TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/15 LVwG-2017/27/0786-4

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der GewO 1994,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde als Behörde I. Instanz gem § 333 und § 361 GewO 1994 gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 1-2 GewO 1994, in der Betriebsart „Hotel““, für den Standort Adresse 2, Z, entzogen. Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, ist aufgrund des Auszuges aus dem GISA der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2012, Zl ****, als Gewerbeinhaberin zur Ausübung dieses vorerwähnten Gewerbes berechtigt gewesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Gewerbeinhaberin für das Lokal „Hotel BB“ in Adresse 2, Z, sei und somit Geld- und Verfallsstrafen gegen sie zu richten seien. Mit Verhandlungsschrift vom 09.01.2014, Zl ****, sei der Tochter der Betreiberin, die bei der Verhandlung anwesend gewesen sei, die Aufforderung zur Erstellung eines § 82b-Prüfberichtes für die gegenständliche Betriebsanlage, welche bis zum 30.01.2014 vorzulegen gewesen sei, erteilt. Überdies wurde ein Sofortmaßnahmebescheid vom 17.01.2014, Zl ****, erlassen. In den darauffolgenden Monaten sei der Prüfbericht gem§ 82b GewO immer wieder per E-Mail angefordert worden und seien per 26.02.2015, 25.06.2015 und 05.08.2015 erneute Aufforderungen mit jeweils anhängigen Strafverfahren (**** vom 11.06.2015, **** vom 21.01.2016 und **** vom 06.05.2016) ergangen. Die Beschwerdeführerin habe am 15.08.2015 und 01.06.2016 sowie 31.08.2016 immer wieder diverse Unterlagen vorgelegt, die allerdings nicht einem Prüfbericht gem § 82b GewO 1994 entsprachen. Auch diverse Stellungsnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Mit weiteren Schreiben vom 01.12.2015, 30.03.2016, 14.06.2016 und 24.06.2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, einen vollständigen Prüfbericht gem § 82b GewO 1994 vorzulegen. Seitens der Wirtschaftskammer Y sei am 01.02.2017 noch mitgeteilt worden, dass man der Tochter der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt habe, was zu machen sei und habe man das Gefühl gehabt, dass sei alles verstanden gehabt habe. In einem Telefonat hätte sie angeführt, dass alle Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben worden seien. In einem weiteren Telefonat seitens der belangten Behörde mit der Tochter der Beschwerdeführerin habe dieser erklärt werden müssen, welche Punkte nach wie vor offen seien. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab an, dass sie am 21.02.2017 gleich bei der belangten Behörde die fehlenden Unterlagen einbringen würde und gleichzeitig sämtliche offenen Punkte mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprechen werde. Dies sei bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Der Beschwerdeführerin sei bereits mit 14.11.2013 und 21.08.2014 jeweils zu Zl ****, ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten bezüglich der Entziehung der Gewerbeberechtigung mangels Zuverlässigkeit übermittelt worden.

Die Beschwerdeführerin sei wegen vier Übertretungen rechtskräftig bestraft worden, da sie nicht dahingehend eingewirkt habe, dass die gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. So ist die Beschwerdeführerin gem § 368 GewO 1994 iVm § 360 Abs 4 GewO 1994 zur Zl **** vom 09.07.2014, gem § 368 GewO 1994 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 zur Zl **** vom 11.06.2015, gem § 368 GewO 1994 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 zu Zl **** vom 21.01.2016 und gem § 368 GewO 1994 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 zu Zl **** vom 06.05.2016 rechtskräftig bestraft worden. Über dies sei sie auch wegen zweier weiterer Übertretungen nach dem AEH Abgabengesetz ebenfalls rechtskräftig bestraft worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2016, ****, sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass ein letztmaliger Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt worden sei und sodass ein dementsprechendes Entzugsverfahren eingeleitet werde. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen sei. Im Beobachtungszeitraum sei es zu einem weiteren Verstoß gekommen.

Gegen die Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin seien 2014 bis zum Tage des nunmehr angefochtenen Bescheides vier rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung in Höhe von Euro 1.350,00 sowie zwei weiteren in Höhe von Euro 1.700,00 nach dem AEH AbgabenG, die somit unmittelbar mit der Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehen, verhängt worden.

In einem Zeitraum von knapp mehr als drei Jahren sei es sohin zu sechs rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gastgewerbeberechtigung zu beachten waren, festgestellt worden. Bei den fehlenden Unterlagen habe es sich um wesentliche Teile der Betriebsanlage gehandelt (zB Prüfberichte der Personenaufzugsanlagen, Blitzschutzanlage, Brandmeldeanlage, Elektrosicherheitsprotokolle und Bestätigung eines Panikbeschlages für den Endausgang im Stiegenhaus), weshalb die belangte Behörde die Wahrung der Schutzinteressen durch die Gewerbeinhaberin als nicht gegeben erachtet. Es stehe fest, dass die Übertretungen bewusst und vorsätzlich begangen worden seien, zumal dieselben Tatbestände mehrmals vorgehalten und bestraft worden seien. Die zahlreichen Übertretungen gegen die im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen würden ergeben, dass insbesondere auch zur Wahrung des Ansehend des Berufsstandes die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, habe sich immer wieder von ihrer gleichnamigen Tochter, geb am xx.xx.xxxx, welcher bereits im Jahr 2012 das Gastgewerbe mangels Zuverlässigkeit entzogen worden sei, vertreten lassen. Von einem befristeten Entzug werde aufgrund des hohen Alters der Beschwerdeführerin abgesehen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2017 Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„Ich mache hiermit Einspruch für den Entzug der Gewerbeberechtigung die sie in den Bescheid vom 01.03.2017 gemacht haben. Gleichzeitig möchte ich ersuchen meine Gewerbeberechtigung CA geb xx.xx.xxxx wieder zu erteilen.“

Mit E-Mail vom 29.03.2017 hat die Beschwerdeführerin nochmals angegeben, „Einspruch gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung von ihrem Bescheid Geschäftszahl ****“ zu erheben.

Weiters wurde ausgeführt wie folgt:

„Nach unserem mündlichen Gespräch werden wir sobald wir die überarbeitete B 82 von der Firma DD haben bei Ihnen abgeben sämtliche Prüfprotokolle befinden sich schon in unserem Haus und die Begehung mit Herrn EE haben wir auch schon gemacht. Es ist nicht meine Art das wie Sie empfunden haben uns alles egal ist da wir schon etliche Vorschreibungen gemacht haben.“

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da eine Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und auch ein Begehren anzuführen hat.

In weiterer Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin angeführt, dass man eine neue B 82 Überprüfung mit den vorhandenen Gutachten und Prüfbescheinigungen am 19.04.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Gewerbe zu Handen Frau FF abgegeben habe. Als Beilage würden die Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt werden.

In der Anlage findet sich ein

„Ansuchen Stiegenhaus Endausgang Betontreppe in 4-facher Ausführung

Prüfbescheinigung B 82b

Prüfbrotokolle für 2b

Abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft Y am“

samt Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017 und weiters ein Inhaltsverzeichnis sowie eine Prüfbescheinigung vom 05.04.2017 des Planungsbüros DD GmbH über die widerkehrende Prüfung einer Betriebsanlage gem § 82b GewO 1994, beides mit Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 1-2 GewO 1994, in der Betriebsart „Hotel““ für den Standort Adresse 2, Z.

Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2014, **** (wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Bescheides vom 17.01.2014, **** – Nichtmontage des Feuerwehrbedienfeldes bei der Brandmeldezentrale), sowie vom 11.06.2015, ****(wegen Unterlassung des Vorlegens des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994), vom 21.01.2016, **** (wegen Unterlassung des Vorliegens des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994) und vom 06.05.2016, **** (wegen Unterlassung der Vorlage des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994) sowie vom 09.05.2014 und vom 11.08.2015 (jeweils wegen Verstoß gegen § 7 Abs 1 AEH AbgabenG) bestraft.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Die rechtskräftigen Bestrafungen sind im Akt dokumentiert und ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde auch die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage eines Prüfberichts gem § 82b GewO 1994.

IV.      Rechtslage:

§ 87 GewO 1994

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

3.       der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

…“

V.       Erwägungen:

Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 1 GewO 1994 wird der Behörde bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt, sondern handelt es sich um eine gebundene behördliche Entscheidung.

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt keine Strafe dar, sondern ist eine von der Gewerbebehörde selbstständig zu treffende administrative Maßnahme. Die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zugrunde liegenden Fakten sind daher einer Verjährung nicht zugänglich (vgl VwGH 21.12.1993, 93/04/0078).

Eine Gewerbeberechtigung ist nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein einziger schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einem Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, ein Gewerbetreibender sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036 ua).

Wenn aufgrund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegend und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit als zwingende Rechtsvermutung ergibt (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0127 ua).

Schwerwiegende Verstöße im Sinn des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vorliegen, wenn keine Rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist (vgl VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137 ua). Bzw kann sich dies auch aus bereits getilgten Bestrafungen ergeben.

Hinsichtlich der in den Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen ist eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht mehr zulässig (vgl VwGH 24.06.1970, 1529/69).

Ein allfälliges Wohlverhalten seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe hat nur dann Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit, wenn die Verurteilungen zeitlich schon so weit zurückliegen, dass ihn ein Einfluss auf das Persönlichkeitsbild des Gewerbeinhabers nicht mehr zukommen kann (vgl VwGH 24.01.1995, 94/04/0006). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch Strafen, die vor sieben Jahren verhängt wurden, noch als maßgeblich angesehen.

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie wegen der zuvor angeführten und in den Feststellungen festgehaltenen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde.

Damit liegen jedoch im kurzem zeitlichen Zusammenhang sechs Übertretungen gewerberechtlich relevanter Bestimmungen vor, die in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten weiteren Verfahrensablauf die Schwelle eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinn des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zweifellos überschreiten.

Insbesondere die Bestrafungen wegen Nichtübermittlung des Prüfberichts gem § 82b GewO 1994 in drei Fällen ist als schwerwiegender Verstoß einzustufen.

Die Bestimmung des § 82b GewO 1994 dient der Prüfung, ob die Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Die Prüfbescheinigung dient der Feststellung von Mängeln oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und ist darin bereits die entsprechende Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Der Prüfbescheinigung kommt sohin besondere Bedeutung für die Beurteilung von Mängeln der Betriebsanlage bzw der Abweichung vom konsensgemäßen Zustand zu. Eine Nichtübermittlung der Prüfbescheinigung an die Behörde trotz entsprechender Aufforderung der Behörde ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Gewerbebehörde, den konsensgemäßen Zustand bzw die Mängelfreiheit der Betriebsanlage zu kontrollieren, von besonderer Bedeutung.

Ein Wohlverhalten der Beschwerdeführerin ist aufgrund des kurzen Zeitraumes seit der Verhängung der letzten Verwaltungsstrafe nicht derart zu werten, dass von einem Entzug der Gewerbeberechtigung abgesehen werden könnte.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist auch nicht davon auszugehen, dass mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Zeit das Auslangen gefunden werden könnte, um ein späteres einwandfreies Verhalten der Gewerbeinhaberin zu sichern.

Die belangte Behörde hat sohin zu Recht einen Entzug der Gewerbeberechtigung vorgenommen.

Im gegenständlichen Verfahren war im Übrigen der Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung an Frau CA, geb xx.xx.xxxx, nicht zu behandeln, da es sich diesbezüglich nicht um einen Antrag im Rechtsmittelverfahren handelt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Schwerwiegende Verstöße; Nichtübermittlung Prüfbescheinigung an Behörde; rechtskräftige einschlägige Bestrafungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.27.0786.4

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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