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37/02 KreditwesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anträge auf Aufhebung (von Teilen) einer Bestimmung des FinanzmarktstabilitätsG betreffend die Haftungsbeschränkung zugunsten des Landes Kärnten bei Erwerb von Schuldtiteln der früheren Kärntner Hypo (nunmehr Heta); Annahme des Rückkaufangebots des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds für den Erwerb der Schuldtitel durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern und gleichzeitige Beschränkung des Haftungsanspruchs auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% bei Ablehnung des Angebots ("Außenseiterwirkung") verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt; keine unfaire und unsachliche Verhandlungsposition für Inhaber von Schuldtiteln im Angebotsverfahren; Rechtswirkungen der "Außenseiterwirkung" zur Regelung der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Forderungen kompetenzrechtlich unbedenklich; mangelnde Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit eines abzuschließenden Rechtsgeschäfts bzw der Verfassungsmäßigkeit der relevanten gesetzlichen Regelungen vor Abgabe zivilrechtlich bindender rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht verfassungswidrig; kein Verstoß der Regelung gegen das BestimmtheitsgebotSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
1. In dem zu G248/2017 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge
"im FinStaG idF BGBl I Nr 69/2016 als verfassungswidrig aufheben:"im FinStaG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2016, als verfassungswidrig aufheben:
(a) §2a Abs5 Satz 1 (zur Gänze) sowie in §2a Abs5 Satz 2 die Wortfolge 'und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben';
(b) in eventu
? §2a Abs5 FinStaG in seiner Gesamtheit;
? in §2a Abs4 FinStaG die Wortfolge 'und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein';
? in §2a Abs6 Z2 FinStaG die Wortfolgen 'zur gesamten Hand' und 'auf die im Angebot nach Abs2 Z2 ausgewiesene Ausgleichszahlung';
sub-eventualiter die Wortfolgen 'und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs2 Z2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht';
sub-sub-eventualiter §2a Abs6 Z2 FinStaG in seiner Gesamtheit;
? in §2a Abs6 Z3 FinStaG die Wortfolgen 'gleichgültig ob', 'Inhaber' und 'oder abgelehnt';
sub-eventualiter die Wortfolgen 'und allen anderen Inhabern' sowie ', gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben';
sub-sub-eventualiter §2a Abs6 Z3 FinStaG in seiner Gesamtheit aufzuheben.
(c) in eventu
§2a in seiner Gesamtheit und in §9 FinStaG die Wortfolge 'hinsichtlich §2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam,'" (im Original abweichende Hervorhebungen).
2. In dem zu G2/2018 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof wolle
"im Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, ArtII des Bundesgesetzes, BGBl I 136/2008,"im Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, ArtII des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008,,
? §2a idF BGBl I 69/2016 zur Gänze,? §2a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2016, zur Gänze,
? in eventu §2a Abs4 und Abs5, jeweils idF BGBl I 127/2015,? in eventu §2a Abs4 und Abs5, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2015,,
? in eventu §2a Abs5 idF BGBl I 127/2015 sowie den Satzteil 'und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein' in §2a Abs4 idF BGBl I 127/2015,? in eventu §2a Abs5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2015, sowie den Satzteil 'und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein' in §2a Abs4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2015,,
? in eventu §2a Abs5 idF BGBl I 127/2015,? in eventu §2a Abs5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2015,,
? in eventu §2a Abs5 Satz 1 und Satz 2, jeweils idF BGBl I 127/2015,? in eventu §2a Abs5 Satz 1 und Satz 2, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2015,,
als verfassungswidrig aufheben, sowie
dem Bund den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten im Sinne des §27 VfGG zu Handen der Antragstellervertreter auferlegen" (im Original keine Hervorhebungen).
3. In den zu G55/2018 und G56/2018 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen werden zu G248/2017 idente Anträge auf Aufhebung von näher bezeichneten (Teilen von) Bestimmungen des FinStaG gestellt.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 idF BGBl I 69/2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2016,, lauten:
"Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen
§1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kreditinstitute gemäß §1 Abs1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl I Nr 98/2014 nicht anwendbar sind, undKreditinstitute gemäß §1 Abs1 Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2014, nicht anwendbar sind, und
2. Versicherungsunternehmen gemäß §1 Abs1 Z1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015.Versicherungsunternehmen gemäß §1 Abs1 Z1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß §3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I Nr 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß §3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2014,, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6
1. für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß §2 Abs1 Z4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
2. für Abbaugesellschaften gemäß §2 Abs4 ABBAG-Gesetz, BGBl I Nr 51/2014 oderfür Abbaugesellschaften gemäß §2 Abs4 ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2014, oder
3. für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.
(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.
[...]
§2a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in §1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach §1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.§2a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in §1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach §1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.
(2) Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebote einzuleiten. Für Schuldtitel, die Verbindlichkeiten gleichen Rangs begründen und für die die identen Rechtspersonen unmittelbar durch Landesgesetz zur Haftung verpflichtet sind, ist jeweils ein Angebot bekanntzumachen. Die Angebote haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen. Sofern die dem Schuldtitel zugrundeliegenden vertraglichen Bedingungen eine bestimmte Form der Bekanntmachung vorsehen, hat die öffentliche Bekanntmachung auch dieser zu entsprechen. Der öffentlichen Bekanntmachung müssen nachfolgende Angaben zum Angebot entnommen werden können:
1. Die genaue Bezeichnung der vom Angebot erfassten Schuldtitel und der Rang der dadurch jeweils begründeten Verbindlichkeit samt Bezeichnung der vertraglichen Grundlage,
2. die Gegenleistungen für den Erwerb der Schuldtitel und der darauf entfallende Anteil, der als Ausgleichszahlung für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird,
3. der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung und der darauf entfallenden Ausgleichszahlung,
4. die Erklärung, dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Z2, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach §1 von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird,
5. der Hinweis, dass alle Haftungs- und Sicherungsansprüche, die zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und den haftenden Rechtspersonen bestehen, im Erwerbsfall auf den Erwerber übergehen,
6. die Frist nach Abs3, die zur Annahme des Angebotes zur Verfügung steht, und jene Stelle, der die Annahme innerhalb dieser Frist zugehen muss,
7. Angaben, in welcher Weise das Recht zur Verfügung über den Schuldtitel nachzuweisen ist,
8. allfällige weitere Bedingungen, von denen der Erwerb der Schuldtitel zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Inhaber der Schuldtitel abhängig gemacht wird,
9. die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, mit dem Angebot und dem darin festgesetzten Ausgleichsbetrag einverstanden zu sein,
10. die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, dass die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, und eine Bestätigung des gesetzlich zur Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers bestimmten Organs oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind und
11. ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingung nach Abs4 und die Rechtsfolgen nach Abs5.
(3) Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich oder in der im Angebot festgelegten Form erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.
(4) Der Erwerb der Schuldtitel erfordert, dass
1. jedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und
2. dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt.
Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der Frist des Abs3 abgegeben wurde, sind dabei als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen. Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist nach Abs2 öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein.
(5) Nach Eintritt der Bedingungen des Abs4 können die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach §1 erleiden, nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die nach Abs2 Z2 im Angebot ausgewiesen wurde. Die Rechtswirkungen treten auch ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und der Erwerb der Schuldtitel durch diese nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt.
(6) Auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, mit nach Abs2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass(6) Auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,, mit nach Abs2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass
1. die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber das Angebot zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat,
2. den Inhabern, die das Angebot abgelehnt haben, weiterhin gegen den Rechtsträger, der aus dem jeweiligen Schuldtitel vertraglich verpflichtet ist, ein Anspruch in Höhe dieses Schuldtitels zukommt und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs2 Z2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht und
3. in Bezug auf die Schuldtitel, für die das Angebot zum Erwerb von der qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber und allen anderen Inhabern befreit sind, für einen die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall aus den Schuldtiteln zu haften, gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben.
[...]
Vollziehung
§9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich §2 Abs2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß §2 Abs2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich §2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antrag zu G248/2017
1.1. Die antragstellende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland und institutioneller Krankenversicherer. Sie ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der HETA ASSET RESOLUTION AG (vormals u.a. "Hypo Alpe-Adria-Bank International AG"; im Folgenden: HETA) vom 8. August 2005, zur Rückzahlung fällig gewesen am 8. August 2017.
Die antragstellende Gesellschaft ist klagende Partei in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt. Mit der erstbeklagten Partei, der HETA, wurde im Laufe des Verfahrens Ruhen vereinbart. Mit Urteil vom 29. August 2017, berichtigt mit Beschlüssen vom 4. September 2017 sowie 12. September 2017, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass die zweitbeklagte Partei, das Land Kärnten, und die drittbeklagte Partei, die Nachtragsverteilungsmasse (vormals u.a. "Sondervermögen Kärnten Fonds in Abwicklung" und "Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding – Kärntner Landesholding"), als Ausfallsbürgen gemäß §1356 ABGB für sämtliche Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der Klägerin aus dem genannten Schuldschein bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des §2a FinStaG solidarisch haften. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, wies das Landesgericht Klagenfurt ab.
1.2. Das Landesgericht Klagenfurt begründet sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Ausfallshaftung des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse nicht erloschen, sondern durch Herabsetzung reduziert worden sei. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Außerstreitgerichtes vom 10. Oktober 2016 bestehe nicht, weil dieser Beschluss nicht dieselbe Rechtssache betreffe, die einer neuerlichen Entscheidung entgegenstünde. Bindungswirkung sei nicht mit rechtskräftig entschiedener Rechtssache gleichzusetzen.
Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse sei durch das Kärntner Landesholding-Gesetz (im Folgenden: K-LHG) gesetzlich begründet. Ein durch Gesetzesänderung allfällig eintretender Entfall der Ausfallsbürgschaft nach §5 Abs3 K-LHG iVm §95 Abs3 BaSAG könne nur pro futuro wirken, eine rückwirkende Entwertung der Ausfallsbürgschaft liege nicht vor.Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse sei durch das Kärntner Landesholding-Gesetz (im Folgenden: K-LHG) gesetzlich begründet. Ein durch Gesetzesänderung allfällig eintretender Entfall der Ausfallsbürgschaft nach §5 Abs3 K-LHG in Verbindung mit §95 Abs3 BaSAG könne nur pro futuro wirken, eine rückwirkende Entwertung der Ausfallsbürgschaft liege nicht vor.
Auf Grund der rechtswirksamen Bekanntmachung der Annahme der Angebote durch die die erforderlichen Zustimmungsquoren weit übersteigenden Mehrheiten seien die Rechtswirkungen des §2a Abs5 FinStaG ex lege eingetreten. Die klagende Partei könne daher mit der rechtskräftigen Bekanntmachung der Annahmeergebnisse vom Land Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse nach Eintritt aller Angebotsbedingungen über die Ausgleichszahlung aus dem Angebot hinaus keine Beträge aus der Ausfallshaftung einfordern. Die im Urteilsspruch zugesprochene Haftung nur bis zur Höhe der Ausgleichszahlung stelle kein aliud, sondern ein Minus gegenüber der geltend gemachten unbeschränkten Haftung dar.
Das Landesgericht Klagenfurt führt weiters aus, dass eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof unterbleiben habe können, weil keine Bedenken gegen die Bestimmungen des FinStaG bestünden. Gerichtsnotorisch sei, dass im Falle der unbeschränkten Haftungen des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse für alle nicht nachrangigen und nachrangigen Gläubiger im vollen Umfang die Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten gedroht hätte. Im Falle einer Insolvenz eines österreichischen Bundeslandes könne die österreichische Finanzmarktstabilität gefährdet sein.
1.3. Die antragstellende Gesellschaft begründet ihren auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag im Wesentlichen wie folgt:
1.3.1. Die Prozessvoraussetzungen lägen vor. Der antragstellenden Gesellschaft komme zweifelsfrei Parteistellung im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt zu. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt in der Fassung der zwei berichtigenden Beschlüsse stelle eine erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichts dar. Die antragstellende Gesellschaft habe außerdem am selben Tag wie dem der Einbringung des Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt erhoben. Sowohl die Berufung als auch der Antrag an den Verfassungsgerichtshof seien binnen der Berufungsfrist von vier Wochen gemäß §464 Abs1 ZPO und damit rechtzeitig eingebracht worden. Das vorliegende Verfahren sei auch nicht von einem Ausnahmetatbestand nach §62a Abs1 Z1 bis 10 VfGG erfasst.
Das Landesgericht Klagenfurt begründe sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Kärntner Landeshaftung zwar grundsätzlich aufrecht bestehe, die Forderung der antragstellenden Gesellschaft jedoch zufolge des Erreichens der Annahmequoren nach §2a Abs4 FinStaG gemäß §2a Abs5 FinStaG auf die Höhe der Ausgleichszahlung reduziert worden sei. Das Landesgericht Klagenfurt habe demnach der Klage der antragstellenden Gesellschaft nur auf Grund der Rechtswirkungen des §2a Abs5 FinStaG bloß teilweise stattgegeben. Die Anwendung des §2a Abs5 FinStaG führe, insbesondere auf Grund der angefochtenen Wortfolgen, zu einer gegenüber dem geltend gemachten Anspruch geringeren Anspruchshöhe. Nach einer Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in §2a FinStaG (in eventu des gesamten §2a FinStaG) hätten die ordentlichen Gerichte der Klage im fortgesetzten Verfahren zur Gänze stattzugeben.
1.3.2. In der Sache macht die antragstellende Gesellschaft geltend, dass die angefochtenen Wortfolgen auf Grund einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgrundrechts (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC), des Gleichheitsgrundsatzes (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art14 EMRK), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK), weiters auf Grund eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG), die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung sowie das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig seien. Sie begründet dies wie folgt (im Original Hervorhebungen):
"2. Verletzung des Grundrechts auf Eigentum
2.1 Schutzbereich und Eingriff
Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht beruht sowohl auf Art5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) als auch auf Art1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (1. ZP-EMRK) sowie Art17 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC[...]).
'Eigentum' im verfassungsrechtlichen Sinn und damit vom Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes umfasst sind alle vermögenswerten Privatrechte. Die Landeshaftung des §5 Abs2 und §4 K-LHG stellt für die Antragstellerin ein solches vermögenswertes Privatrecht und einen hohen vermögensrechtlichen Wert dar, bietet sie ihr doch eine rechtliche Sicherheit bei Ausfall der Erstantragsgegnerin als Hauptschuldnerin[...]. Sie fällt somit in den Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes.
Durch den in §2a Abs5 FinStaG vorgesehenen Haftungsschnitt auch gegenüber der Antragstellerin, obwohl diese das Rückkaufangebot des KAF nicht angenommen hat, statuiert der Gesetzgeber per se einen Eingriff in das verfassungsgesetzlic