TE Lvwg Beschluss 2018/1/24 LVwG-AV-999/001-2017

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AVG 1991 §37
AVG 1991 §39
StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der H GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Juli 2017, Zl. WBS1-V-1417/009, betreffend Bewilligung zur Aufstellung von Werbung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den

BESCHLUSS:

1.       Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückverwiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

1.   Sachverhalt

Mit Ansuchen vom 28. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 StVO für die Anbringung von zwei Sujets „***“ in der Größe von 24/1 Bg. zu je 5,10 m breit und 2,40 m hoch an der Werbeanlage auf dem Grundstück *** KG ***, *** Straßenkilometer ***. Begründend wurde ausgeführt, dass von *** ein dringliches Bedürfnis bestehe, diese Fläche als Hinweisschild zum Standort zu nutzen. Der Hinweis, die Ausfahrt beim ersten Kreisverkehr zu verwenden sei wichtig, um das Verkehrsaufkommen über den *** zu minimieren. Dem Ansuchen lagen ein Lageplan und Bilder von zwei sich farblich unterscheidenden Sujet-Varianten bei. Der Inhalt der Sujets besteht aus dem Logo des Einkaufszentrums (individueller Schriftzug mit graphischen Symbolen über dem letzten Buchstaben) sowie dem Hinweis „1. Kreisverkehr“ und einer Graphik, die zeigt, wo man im Kreisverkehr ausfahren muss, um zum Einkaufszentrum zu gelangen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin das Ansuchen und der Wortlaut des § 84 Abs. 2 StVO wiedergegeben wurden. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Werbung zu entfernen sei, solange keine Bewilligung erteilt worden sei. Die belangte Behörde könne aufgrund des Antrages nicht erkennen, dass die beantragte Werbeanlage einem dringlichen Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer diene oder für diese von erheblichem Interesse sei noch dass die gegenständliche Werbung in einem Gebiet errichtet werden solle, das nach dem NÖ Raumordnungsgesetz als Bauland gewidmet sei.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen aus, dass die Behörde pflichtgemäßes Ermessen zu üben habe. Es sei die Erlaubnis zu erteilen, wenn die beabsichtigte Straßennutzung weder Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das Recht der Anlieger auf Anliegergebrauch beeinträchtige. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme liege nicht vor. Der gegenständliche Antrag diene der Förderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, da die Verkehrsteilnehmer über bestmögliche und schnellste Wege zum Ziel informiert würden. Das gegenständliche Ziel verzeichne bekannterweise ein hohes Frequenzaufkommen.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2017, Zl. WBS1-V-1417/009, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Werbeanlage befinde sich innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der *** (GrStNr. ***, KG ***) auf einem Grundstück, das außerhalb des Ortsgebietes liege. Die Werbetafel solle auf einem Grundstück, das nicht als Bauland gewidmet sei, errichtet werden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die beantragte Werbeanlage einem dringlichen Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer diene oder für diese von erheblichem Interesse sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens zwischen den Abzweigungen *** und *** es für die Verkehrsteilnehmer von hoher Wichtigkeit sei, rechtzeitig auf die Abbiegemöglichkeit beim ersten Kreisverkehr hingewiesen zu werden um auf diesem Weg das Einkaufszentrum zu erreichen. Falls eine Ausnahmegenehmigung nicht möglich sei, werde in eventu um Änderungsvorschläge ersucht.

Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.

Zur Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Ihm wird insoweit in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.   Rechtsvorschriften:

2.1.     Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“

2.2.     Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:

„Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […]

 

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […]

 

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […]“

2.3.     Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lauten:

„Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes

§ 84. (1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1.   einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2.   für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3.   in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. […]“

3.   Rechtliche Beurteilung:

3.1.     Werbung

Unter Werbung iSd § 84 Abs. 2 StVO sind nicht Angaben rein beschreibender Natur zu verstehen, weshalb z.B. eine Tafel mit der Beschriftung „Restaurant – Gasthof – Gästezimmer“ nicht unter diese Gesetzesbestimmung fällt. Eine im Gegensatz zu § 84 Abs. 2 StVO angebrachte Werbung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat (VwGH 26. 6. 1979, 1941/76).

Ein „Firmenlogo“, das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweist ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit dem „Firmenlogo“ soll nämlich eine Anpreisung der Produkte eines Unternehmens vorgenommen und potenziellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden (VwGH 22.04.1994, 93/02/0313).

Im gegenständlichen Fall besteht der Inhalt aus dem Logo des Einkaufszentrums (individueller Schriftzug mit graphischen Symbolen über dem letzten Buchstaben) sowie dem Hinweis „1. Kreisverkehr“ und einer Graphik, die zeigt, wo man im Kreisverkehr ausfahren muss, um zum Einkaufszentrum zu gelangen.

Aufgrund dieses äußeren Erscheinungsbildes und dem wirtschaftlichen Zweck, auf ein bestimmtes Unternehmen – nämlich das Einkaufszentrum – hinzuweisen, ist dies ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren.

3.2.     Zu Spruchpunkt 1

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Zl. Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 StVO für die Anbringung von zwei Sujets außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand abgewiesen.

Die Bestimmung des § 84 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sieht drei alternative Fälle vor, in denen die Behörde Ausnahmen von dem in § 84 Abs. 2 StVO enthaltenen Verbot zu bewilligen hat. Dies dann, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1.   einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2.   für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3.   in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und – wenn einer dieser Fälle vorliegt - darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich der § 84 Abs. 3 Z 3 StVO bezieht sich die belangte Behörde auf einen im Akt befindlichen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und aus dem Katasterplan.

Die Aussage im angefochtenen Bescheid, dass – im Hinblick auf § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 StVO - nicht zu erkennen sei, dass die beantragte Werbeanlage einem dringlichen Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer diene oder für diese von erheblichem Interesse sei, beruht auf keinen aus dem angefochtenen Bescheid oder dem vorgelegten Verwaltungsakt erkennbaren Ermittlungsschritten.

Für die Erteilung der angestrebten Bewilligung ist demnach erforderlich, dass die Ankündigung zumindest im erheblichen Interesse der in Betracht kommenden Straßenbenützer gelegen ist. Entscheidend ist somit, ob die hier in Rede stehende Ankündigung nicht bloß für einzelne Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.04.1998, 97/03/0168) hat die Behörde vor der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu erheben, ob das Interesse der Straßenbenützer an der Erreichung eines Betriebes ohne Umwege auf kürzestem Wege nur vereinzelt auftritt oder ob durch die Hinweistafeln zumindest eine solche Anzahl von Straßenbenützern angezogen wird, dass nicht mehr von einem Interesse bloß in untypischen Fällen gesprochen werden kann (Erhebung der Frequenz der Zu- und Abfahrten zum Betrieb und allfällig eingetretener Fehlfahrten und damit in Zusammenhang stehender Belastungen des Verkehrsgeschehens).

Die belangte Behörde ist ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgebliche Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Behörde hat weder eigene Ermittlungen (eventuell unter Beiziehung eines Sachverständigen) durchgeführt, noch wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allenfalls vorhandene Unterlagen vorzulegen.

Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Im Lichte der Ermittlungserfordernisse handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit. Es liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die allenfalls mit einer mündlichen Verhandlung ergänzt und einer Entscheidung zugeführt werden könnten. Im Übrigen ist die belangte Behörde mit den örtlichen Gegebenheiten besser vertraut als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da sich schon aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung unterblieben.

 

3.3.     Zu Spruchpunkt 2 (Unzulässigkeit der ordentlichen Revision)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Ausnahmebewilligung; Werbeanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.999.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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