TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/4 L519 2180459-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2180459-1/8E

schriftliche ausfertigung des am 21.3.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.11.2017, Zl. 1097354707-151892760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 28.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 28.11.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Iran seine Freundin geschwängert habe. Deren Familie habe den BF dann wegen Vergewaltigung angezeigt. Er sei 1 Monat im Gefängnis gewesen, wo er geschlagen und gefoltert wurde. Auf dem Weg vom Gefängnis zum Gericht sei der BF von der Familie des Mädchens geschlagen und mit einem Messer in den Hals gestochen worden. Der BF sei ins Krankenhaus und von dort wieder ins Gefängnis gebracht worden. Seine Familie habe ihn dann mit Schmiergeld freigekauft.

Beim BFA gab der BF zusammmengefasst an, dass er nunmehr Christ und protestantisch getauft sei. Das Vorbringen mit der schwangeren Frau wiederholte er im großen und Ganzen.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Insgesamt wirkten die Schilderungen des BF in Bezug auf das angebliche Liebesleben im Iran nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern erweckte dieses Vorbringen einen eher konstruierten und teils auch konfusen Eindruck. So brachte der BF vor, er habe 5 Jahre eine Liebesbeziehung zu einer Frau gehabt, welche aufgrund der konservativen Verwandtschaft der Frau geheim bleiben musste. Jedoch habe man sich zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Eisessen, wenn auch gemeinsam mit einer größeren Gruppe von Freundinnen der Schwester des BF, wiederholt über einen längeren Zeitraum getroffen. Die Chance, dass sich unter derartigen Bedingungen, nämlich unter permanenter und engmaschiger Beobachtung, welche offenbar jeglichen Kontakt zwischen den Geschlechtern schlecht heißt, eine Liebesbeziehung entwickelt, welche auch einen sexuellen Aspekt aufweist, erscheine in hohem Ausmaß unwahrscheinlich.

Logisch nachvollziehbar sei auch nicht, weshalb der BF nunmehr keinen Kontakt mehr zu dieser Exfreundin hat. Diesbezüglich befragt gab er an, dass das Aufrechterhalten des Kontakts für die Frau gefährlich wäre. Hiezu werde seitens des BFA angemerkt, dass bereits im Zeitraum des gemeinsamen Aufenthaltes im Iran laut Schilderungen des BF die Familie der angeblichen Freundin einer Beziehung äußerst ablehnend gegenüber stand und daher nicht erkennbar sei, inwiefern die insgeheime Fortführung des Kontakts nunmehr ein Sicherheitsrisiko bedeuten sollte, als es in jener Zeit darstellte, als der BF noch im Iran war.

Bemerkenswert erscheinen auch die Umstände, wie das vom BF vorgelegte Lichtbild der angeblichen Freundin in seine Verfügungssphäre gelangt sein soll. So sei dem BF dieses Lichtbild von seiner Schwester übermittelt worden, die es im Internet entdeckt habe. Dass auf diesem Weg einzelne Bilder verschickt werden, sei eher unüblich, wäre es doch wesentlich näher an der Lebensrealität junger Menschen, die Schwester hätte dem BF den Link zum Social-Media-Profil der angeblichen Freundin geschickt.

Zu den vorgelegten Beweismitteln betreffend die angebliche Beziehung, nämlich das o.a. Lichtbild, das Ultraschallbild sowie den Laborbefund, sei auszuführen, dass keines davon geeignet ist, das Bestehen eines sozialen Naheverhältnisses oder gar einer sexuellen Beziehung zu beweisen, zumal keines der Bilder eine Verknüpfung zur Person des BF aufweist oder eine Identifizierung der Frau auch nur im entferntesten ermöglicht. Vereinfacht gesagt können die Beweismittel schlechthin jeder Frau zugeordnet werden und aus jeder Quelle stammen.

Es sei auch keinesfalls lebensnah, dass der BF von einem einzelnen Sicherheitsbeamten, der mit Handschellen an den BF gefesselt war, mit einem öffentlichen Taxi von der Haftanstalt zum Gericht transferiert wurde, der Sicherheitsbeamte mit dem BF gemeinsam auf dessen Wunsch hin das Taxi zum Erwerb und Verzehr eines Sandwichs verließ und just in diesem Moment die Angehörigen der angeblichen Freundin mit Fäusten und Stichwaffen über den BF herfielen, um diesen schwer zu verletzen oder gar zu töten. Ein derartiges Vorgehen wäre in höchstem Maß unprofessionell und sei nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden, welchen keinesfalls ein solcher Ruf vorauseilt, tatsächlich wie vom BF geschildert arbeiten. Neben dem lebensfremden Vorgehen der iranischen Behörden erscheint auch ein Zusammentreffen mit zahlreichen bewaffneten Angehörigen der Freundin des BF, welche offenbar geradezu darauf gewartet haben, den BF zu überfallen, während eines vom BF selbst inszenierten Stopps zur Nahrungsaufnahme im höchsten Maß unrealistisch.

Auch die Umstände der Freilassung des BF seien nicht realistisch, gab er doch dazu an, der ihn eskortierende Soldat habe den BF gegen Bestechungsgeld seiner Familie übergeben. Dazu sei anzumerken, dass dies ebenso stattgefunden haben soll, während der BF von einem einzelnen Sicherheitsbeamten vom Gefängnis zum Gerichtsgebäude transportiert worden sein soll. Allein dieser Umstand sei keinesfalls lebensnah; dass ein Sicherheitsbeamter seinen Arbeitsplatz und (aufgrund der anzunehmenden Strafbewährung eines solchen Amtshandelns und aufgrund des Umstandes, dass die Vertuschung der Tatsache, dass ein Sicherheitsbeamter einem Häftling die Flucht ermöglicht hat, schlicht unmöglich erscheint) mit Sicherheit auch seine Freiheit oder gar seine körperliche Unversehrtheit riskieren sollte, um den BF gegen Schmiergeld freizulassen, erscheine ebenso phantastisch und sei wohl als ausschließliches Gedankenkonstrukt des BF anzusehen. Zwar sei unbestritten, dass Korruption bei iranischen Beamten wie in allen anderen Staaten nicht ausgeschlossen werden kann. Korrupte Organwalter seien aber üblicherweise äußerst bedacht, kein Aufsehen zu erregen und insbesondere nicht erwischt zu werden, weshalb die Freilassung eines Gefangenen einen denkbar ungeeigneten Akt für Korruption darstellt.

Auch der Nachfluchtgrund der Konversion sei nicht glaubhaft. Dies deshalb, da der BF, obwohl er bereits getauft ist und zunächst die Baptistengemeinde in XXXX und seit Anfang 2017 jeden Sonntag die evangelische Pfarre in XXXX besucht, schlicht über kein erkennbares Wissen über christliche Glaubensinhalte verfügt, was er auch selbst eingestand: "Ich habe eigentlich null Ahnung." Auch konnte der BF kein nachvollziehbares Motiv für eine Konversion zum Christentum darlegen. Da der BF auf entsprechende Nachfragen erst nach einer längeren Überlegungszeit im Stande war, 2 christliche Feste (Ostern und Pfingsten) zu benennen, nach dem Weihnachtsfest befragt angab, dies sei die Jahreswechselfeier der Europäer und auch sonst schier beeindruckende Wissenslücken offenbarte, nahm der Organwalter des BFA wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand davon, den BF eingehender zu christlichen Glaubensinhalten zu befragen. Wäre der BF tatsächlich vom Christentum überzeugt, wäre jedenfalls anzunehmen, dass er sich selbständig (wenigstens über das Internet) in seiner Muttersprache über seinen neuen Glauben informiert hätte und zeitnah zur Einreise eine Bibel in persischer Sprache erworben hätte. Der BF jedoch zeigte beim Wissenserwerb offenbar keinerlei von einem Konvertiten in jedem Fall zu erwartende Eigeninitiative, sondern beschränkte sich darauf, sonntags die Messe in einer ihm - trotz 2-jährigen Aufenthaltes - weitestgehend fremden Sprache zu besuchen.Auch der Nachfluchtgrund der Konversion sei nicht glaubhaft. Dies deshalb, da der BF, obwohl er bereits getauft ist und zunächst die Baptistengemeinde in römisch 40 und seit Anfang 2017 jeden Sonntag die evangelische Pfarre in römisch 40 besucht, schlicht über kein erkennbares Wissen über christliche Glaubensinhalte verfügt, was er auch selbst eingestand: "Ich habe eigentlich null Ahnung." Auch konnte der BF kein nachvollziehbares Motiv für eine Konversion zum Christentum darlegen. Da der BF auf entsprechende Nachfragen erst nach einer längeren Überlegungszeit im Stande war, 2 christliche Feste (Ostern und Pfingsten) zu benennen, nach dem Weihnachtsfest befragt angab, dies sei die Jahreswechselfeier der Europäer und auch sonst schier beeindruckende Wissenslücken offenbarte, nahm der Organwalter des BFA wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand davon, den BF eingehender zu christlichen Glaubensinhalten zu befragen. Wäre der BF tatsächlich vom Christentum überzeugt, wäre jedenfalls anzunehmen, dass er sich selbständig (wenigstens über das Internet) in seiner Muttersprache über seinen neuen Glauben informiert hätte und zeitnah zur Einreise eine Bibel in persischer Sprache erworben hätte. Der BF jedoch zeigte beim Wissenserwerb offenbar keinerlei von einem Konvertiten in jedem Fall zu erwartende Eigeninitiative, sondern beschränkte sich darauf, sonntags die Messe in einer ihm - trotz 2-jährigen Aufenthaltes - weitestgehend fremden Sprache zu besuchen.

Auch scheint der BF selbst seinen christlichen Glauben mit keiner erwähnenswerten Ernsthaftigkeit zu verfolgen. So gab er an, die evangelische Kirche in XXXX aufgrund der örtlichen Nähe zu besuchen und niemandem im Iran von seiner Taufe erzählt zu haben, da das "etwas Privates" sei, was nicht "alle wissen müssen", was für jedermann leicht erkennbar der Taufe als öffentliches Bekenntnis zu Gott widerstreitet. Im Übrigen sei der BF nicht einmal in der Lage gewesen, jene Personen zu benennen, die in der evangelischen Kirche XXXX predigen. Nicht minder überraschend war die vom BF auf die Frage, welcher Konfession er angehören würde, geäußerte Replik "Jetzt in dieser Kirche, wo ich die Stellungnahme gebracht habe, bin ich aktiv. Baptistisch." Zumindest seine Konfession sollte der BF nach beinahe einjährigem Messbesuch korrekt zu identifizieren in der Lage sein.Auch scheint der BF selbst seinen christlichen Glauben mit keiner erwähnenswerten Ernsthaftigkeit zu verfolgen. So gab er an, die evangelische Kirche in römisch 40 aufgrund der örtlichen Nähe zu besuchen und niemandem im Iran von seiner Taufe erzählt zu haben, da das "etwas Privates" sei, was nicht "alle wissen müssen", was für jedermann leicht erkennbar der Taufe als öffentliches Bekenntnis zu Gott widerstreitet. Im Übrigen sei der BF nicht einmal in der Lage gewesen, jene Personen zu benennen, die in der evangelischen Kirche römisch 40 predigen. Nicht minder überraschend war die vom BF auf die Frage, welcher Konfession er angehören würde, geäußerte Replik "Jetzt in dieser Kirche, wo ich die Stellungnahme gebracht habe, bin ich aktiv. Baptistisch." Zumindest seine Konfession sollte der BF nach beinahe einjährigem Messbesuch korrekt zu identifizieren in der Lage sein.

Die vom BF präsentierten Wissenslücken in Zusammenschau mit oben angeführten Zitaten drängen den Eindruck der Scheinkonversion geradezu auf. Nicht widerlegt werden könne die regelmäßige Präsenz des BF in der evangelischen Pfarre in XXXX . Dass dieser jedoch keine tiefe Überzeugung des BF, sondern lediglich verfahrenstaktische Gründe oder schlichte Langeweile zugrunde liegen, stehe aus Sicht des BFA fest.Die vom BF präsentierten Wissenslücken in Zusammenschau mit oben angeführten Zitaten drängen den Eindruck der Scheinkonversion geradezu auf. Nicht widerlegt werden könne die regelmäßige Präsenz des BF in der evangelischen Pfarre in römisch 40 . Dass dieser jedoch keine tiefe Überzeugung des BF, sondern lediglich verfahrenstaktische Gründe oder schlichte Langeweile zugrunde liegen, stehe aus Sicht des BFA fest.

Ergänzend sei anzumerken, dass der BF gegenüber der österreichischen Polizei faktenwidrig bestritt, in einem Mitgliedsstaat erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und dass seine leugnenden Angaben gegenüber dem BFA über die Möglichkeit, in den Staaten der Balkanroute Asylanträge zu stellen, nicht mit der Wirklichkeit vereinbar sind. Dadurch werde die mangelnde Wahrheitsliebe des BF erneut objektiviert.

Auch der Umstand, dass der BF, obwohl er zahlreiche sichere Staaten durchquerte, in keinem dieser Staaten einen Asylantrag stellte, rufe Zweifel an seiner Schutzbedürftigkeit hervor, da allgemein bekannt sei, dass Opfer tatsächlicher Verfolgung bestrebt sind, schnellstmöglich als Asylberechtigte anerkannt zu werden und sohin im ersten sicheren Staat, den sie erreichen, einen Asylantrag stellen, während der BF zahlreiche Staaten durchquerte, um nach eigener Angabe Deutschland oder Österreich zu erreichen.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht,dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und dem BF zu seiner Konversion keine erschöpfenden Fragen gestellt wurden. Die Länderberichte seien zum Teil unvollständig und zum Teil veraltet. Der BF könne wegen der ihm unterstellten Vergewaltigung kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten. Auch werde er von den staatlichen Organen nicht ausreichend geschützt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig. Außerdem gehöre der BF zur sozialen Gruppe der zu Unrecht einer Straftat beschuldigten Personen.

I.4. Für den 21.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.4. Für den 21.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF aus tatsächlicher innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF 6 Jahre die Schule besucht und spricht Rarsi auf muttersprachlichem Niveau.

Im Iran leben nach wie vor die Eltern und eine Schwester des BF, die Großmutter sowie Onkel und Tanten.

Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Der BF hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt.

Der BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Ein Bruder des BF lebt aufgrund einesAufenthaltstitels nach dem AsylG in Österreich.

Die Identität des BF steht fest.

Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende

Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islami

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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