TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/28 W108 2139984-1

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Entscheidungsdatum

28.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2139968-1/9E

W108 2139984-1/8E

W108 2139975-1/8E

W108 2139972-1/8E

W108 2139980-1/8E

W108 2139985-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 2. bis 6. vertreten durch 1., alle syrische Staatsangehörige, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.10.2016, 1. Zl. 1078242502/150870784/BMI-BFA_STM_RD, 2. Zl. 1078243107/150871543/BMI-BFA_STM_RD, 3. Zl. 1078247400/150871241/BMI-BFA_STM_RD, 4. Zl. 1078247607/150871335/BMI-BFA_STM_RD, 5. Zl. 1078247302/150871165/BMI-BFA_STM_RD, 6. Zl. 1078247509/150871306/BMI-BFA_STM_RD, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. bis 6. vertreten durch 1., alle syrische Staatsangehörige, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.10.2016, 1. Zl. 1078242502/150870784/BMI-BFA_STM_RD, 2. Zl. 1078243107/150871543/BMI-BFA_STM_RD, 3. Zl. 1078247400/150871241/BMI-BFA_STM_RD, 4. Zl. 1078247607/150871335/BMI-BFA_STM_RD, 5. Zl. 1078247302/150871165/BMI-BFA_STM_RD, 6. Zl. 1078247509/150871306/BMI-BFA_STM_RD, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 AsylG iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der fünf minderjährigen Zweitbis Sechstbeschwerdeführer. Sie stellten nach Einreise in Österreich am 16.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Ebenfalls am 16.07.2015 stellten der Bruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , sowie der Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , Asylanträge in Österreich.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der fünf minderjährigen Zweitbis Sechstbeschwerdeführer. Sie stellten nach Einreise in Österreich am 16.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Ebenfalls am 16.07.2015 stellten der Bruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie der Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , Asylanträge in Österreich.

Zu den Asylanträgen wurde folgendes Vorbringen erstattet:

Bei der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Bruder und ihren Halbbruder und gab an, sie sei vor einigen Monaten, als der "Islamische Staat" (IS bzw. ISIS) in ihre Heimatstadt XXXX einmarschiert sei, mit ihren Kindern und der Familie ihrer zwei Brüder aus Syrien in die Türkei geflüchtet. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Kämpfer des IS hätten XXXX belagert und viele Kurden getötet. Ihr aller Leben sei unmittelbar durch den IS bedroht worden. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihre Heimat samt ihrer Familie zu verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie den sicheren Tod durch die Kämpfer des IS.Bei der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Bruder und ihren Halbbruder und gab an, sie sei vor einigen Monaten, als der "Islamische Staat" (IS bzw. ISIS) in ihre Heimatstadt römisch 40 einmarschiert sei, mit ihren Kindern und der Familie ihrer zwei Brüder aus Syrien in die Türkei geflüchtet. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Kämpfer des IS hätten römisch 40 belagert und viele Kurden getötet. Ihr aller Leben sei unmittelbar durch den IS bedroht worden. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihre Heimat samt ihrer Familie zu verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie den sicheren Tod durch die Kämpfer des IS.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin eingangs an, geschieden zu sein. Ihr Mann habe die letzten drei Jahre aus dem Libanon Geld geschickt, sie habe mit den Kindern alleine in XXXX gelebt. Dokumente könne sie keine vorlegen. Das Familienbuch sei beim Vater der Kinder im Libanon. Alle Kinder seien in XXXX geboren. Sie selbst sei in einem Dorf in der Umgebung XXXX , XXXX , geboren, habe aber seit der Hochzeit im Alter von 18 Jahren immer in XXXX gelebt. Ihr (geschiedener) Mann sei ebenfalls Kurde und habe vor drei Jahren seine zweite Frau geheiratet und in den Libanon mitgenommen. Das Haus in XXXX , in dem sie gewohnt habe, sei zerstört. Dies habe ihr einer ihrer Brüder, der noch immer dort lebe und gegen den IS kämpfe, erzählt. Aus Syrien sei sie gemeinsam mit zwei (anderen) ihrer Brüder, XXXX und XXXX , geflüchtet. Sie hätten Syrien vor zwei Jahren illegal verlassen. Jemand habe gegen drei Uhr in der Moschee gerufen, dass der IS komme und sie flüchten sollten. Daraufhin habe sie ihre Kinder genommen und sei geflüchtet. Es sei von allen Seiten gerufen worden, dass Frauen und Kinder die Stadt verlassen sollten. Es seien viele geflüchtet. Der IS habe die Stadt angegriffen. Sie seien etwa einen Monat an der Grenze gewesen, dann hätten auch Flugzeuge die Stadt bombardiert. Es seien damals mehrere tausend Leute aus XXXX geflüchtet. Der IS habe mindestens 350 Menschen "geschlachtet". Ihre Nachbarn seien nicht geflüchtet und bis auf den Sohn, der sich versteckt hätte, getötet worden. Sie habe Sicherheit für ihre Kinder gewollt, diese seien noch jung und sollten sie nicht so sterben müssen. Sie sehe keine Möglichkeit mehr, dort zu leben. Vor dem syrischen Präsidenten Assad hätten die Kurden den Mund nicht aufmachen dürfen, nun "schlachte" sie der IS. Sie sei vom Regime nicht persönlich bedroht worden. Sie könne wegen der allgemeinen Lage und wegen dem IS nicht in Syrien leben.Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin eingangs an, geschieden zu sein. Ihr Mann habe die letzten drei Jahre aus dem Libanon Geld geschickt, sie habe mit den Kindern alleine in römisch 40 gelebt. Dokumente könne sie keine vorlegen. Das Familienbuch sei beim Vater der Kinder im Libanon. Alle Kinder seien in römisch 40 geboren. Sie selbst sei in einem Dorf in der Umgebung römisch 40 , römisch 40 , geboren, habe aber seit der Hochzeit im Alter von 18 Jahren immer in römisch 40 gelebt. Ihr (geschiedener) Mann sei ebenfalls Kurde und habe vor drei Jahren seine zweite Frau geheiratet und in den Libanon mitgenommen. Das Haus in römisch 40 , in dem sie gewohnt habe, sei zerstört. Dies habe ihr einer ihrer Brüder, der noch immer dort lebe und gegen den IS kämpfe, erzählt. Aus Syrien sei sie gemeinsam mit zwei (anderen) ihrer Brüder, römisch 40 und römisch 40 , geflüchtet. Sie hätten Syrien vor zwei Jahren illegal verlassen. Jemand habe gegen drei Uhr in der Moschee gerufen, dass der IS komme und sie flüchten sollten. Daraufhin habe sie ihre Kinder genommen und sei geflüchtet. Es sei von allen Seiten gerufen worden, dass Frauen und Kinder die Stadt verlassen sollten. Es seien viele geflüchtet. Der IS habe die Stadt angegriffen. Sie seien etwa einen Monat an der Grenze gewesen, dann hätten auch Flugzeuge die Stadt bombardiert. Es seien damals mehrere tausend Leute aus römisch 40 geflüchtet. Der IS habe mindestens 350 Menschen "geschlachtet". Ihre Nachbarn seien nicht geflüchtet und bis auf den Sohn, der sich versteckt hätte, getötet worden. Sie habe Sicherheit für ihre Kinder gewollt, diese seien noch jung und sollten sie nicht so sterben müssen. Sie sehe keine Möglichkeit mehr, dort zu leben. Vor dem syrischen Präsidenten Assad hätten die Kurden den Mund nicht aufmachen dürfen, nun "schlachte" sie der IS. Sie sei vom Regime nicht persönlich bedroht worden. Sie könne wegen der allgemeinen Lage und wegen dem IS nicht in Syrien leben.

Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX gab an, er sei - u.a. gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien - illegal aus Syrien ausgereist, als der IS in ihr Gebiet einmarschiert sei. Die PKK wolle, dass er für sie kämpfe, aber er wolle keine Menschen töten. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet, von einer nunmehrigen Einberufung als Reservist wisse er nichts.Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 gab an, er sei - u.a. gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien - illegal aus Syrien ausgereist, als der IS in ihr Gebiet einmarschiert sei. Die PKK wolle, dass er für sie kämpfe, aber er wolle keine Menschen töten. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet, von einer nunmehrigen Einberufung als Reservist wisse er nichts.

4. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Asylanträge jeweils den Status des Asylberechtigten zuerkannte, wies sie die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Asylanträge jeweils den Status des Asylberechtigten zuerkannte, wies sie die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine individuelle Verfolgungssituation nicht gegeben sei und die drohenden Gefahren der allgemein schwierigen Lage in Syrien zuzuschreiben seien (weshalb den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Die Furcht vor möglichen Auswirkungen der Kampfhandlungen zwischen der syrischen Staatsmacht und den unterschiedlichsten Oppositions-/Rebellengruppierungen stelle sich unter Zugrundelegung der Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Abgleich mit dem notorischen Wissen über die Vorgänge in Syrien als nachvollziehbar und daher auch glaubhaft dar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten aufgrund der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges Syrien verlassen, sie hätten jedoch unmissverständlich individuelle Verfolgungshandlungen verneint. Die Behörde verkenne nicht, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen von den Auseinandersetzungen des syrischen Kriegs/Bürgerkriegsparteien betroffen sei. Die entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die die Situation der beschwerdeführenden Parteien in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen können bzw. nicht geltend gemacht.

5. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus XXXX und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der kurdischen Miliz YPG, die der PKK nahestehe. Sie befürchteten Verfolgung seitens des IS, aber auch seitens anderer Kriegsakteure aufgrund der Unterstellung einer PKK-nahen politischen Gesinnung. Als alleinstehende Frau ohne familiäres Auffangnetz und ohne Existenzgrundlage in Syrien komme der Erstbeschwerdeführerin besondere Vulnerabilität zu, in der angesichts der Berichtslage zu Übergriffen auf Frauen und deren massiver Schutzbedürftigkeit auch ein Asylgrund zu sehen sei. Die Situation von Frauen habe sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert und würden Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien. Frauen würden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt und Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen wegen einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden bereits durch ihre Herkunft aus XXXX ein asylrelevantes Merkmal aufweisen, weil ihnen aus diesem Grund vom syrischen Staat politische Unzuverlässigkeit sowie seitens des IS eine Gegnerschaft sowie seitens der syrischen Rebellengruppe eine ideologische Nähe zur PKK-Miliz unterstellt werden würde.Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus römisch 40 und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der kurdischen Miliz YPG, die der PKK nahestehe. Sie befürchteten Verfolgung seitens des IS, aber auch seitens anderer Kriegsakteure aufgrund der Unterstellung einer PKK-nahen politischen Gesinnung. Als alleinstehende Frau ohne familiäres Auffangnetz und ohne Existenzgrundlage in Syrien komme der Erstbeschwerdeführerin besondere Vulnerabilität zu, in der angesichts der Berichtslage zu Übergriffen auf Frauen und deren massiver Schutzbedürftigkeit auch ein Asylgrund zu sehen sei. Die Situation von Frauen habe sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert und würden Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien. Frauen würden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt und Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen wegen einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden bereits durch ihre Herkunft aus römisch 40 ein asylrelevantes Merkmal aufweisen, weil ihnen aus diesem Grund vom syrischen Staat politische Unzuverlässigkeit sowie seitens des IS eine Gegnerschaft sowie seitens der syrischen Rebellengruppe eine ideologische Nähe zur PKK-Miliz unterstellt werden würde.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und der Bruder der Beschwerdeführerin XXXX als Zeuge vernommen wurde.7. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und der Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeuge vernommen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin sagte u.a. aus, dass ihre Ausreise illegal, ohne Ausreisegenehmigung, erfolgt sei. Ihre Ehe mit dem Vater ihrer Kinder sei nicht offiziell aufgelöst, dieser habe Syrien vor dem Krieg verlassen. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern befänden sich noch in Syrien, XXXX . Weder ihr Ehemann noch andere Angehörige aus ihrer Familie hätten sich politisch betätigt, ihr Halbbruder XXXX habe sich in Syrien der kurdischen Miliz angeschlossen. In Syrien sei noch keine Sicherheit und es herrsche noch Krieg. Der IS könne jederzeit zurückkommen.Die Erstbeschwerdeführerin sagte u.a. aus, dass ihre Ausreise illegal, ohne Ausreisegenehmigung, erfolgt sei. Ihre Ehe mit dem Vater ihrer Kinder sei nicht offiziell aufgelöst, dieser habe Syrien vor dem Krieg verlassen. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern befänden sich noch in Syrien, römisch 40 . Weder ihr Ehemann noch andere Angehörige aus ihrer Familie hätten sich politisch betätigt, ihr Halbbruder römisch 40 habe sich in Syrien der kurdischen Miliz angeschlossen. In Syrien sei noch keine Sicherheit und es herrsche noch Krieg. Der IS könne jederzeit zurückkommen.

Der Zeuge sagte aus, er sei gemeinsam mit seiner Schwester, der Erstbeschwerdeführerin, ausgereist. Er sei geflüchtet, weil damals der IS in das Gebiet einmarschiert sei. Alle seien deswegen geflüchtet. XXXX sei von der PKK sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er für 10 Monate zum kurdischen Militär gekommen und sei derzeit noch in Syrien. Er und seine Brüder seien in Gefahr, zum syrischen Militärdienst einberufen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. Das syrische Regime zwangsrekrutiere derzeit alle Männer bis 45 Jahre. Es gebe ein präsidiales Dekret, wonach es die Aufgabe aller syrischen Männer bis 45 Jahre sei, das Vaterland zu verteidigen, und sich zum Militärdienst zu melden. In diesem Dekret stehe, dass alle als Reservisten gelten würden und daher jederzeit einberufen werden könnten. Er habe keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten. Sein Cousin väterlicherseits XXXX , der sich in Deutschland befinde, stehe auf einer Liste von Personen, die vom syrischen Regime gesucht würden. Er solle seinen Militärdienst antreten. XXXX habe ihm diese Liste mit den Namen geschickt. Die Liste sei XXXX von einem Freund übermittelt worden. Das sei vor ca. 2 Jahren gewesen. Er hätte mit XXXX telefoniert und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Syrien zurück könne, weil das syrische Regime nach ihm fahnde. Er nehme an, dass die Liste vom syrischen Geheimdienst gewesen sei. Dass ein Cousin väterlicherseits vom Regime gesucht werde, könne eine Gefahr für ihn und seine Schwester darstellen, da es bekannt sei, dass das syrische Regime immer schon Verwandte oder andere Familienmitglieder verhaftet habe, um die Person, nach der gefahndet werde, zu zwingen, sich zu stellen. XXXX habe in XXXX gelebt, bis der IS dort eingedrungen sei und die Kurden vertrieben habe. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen in XXXX , dort gebe es kein syrisches Regime. Derzeit bestünden Probleme mit der Türkei, die die Kurden beschuldige, die PKK zu unterstützen. Vor 10 bis 15 Jahren hätten sich viele Verwandte den kurdischen Parteien angeschlossen. Niemand aus der Familie habe sich an den Demonstrationen oder Protesten gegen das Regime beteiligt. Er wolle weder mit der PKK noch dem Regime etwas zu tun haben. Es gebe niemanden aus seiner Familie, der dem Regime nahestehe oder es unterstütze.Der Zeuge sagte aus, er sei gemeinsam mit seiner Schwester, der Erstbeschwerdeführerin, ausgereist. Er sei geflüchtet, weil damals der IS in das Gebiet einmarschiert sei. Alle seien deswegen geflüchtet. römisch 40 sei von der PKK sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er für 10 Monate zum kurdischen Militär gekommen und sei derzeit noch in Syrien. Er und seine Brüder seien in Gefahr, zum syrischen Militärdienst einberufen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. Das syrische Regime zwangsrekrutiere derzeit alle Männer bis 45 Jahre. Es gebe ein präsidiales Dekret, wonach es die Aufgabe aller syrischen Männer bis 45 Jahre sei, das Vaterland zu verteidigen, und sich zum Militärdienst zu melden. In diesem Dekret stehe, dass alle als Reservisten gelten würden und daher jederzeit einberufen werden könnten. Er habe keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten. Sein Cousin väterlicherseits römisch 40 , der sich in Deutschland befinde, stehe auf einer Liste von Personen, die vom syrischen Regime gesucht würden. Er solle seinen Militärdienst antreten. römisch 40 habe ihm diese Liste mit den Namen geschickt. Die Liste sei römisch 40 von einem Freund übermittelt worden. Das sei vor ca. 2 Jahren gewesen. Er hätte mit römisch 40 telefoniert und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Syrien zurück könne, weil das syrische Regime nach ihm fahnde. Er nehme an, dass die Liste vom syrischen Geheimdienst gewesen sei. Dass ein Cousin väterlicherseits vom Regime gesucht werde, könne eine Gefahr für ihn und seine Schwester darstellen, da es bekannt sei, dass das syrische Regime immer schon Verwandte oder andere Familienmitglieder verhaftet habe, um die Person, nach der gefahndet werde, zu zwingen, sich zu stellen. römisch 40 habe in römisch 40 gelebt, bis der IS dort eingedrungen sei und die Kurden vertrieben habe. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen in römisch 40 , dort gebe es kein syrisches Regime. Derzeit bestünden Probleme mit der Türkei, die die Kurden beschuldige, die PKK zu unterstützen. Vor 10 bis 15 Jahren hätten sich viele Verwandte den kurdischen Parteien angeschlossen. Niemand aus der Familie habe sich an den Demonstrationen oder Protesten gegen das Regime beteiligt. Er wolle weder mit der PKK noch dem Regime etwas zu tun haben. Es gebe niemanden aus seiner Familie, der dem Regime nahestehe oder es unterstütze.

Die Erstbeschwerdeführerin gab nach der Aussage des Zeugen an, nichts von der Suche der syrischen Regierung nach ihrem Cousin gewusst zu haben. Ein Bruder ihres Cousins sei durch einen Angriff der Regierung mit Fassbomben ums Leben gekommen. Es sei wahrscheinlich, dass die Suche nach ihrem Cousin Auswirkungen auf sie habe, weil die syrische Regierung, wenn sie nach jemandem fahnde und die Person selbst nicht "erwische", einen Verwandten oder eine andere Person aus der Familie in Haft nehme. Sie gehöre zur Familie ihres Cousins väterlicherseits XXXX , als Cousine väterlicherseits bestehe die Gefahr, vom Regime wegen XXXX verhaftet zu werden, um so Druck auf XXXX auszuüben.Die Erstbeschwerdeführerin gab nach der Aussage des Zeugen an, nichts von der Suche der syrischen Regierung nach ihrem Cousin gewusst zu haben. Ein Bruder ihres Cousins sei durch einen Angriff der Regierung mit Fassbomben ums Leben gekommen. Es sei wahrscheinlich, dass die Suche nach ihrem Cousin Auswirkungen auf sie habe, weil die syrische Regierung, wenn sie nach jemandem fahnde und die Person selbst nicht "erwische", einen Verwandten oder eine andere Person aus der Familie in Haft nehme. Sie gehöre zur Familie ihres Cousins väterlicherseits römisch 40 , als Cousine väterlicherseits bestehe die Gefahr, vom Regime wegen römisch 40 verhaftet zu werden, um so Druck auf römisch 40 auszuüben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und Aussagen des Zeugen, ausgegangen. Es wird der Entscheidung daher zusammengefasst zu Grunde gelegt:1.1. Es wird von dem im Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und Aussagen des Zeugen, ausgegangen. Es wird der Entscheidung daher zusammengefasst zu Grunde gelegt:

Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens aus dem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit (zeitweiser) Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) bewaffneten Gruppierungen (wie IS) bzw. Gegnern des Assad-Regimes. Wegen des Eindringens des IS in dieses Gebiet und der damit in Zusammenhang stehenden Gefahr, als Kurden vom IS verfolgt zu werden, verließen die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsgebiet und in weiterer Folge Syrien gemeinsam mit dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ), denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei die Ausreise aus Syrien illegal erfolgte. Ein Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin hat sich den kurdischen Milizen angeschlossen und kämpft gegen den IS. Den in Österreich asylberechtigten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin droht in Syrien die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung, in den sie nicht eintreten wollen. Der aus XXXX (wo u.a. die zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen al-Nusra-Front, IS und Freie Syrische Armee zweitweise Gebietsbereiche kontrollierten) stammende Cousin der Erstbeschwerdeführerin väterlicherseits XXXX , der sich in Deutschland befindet, wird von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes gesucht und steht auf einer Liste der von der syrischen Regierung gesuchten Personen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte und hat bei einem Aufenthalt in Syrien bei einem Behördenkontakt/Kontakt mit der syrischen Regierung damit zu rechnen, wegen ihres gesuchten Cousins und/oder wegen ihrer Brüder in Österreich in Anspruch genommen zu werden und/oder als politisch oppositionell angesehen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und lehnt eine Unterstützung der syrischen Regierung ab.Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens aus dem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit (zeitweiser) Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) bewaffneten Gruppierungen (wie IS) bzw. Gegnern des Assad-Regimes. Wegen des Eindringens des IS in dieses Gebiet und der damit in Zusammenhang stehenden Gefahr, als Kurden vom IS verfolgt zu werden, verließen die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsgebiet und in weiterer Folge Syrien gemeinsam mit dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ), denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei die Ausreise aus Syrien illegal erfolgte. Ein Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin hat sich den kurdischen Milizen angeschlossen und kämpft gegen den IS. Den in Österreich asylberechtigten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin droht in Syrien die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung, in den sie nicht eintreten wollen. Der aus römisch 40 (wo u.a. die zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen al-Nusra-Front, IS und Freie Syrische Armee zweitweise Gebietsbereiche kontrollierten) stammende Cousin der Erstbeschwerdeführerin väterlicherseits römisch 40 , der sich in Deutschland befindet, wird von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes gesucht und steht auf einer Liste der von der syrischen Regierung gesuchten Personen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte und hat bei einem Aufenthalt in Syrien bei einem Behördenkontakt/Kontakt mit der syrischen Regierung damit zu rechnen, wegen ihres gesuchten Cousins und/oder wegen ihrer Brüder in Österreich in Anspruch genommen zu werden und/oder als politisch oppositionell angesehen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und lehnt eine Unterstützung der syrischen Regierung ab.

Der beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden.

1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:

Im Laufe des Konflikts wird die kurdische Bevölkerung vor allem durch ISIS und Al-Nusra-Front als Unterstützer der YPG wahrgenommen, die beträchtliche Teile des Gebiets im Norden Syriens, das zuvor in der Hand von ISIS war, unter ihre Kontrolle gebracht hat. Extremistische Gruppen betrachten Berichten zufolge Kurden als "Ungläubige". Berichten zufolge hat ISIS in dem Bemühen, seine Herrschaft zu installieren und zu konsolidieren, vorsätzlich Zivilpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität angegriffen, u. a. durch willkürliche Überfälle auf (Minderheits-)Regionen, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen.

Derzeit führt ISIS eine Offensive im Gebiet Kobane/Ain al-Arab durch. Vor allem Kämpfer der kurdischen YPG, des bewaffneten Arms der PYD (Kurdish Democratic Union Party) verteidigen das Gebiet, welches für beide strategisch wichtig ist.

Experten drückten wiederholt ihre Besorgnis über die fortgesetzte Sicherheitsbedrohung für Minderheiten in Syrien aus, darunter für Alawiten, Armenier, Assyrer, Drusen, Ismailis und Kurden, die aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität getötet, verfolgt oder auf andere Weisen angegriffen werden - vorwiegend durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter die Al-Nusra-Front und der so genannte "Islamische Staat im Irak und der Levante". Gemäß der unabhängigen UN-Untersuchungskommission wurden Minderheiten in von ISIS kontrollierten Gebieten, in denen unterschiedliche ethnische und religiöse Gemeinschaften lebten, zur Assimilation oder Flucht gezwungen. Bereits im Juli 2013 wurden Kurden aus Städten in ArRaqqah durch ISIS zwangsvertrieben. Erst im November 2014 wurden die kurdischen Bewohner von Al Bab (Aleppo) vertrieben. ISIS hat ferner christliche Kirchen und schiitische Heiligtümer in den Gebieten unter seiner Kontrolle zerstört. Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen den Begriff "regierungsnah" in einer breiten Auslegung auf die Zivilbevölkerung anwenden. Als regierungsnah werden u. a. Einwohner von Gebieten betrachtet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, Gebiete, auf denen sich Militäranlagen der Regierung oder deren Personal befinden (häufig in Wohngebieten stationiert), sowie Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund ihres religiösen Hintergrunds davon ausgegangen wird, dass sie die Regierung unterstützen. Diese Zivilpersonen werden von bewaffneten oppositionellen Gruppen als gegnerisch angesehen. Als "regierungsnah" wahrgenommene Zivilpersonen, die in Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle der Regierung befinden bzw. befanden, werden Berichten zufolge regelmäßig von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen. Ähnlich werden vorwiegend von religiösen Minderheiten bewohnte Nachbarschaften, Städte und Dörfer Berichten zufolge von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen, da die Bewohner als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Zu den gewaltsamen Methoden, die oppositionelle bewaffnete Gruppen gegen Zivilpersonen einsetzen, die in als "regierungsnah" wahrgenommenen Ortschaften leben, gehören Mörser- und Raketenangriffe, Heckenschützenbeschuss, Selbstmordattentate und Autobomben sowie Bodenangriffe, begleitet von Geiselnahmen, extralegalen Hinrichtungen einschließlich Massakern sowie Plünderungen und Brandschatzungen. Aus Berichten geht außerdem hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen einige Gebiete, die sie als regierungsnah ansehen, belagern oder Zivilpersonen in diesen Gebieten von grundlegender Versorgung und humanitärer Hilfe abschneiden. Zivile Bewohner von "regierungsnahen" Ortschaften werden Berichten zufolge als Geiseln für die Erpressung von Lösegeld oder für Gefangenenaustausch benutzt.

Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben

Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren gemäß dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden.

(Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet.

Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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