Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2174014-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 25.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte erstmals am 01.10.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte erstmals am 01.10.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zusammengefasst gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, er sei Mitglied der Muslim League, die momentan auch in der Regierung sei. Die Mitglieder der Oppositionspartei Muslim League hätten den BF schon länger beobachtet und darauf gewartet dem BF schaden zu können. Er sei von diesen nicht direkt geschlagen worden. Er sei aber mit dem Umbringen bedroht worden bzw. sei mehrfach mit Gewehren über seinen Kopf hinweggeschossen worden, um ihm Angst zu machen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. XXXX , gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 31.10.2012 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl. römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 31.10.2012 in Rechtskraft.
I.2. Am 26.09.2014 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 26.09.2014 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 28.09.2014 Folgendes vor:römisch eins.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 28.09.2014 Folgendes vor:
Er sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Punjabi an.
Ende Oktober 2012 sei er in sein Heimatland zurückgekehrt, im August 2014 sei er erneut von den gleichen Politikern verfolgt und bedroht worden. Am 16.08.2014 habe es in XXXX eine Demonstration gegen die Regierung gegeben. Er habe daran aktiv, unterstützend für eine andere Partei, teilgenommen. Deswegen sei er 2-mal attackiert worden, habe aber flüchten können. Des Weiteren hätten sie ihn mit dem Tod bedroht; es seien Nationalratsmitglieder, sie hätten die Macht dazu.Ende Oktober 2012 sei er in sein Heimatland zurückgekehrt, im August 2014 sei er erneut von den gleichen Politikern verfolgt und bedroht worden. Am 16.08.2014 habe es in römisch 40 eine Demonstration gegen die Regierung gegeben. Er habe daran aktiv, unterstützend für eine andere Partei, teilgenommen. Deswegen sei er 2-mal attackiert worden, habe aber flüchten können. Des Weiteren hätten sie ihn mit dem Tod bedroht; es seien Nationalratsmitglieder, sie hätten die Macht dazu.
Er habe im Zuge seiner ersten Asylantragstellung die Entscheidung nicht abgewartet und sei nach Pakistan zurückgekehrt. Er habe grundsätzlich keine neuen Fluchtgründe und ersuche um Prüfung seiner alten Fluchtgründe, sie seien noch immer aktuell [Aktenseite (AS) 165 ff.)
I.2.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 24.08.2016 vor, dass er - wie bei der ersten Einvernahme erwähnt - in XXXX Schwierigkeiten mit der gegnerischen politischen Partei gehabt habe, genau wie beim ersten Asylantrag (AS 203 ff.).römisch eins.2.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 24.08.2016 vor, dass er - wie bei der ersten Einvernahme erwähnt - in römisch 40 Schwierigkeiten mit der gegnerischen politischen Partei gehabt habe, genau wie beim ersten Asylantrag (AS 203 ff.).
I.2.3. Einer Ladung zu einer weiteren Einvernahme für 10.04.2017 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.römisch eins.2.3. Einer Ladung zu einer weiteren Einvernahme für 10.04.2017 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.
I.2.4. Mit Ladungsbescheid wurde der BF für den 11.07.2017 erneut zur Einvernahme geladen. Wegen Erkrankung des BF konnte die Einvernahme an diesem Tag nicht durchgeführt werden. Der BF wurde daher mit Ladungsbescheid für den 05.09.2017 zur Einvernahme geladen.römisch eins.2.4. Mit Ladungsbescheid wurde der BF für den 11.07.2017 erneut zur Einvernahme geladen. Wegen Erkrankung des BF konnte die Einvernahme an diesem Tag nicht durchgeführt werden. Der BF wurde daher mit Ladungsbescheid für den 05.09.2017 zur Einvernahme geladen.
I.2.5. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 05.09.2017 Folgendes ergänzend vor:römisch eins.2.5. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 05.09.2017 Folgendes ergänzend vor:
Während der Wahlen im Jahr 2013 sei er bei der PML-N tätig gewesen. Nach den Wahlen sei er zu der PTI zurückgekehrt. Er sei Mitglied der PTI gewesen. Die PML-N habe die Wahl gewonnen. Ein Mitglied der nationalen Versammlung habe Probleme mit ihm gehabt oder umgekehrt. Deswegen sei er zur PTI gewechselt. Er habe zu einer Gruppe von Personen gehört, diese Person habe ihnen versprochen, dass sie ihnen nach der Wahl helfe, was sie aber nicht getan habe. Daher seien sie zur PTI gegangen. Es habe aber keine schwerwiegenden Differenzen gegeben.
Vor den Wahlen im Jahr 2013 habe es keine nennenswerten Probleme gegeben. Erst nach der Wahl habe er und seine Gruppe Meinungsverschiedenheiten mit der nationalen Versammlung gehabt. Er sei in seinem Dorf belästigt worden. Die Dorfbewohner seien gegen ihn aufgebracht worden. Er sei zwei oder drei Mal von den Dorfbewohnern geschlagen worden, aber nicht ernsthaft verletzt worden. Er sei daraufhin zur Polizei gegangen, sie hätte sein Ansuchen aber nicht aufgenommen. Das Oberhaupt ihrer Gruppe sei wegen fadenscheinigen Beschuldigungen angezeigt worden. Gegen ihn persönlich sei keine Anzeige erstattet worden. Die Gruppe habe ihm den Rat gegeben, Pakistan zu verlassen, sonst werde er auch Beschuldigungen am Hals haben. Befragt, von welcher Gruppe er rede, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten möchte.Mit der PTI habe er keine Probleme gehabt, ihm sei seitens der PML-N Abtrünnigkeit vorgeworfen worden. Das Oberhaupt seiner Gruppe sei wegen Mord angezeigt worden. Die Dorfbewohner seien von diesem Mitglied der Regierung gegen ihn aufgebracht worden. Befragt, welches Regierungsmitglied er meine, gab er an, dass er den Namen dieser Person nicht nennen möchte. Er habe Angst vor Repressalien gegen seine Familie.
Befragt, ob er Probleme wegen der Teilnahme an der Demonstration in XXXX gehabt habe, verneinte er; er persönlich habe keine Probleme gehabt, aber nachdem die PML-N an der Macht gewesen sei, habe die Polizei ihr die Stange gehalten und versucht, sie bei ihrem Vorhaben zu behindern, dass sie gegen die PML-N aufrufen. Sein eigentliches Problem seien die Dorfbewohner, die dieses Regierungsmitglied gegen ihn aufgebracht hätten.Befragt, ob er Probleme wegen der Teilnahme an der Demonstration in römisch 40 gehabt habe, verneinte er; er persönlich habe keine Probleme gehabt, aber nachdem die PML-N an der Macht gewesen sei, habe die Polizei ihr die Stange gehalten und versucht, sie bei ihrem Vorhaben zu behindern, dass sie gegen die PML-N aufrufen. Sein eigentliches Problem seien die Dorfbewohner, die dieses Regierungsmitglied gegen ihn aufgebracht hätten.
Befragt, warum er 2012 nach Pakistan habe zurückkehren können, obwohl er Fluchtgründe gehabt habe, gab er an, dass es keine größeren Probleme gegeben habe - erst nach der Wahl.
Richtig sei, dass er von den gleichen Politikern bedroht worden sei. Es habe vorher auch Probleme gegeben. Sie hätten sich nicht gut verstanden. Anzeige wegen der Bedrohung habe er nicht erstattet, das wäre sinnlos gewesen. So gravierend sei das auch wieder nicht gewesen. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, aber nicht direkt, sondern mit anderen Worten.
Er sei auch in XXXX gewesen, dort habe er keine Probleme gehabt, aber er habe natürlich seine Familie und seine Freunde vermisst.Er sei auch in römisch 40 gewesen, dort habe er keine Probleme gehabt, aber er habe natürlich seine Familie und seine Freunde vermisst.
Soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe er nicht, eher Personen aus Bosnien und Arabern. Zu Österreichern habe er keinen Kontakt, auch nicht zu Personen aus seinem Heimatland. Er habe einen A1 Deutschkurs gemacht, aber keine Bestätigung bekommen. Die Person, bei der er wohne unterstütze er beim Zeitungsaustragen, dafür erhalte er Kost und Quartier. In XXXX schulde er jemandem zwischen 600 und 700 Euro und auch jemandem Geld für ein Mobiltelefon (AS 267 ff.).Soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft habe er nicht, eher Personen aus Bosnien und Arabern. Zu Österreichern habe er keinen Kontakt, auch nicht zu Personen aus seinem Heimatland. Er habe einen A1 Deutschkurs gemacht, aber keine Bestätigung bekommen. Die Person, bei der er wohne unterstütze er beim Zeitungsaustragen, dafür erhalte er Kost und Quartier. In römisch 40 schulde er jemandem zwischen 600 und 700 Euro und auch jemandem Geld für ein Mobiltelefon (AS 267 ff.).
I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; AS 309 f.).römisch eins.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.; AS 309 f.).
I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Das Vorbringen sei aufgrund näher dargestellter Widersprüche und mangelnder Plausibilität unglaubwürdig.römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Das Vorbringen sei aufgrund näher dargestellter Widersprüche und mangelnder Plausibilität unglaubwürdig.
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben (AS 437 ff.).römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben (AS 437 ff.).
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt Gujrat, Punjab, stammt, die Sprachen Punjabi und Urdu spricht und 7 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi und dem moslemisch-sunnitischen Glauben an. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit 7-jähriger Schulbildung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF in der Landwirtschaft der Familie.
Familienangehörige des BF - Eltern und Geschwister - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung. Der BF unterstützt seinen Unterkunftsgeber beim Austragen von Zeitungen und erhält dafür Kost und Quartier. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein.
Der BF besuchte einen A1-Deutschkurs. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies
Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und XXXX wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und römisch 40 wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).
Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. XXXX verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. römisch 40 verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).
Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:
Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. XXXX verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. römisch 40 verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).
Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).
Quellen: