdeführer die zunächst unentschuldigt versäumte Vorsprache nachzuholen gehabt hätte (Punkte 5 und 6 der Beschwerdebegründung), bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Der Beschwerdeführer macht schließlich auch geltend, er sei bei seinen Kontrollmeldungen "ständigen Demütigungen und Erniedrigungen, Drohungen und Erpressungen sowie Unterdrückungen und Knebelungen" ausgesetzt, die "das objektive Tatbild von Straftatbeständen erfüllen" würden, und es sei rechtswidrig, darin im Sinne der Ausführungen im zweitangefochtenen Bescheid nur subjektive Empfindungen zu sehen und nicht "objektiv gegebene triftige Gründe dafür, einer Kontaktaufnahme mit besagten Arbeitsamtbediensteten aus dem Weg zu gehen und damit Kontrollmeldungen zu unterlassen" (Punkt 3 der Beschwerdebegründung). Diese (nach der Systematik der Beschwerdebegründung nur auf den versäumten Termin am 23. September 1994 bezogenen) Ausführungen sind für die nachprüfende Kontrolle des zweitangefochtenen Bescheides schon deshalb ohne Bedeutung, weil mit ihnen nicht in gedanklich schlüssiger Weise dargetan wird, weshalb der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice am 11. Oktober 1994 statt am 23. September 1994 und am 25. Oktober 1994 statt am 21. Oktober 1994 aufsuchen zu müssen glaubte. Darüber hinaus wäre das Fernbleiben von der Kontrollmeldung aber auch keine geeignete Abhilfe gegen die behaupteten Mißstände (vgl. in diesem Sinne bereits das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 18. März 1997, Zlen. 97/08/0040 bis 0042).

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Zuspruch von Vorlageaufwand hatte zu unterbleiben, weil die Akten nicht vorgelegt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080032.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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