RS OGH 2017/11/29 8ObA55/17x

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Norm

EKHG §3 Z3
EKHG §9

Rechtssatz

Der Betriebsinhaber oder Halter hat das Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde sowie das Risiko eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedenfalls zu tragen. In diesen Fällen trifft den Betriebsunternehmer oder Halter die Gefährdungshaftung des EKHG. Ansprüche aus der normalen Gefährdungshaftung des EKHG (gewöhnliche Betriebsgefahr) werden durch § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, hingegen sind Schäden aus dem Risiko der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, eines Fehlers der Beschaffenheit oder des Versagens der Vorrichtungen jedoch in jedem Fall, also auch im Verhältnis zu einer im Betrieb tätigen Person, vom Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131936

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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