Entscheidungsdatum
03.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2184103-1/8E
schriftliche ausfertigung des am 21.3.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.12.2017, Zl. 1126580409-161133963, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.12.2017, Zl. 1126580409-161133963, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.8.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.8.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei Schiit und habe deshalb in Pakistan Probleme. Die Sunniten würden die Schiiten immer schlagen. Der BF habe damals seine aus einer sunnitischen Familie stammende Frau kennengelernt. Die Familie und alle Sunniten seien gegen die Verbindung gewesen und hätten den BF bedroht. Seine Schwiegereltern hätten die Frau des BF geschlagen und in weiterer Folge entführt. Nach 2 Monaten habe der BF erfahren, dass seine Frau von ihrer Familie ermordet wurde. Der BF habe sein Kind von den Schwiegereltern zurückverlangt, aber nicht bekommen. Gegen den BF sei auch eine falsche Anzeige erstattet worden.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Beim BFA gab der BF an, dass er im April oder Mai 2015 aus Pakistan ausgereist sei. Bei der Erstbefragung gab er an, im Dezember 2015 ausgereist zu sein. Er habe laut Angabe vor dem BFA Anfang 2015 zum ersten Mal daran gedacht, nach Europa zu gehen. Es handle sich somit nicht um eine fluchtartige Ausreise.
Vor der freien Erzählung seiner Fluchtgründe gab der BF beim BFA an, dass seine Ehefaru 2013 entführt worden sei. Nach der freien Erzählung gab er befragt an, dass die Ehefrau Ende 2014 entführt worden wäre. Zwischen den getätigten Zeitangaben liegt mindestens ein ganzes Jahr. Wäre die Ehefrau tatsächlich entführt worden, hätte der BF in diesem Punkt gleichlautende Angaben gemacht.
Laut Erstbefragung habe der BF seine Frau nach der Entführung erst 2 bis 3 Tage gesucht ehe er zur Polizei ging. Beim BFA wiederum gab er an, dass er gleich am Tag nach der Entführung am Morgen zur Polizei gegangen sei. Es handle sich dabei um einen weiteren Widerspruch, der dazu beitrage, dass die geschilderte Entführung der Frau nicht glaubhaft ist.
Während der BF bei der Erstbefragung noch behauptete, dass seine Frau von deren Eltern umgebracht worden sei, gab er beim BFA widersprüchlich an, dass er nicht wisse, was mit seiner Frau passiert ist.
Beim BFA gab der BF zunächst an, dass er bis 2007 im Dorf XXXX gelebt habe. Anschließend hätte er nach der Heirat das Haus verlassen und sei nach XXXX gezogen. Befragt, wann er geheiratet hat, gab der BF zuvor widersprüchlich an, dass dies vor ca. 7 oder 8 Jahren, demnach 2009 oder 2010, gewesen sei. In der Erstbefragung nannte er ein völlig anderes Datum für die Eheschließung, nämlich den 1.1.2013.Beim BFA gab der BF zunächst an, dass er bis 2007 im Dorf römisch 40 gelebt habe. Anschließend hätte er nach der Heirat das Haus verlassen und sei nach römisch 40 gezogen. Befragt, wann er geheiratet hat, gab der BF zuvor widersprüchlich an, dass dies vor ca. 7 oder 8 Jahren, demnach 2009 oder 2010, gewesen sei. In der Erstbefragung nannte er ein völlig anderes Datum für die Eheschließung, nämlich den 1.1.2013.
In XXXX hätte der BF von 2007 bis 2013 gewohnt. Von 2013 bis 2015 habe er in XXXX gelebt. Dass er zwischenzeitig, wie später in der Einvernahme angegeben, in XXXX gelebt hat, erwähnte der BF bei der Einvernahme zunächst nicht, obwohl ausgerechnet dort die angebliche Entführung stattgefunden haben soll.In römisch 40 hätte der BF von 2007 bis 2013 gewohnt. Von 2013 bis 2015 habe er in römisch 40 gelebt. Dass er zwischenzeitig, wie später in der Einvernahme angegeben, in römisch 40 gelebt hat, erwähnte der BF bei der Einvernahme zunächst nicht, obwohl ausgerechnet dort die angebliche Entführung stattgefunden haben soll.
Laut BF habe die Polizei die Anzeige über die Entführung aufgenommen und Ermittlungen getätigt. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht in Pakistan bleiben konnte. Nach der Entführung der Gattin hätten keine Übergriffe auf den BF stattgefunden, obwohl er sich noch mindestens mehrere Monate in Pakistan aufhielt. Allein aus der Tatsache, dass die Polizei noch zu keinem Ergebnis bezüglich der angeblichen Entführung der Gattin des BF gelangt ist, könne nicht geschlossen werden, dass die pakistanische Polizei nicht willens oder nicht fähig wäre, dem BF zu helfen.
Befragt, was der BF denn von seinen Schwiegereltern zu befürchten hätte, gab der BF an, dass diese seine Gattin entführt haben und er nicht wisse, ob diese noch lebt. Auch die Tochter des BF sei in Gefahr, auch sie könnte getötet werden. Für sich persönlich brachte der BF keine Probleme vor. Erst später in der Einvernahme gab er an, dass die Familie seiner Schwiegereltern ihn umbringen würde. Dies widerspreche aber den vorgebrachten Gründen für die Ausreise aus Pakistan. So war den Schwiegereltern der Aufenthaltsort des BF zum Zeitpunkt der Entführung seiner Frau bekannt und hätten diese, wenn sie dem BF tatsächlich etwas antun wollten, ihn dort aufgesucht. Es werde darauf hingewiesen, dass der BF selbst aus freiem Entschluss nach der Entführung seiner Frau das Haus der Schwiegereltern aufsuchte und mit diesen sprach. Das hätte der BF nie gewagt, hätte er eine Bedrohung verspürt. Obwohl der BF nach der Entführung seiner Frau persönlich bei den Schwiegereltern erschienen ist, wurde ihm von diesen nichts getan. Er sei nach der Entführung auch nie von der Familie seiner Frau aufgesucht oder verfolgt worden. Daher sei ausgeschlossen, dass eine Verfolgung des BF durch die Familie seiner Frau gegeben ist.
Der BF gab an, dass es bereits vor 2007 Probleme mit den Sunniten gegeben habe und dass ihm der Grund nicht bekannt sei. Ab 2007 seien die Probleme aber mehr geworden. Sunniten hätten dem BF seinen Grund weggenommen und hätten seinen Wegzug aus der Stadt verlangt. Zu dieser Zeit sei die gesamte Familie des BF bedroht worden, nach der Heirat des BF mit einer Sunnitin hätten sich die Probleme auf ihn konzentriert.
Befragt, ob es in Pakistan Übergriffe auf den BF gab, schilderte er zunächst, dass es 2 oder 3 Übergriffe gewesen seien. Der erste Übergriff habe Ende 2007/Anfang 2008 stattgefunden, der zweite im Jahr 2010 und der dritte sei eine Schlägerei im Jahr 2010 oder 2011 gewesen, bei der der BF nicht verletzt wurde. Spätestens nach 2011 gab es somit keine weiteren Übergriffe auf den BF. Da er Pakistan erst 2015 verlassen hat, sei eine zeitliche Relevanz nicht zu erkennen.
Bezüglich der Sunniten, mit denen der BF Probleme hatte, gab er an, dass es sich nicht um eine Gruppierung, sonderen eine Gruppe von Einzelpersonen gehandelt habe. Diese Personen, die 2007 das Land des BF eingenommen hätten, hätten sich nun mit dessen Schwiegereltern zusammengetan und Anzeigen gegen den BF fabriziert. In einer der Anzeigen werde dem BF Diebstahl vorgeworfen, in der anderen, dass er Sunniten an der Glaubensausübung gehindert habe. Sprach der BF zunächst von einigen Anzeigen, so gab er konkret danach befragt an, dass es 2 oder 3 Anzeigen waren. Wegen dieser Anzeigen sei er in der Polizeisttion festgehalten worden. Insgesamt habe er 1 1/2 Monate und 2 Tage im Gefängnis verbracht. Da der pakistanischen Polizei zuzutrauen sei, dass diese ihre Arbeit korrekt durchführt, sei davon auszugehen, dass es einen Grund gab, den BF in Haft zu nehmen. Denn nach einer mehrfachen Anzeige kann die Polizei jemanden nur 48 Stunden festhalten. Der BF sei dann wieder aus der Haft entlassen worden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er noch etwas zu befürchten habe. Derartiges habe der BF auch nicht vorgebracht.
Der BF gab an, dass seine Gegner politische Positionen innehaben und daher mächtig seien. Näher befragt gab er an, dass 2 Personen hochgestellte Politiker der PPP seien. Aus der näheren Befragung sei hervorgekommen, dass diese beiden Personen den BF nie angegriffen haben. Es handle sich lediglich um Verwandte jener Personen, welche den BF angegriffen haben. Alleine, dass diese Personen miteinander verwandt sind, bedeute noch lange nicht, dass der BF auch von sämtlichen Verwandten verfolgt werde.
Laut eigener Angabe sei der BF von 2007 bis 2013 in XXXX gewesen. Befragt, wer ihn dort bedroht habe, gab er an, dass 3 Personen aus der ihn bedrohenden Gruppe zu ihm gekommen seien. Nachgefragt gab er an, dass diese ihn in XXXX immer wieder verfolgt hätten, aber keine Möglichkeit gehabt hätten, den BF anzugreifen. Er habe in XXXX auch nicht mit den 3 gesprochen, sondern sie nur gesehen. Dann sei der BF nach XXXX gegangen, wo er von 2013 bis 2015 gelebt habe. Dort habe ihm ein Freund erzählt, dass mehrere Personen nach ihm gefragt hätten. Erst nach der freien Erzählung und konkret nach Problemen in XXXX befragt, gab der BF an, dass in einem Basar auf ihn geschossen worden sei. Als der BF in der Einvernahme zuvor nach Übergriffen auf seine Person gefragt wurde, hatte er diesen Vorfall nicht angegeben. Der BF selbst habe den Schützen nicht gesehen. Sein dabei anwesender Freund habe sie aber beschrieben, weshalb der BF der Meinung war, es handle sich um seinen Gegner XXXX und dessen Neffen. Zumal der BF diesen Vorfall zuvor nicht erwähnte, sei davon auszugehen, dass er damit versucht hat, sein Fluchtvorbringen zu steigern, diese Angaben aber nicht der Wahrheit entsprechen. Es sei ohnedies nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet auf einem Basar, wo üblicherweise viele Menschen sind, auf den BF geschossen worden sein soll. Hätten es die Angreifer tatsächlich auf den BF abgesehen gehabt, hätten diese den Angriff so gestaltet, dass der BF tatsächlich zu Schaden gekommen wäre. Dass sich der BF nach diesem Vorfall nicht an die Polizei wandte, entspreche auch nicht seiner sonstigen Vorgehensweise.Laut eigener Angabe sei der BF von 2007 bis 2013 in römisch 40 gewesen. Befragt, wer ihn dort bedroht habe, gab er an, dass 3 Personen aus der ihn bedrohenden Gruppe zu ihm gekommen seien. Nachgefragt gab er an, dass diese ihn in römisch 40 immer wieder verfolgt hätten, aber keine Möglichkeit gehabt hätten, den BF anzugreifen. Er habe in römisch 40 auch nicht mit den 3 gesprochen, sondern sie nur gesehen. Dann sei der BF nach römisch 40 gegangen, wo er von 2013 bis 2015 gelebt habe. Dort habe ihm ein Freund erzählt, dass mehrere Personen nach ihm gefragt hätten. Erst nach der freien Erzählung und konkret nach Problemen in römisch 40 befragt, gab der BF an, dass in einem Basar auf ihn geschossen worden sei. Als der BF in der Einvernahme zuvor nach Übergriffen auf seine Person gefragt wurde, hatte er diesen Vorfall nicht angegeben. Der BF selbst habe den Schützen nicht gesehen. Sein dabei anwesender Freund habe sie aber beschrieben, weshalb der BF der Meinung war, es handle sich um seinen Gegner römisch 40 und dessen Neffen. Zumal der BF diesen Vorfall zuvor nicht erwähnte, sei davon auszugehen, dass er damit versucht hat, sein Fluchtvorbringen zu steigern, diese Angaben aber nicht der Wahrheit entsprechen. Es sei ohnedies nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet auf einem Basar, wo üblicherweise viele Menschen sind, auf den BF geschossen worden sein soll. Hätten es die Angreifer tatsächlich auf den BF abgesehen gehabt, hätten diese den Angriff so gestaltet, dass der BF tatsächlich zu Schaden gekommen wäre. Dass sich der BF nach diesem Vorfall nicht an die Polizei wandte, entspreche auch nicht seiner sonstigen Vorgehensweise.
Der BF gab an, dass in Pakistan alle Schiiten zur Zielscheibe gemacht würden. In Pakistan sind 10 bis 15% der Muslime Schiiten. Alleine die Möglichkeit eines Anschlages stellt keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK dar. Ein staatliche Verfolgung der Schiiten sei weder bekannt noch vorgebracht worden.
Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX habe der BF bejaht, da diese Volksgruppe schiitisch sei. Probleme wegen seiner Volksgruppe an sich habe der BF somit nicht gehabt.Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den römisch 40 habe der BF bejaht, da diese Volksgruppe schiitisch sei. Probleme wegen seiner Volksgruppe an sich habe der BF somit nicht gehabt.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft, d.h. teilweise veraltet und unvollständig, seien. Dazu würden die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von jugendlichen und jungen erwachsenen schiitischen Paschtunen, die außerhalb der FATA kein familiäres Netzwerk haben, und andere, in der Beschwerde auszugsweise angeführte Berichte, eingebracht.
Der BF sei mangelhaft befragt worden, insbesondere in Hinblick auf die exzellente Vernetzung der Familie seiner Frau. Deshalb habe der BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beweiswürdigung sei ebenfalls mangelhaft und beruhe auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Der pakistanische Staat sei auch nicht in der Lage, dem BF adäquaten Schutz zu gewähren.
Der BF werde bald die A1-Prüfung ablegen. Er sei bereit, sich ehrenamtlich zu betätigen und arbeite öfter freiwillig in einer Pizzeria mit.
I.4. Für den 21.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.4. Für den 21.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Punjabi gehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein verheirateter, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF hat TBC.
Der BF stammt aus der Region Mandi Bahawaldin und hat 10 Jahre die Grundschule besucht. Er spricht neben Punjabi auch Urdu.
In Pakistan leben nach wie vor zumindest der Vater und 5 Geschwister des BF sowie seine Tochter.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht keine Grundversorgung. Am 26.8.2017 wurde der BF von der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten. Der BF besucht nach eigener Angabe den A1-Kurs, eine Deutschprüfung wurde bislang nicht abgelegt.
Der BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Ein Bruder und 2 Cousins des BF leben in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen: