Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2187391-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 18.02.2018, Zl.: 1134241305 / 180169298, und die Anhaltung in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 18.02.2018, Zl.: 1134241305 / 180169298, und die Anhaltung in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2018 bis 04.03.2018, 06:45 Uhr für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1134241305 / BMI-BFA_SZB_RD_Ast vom 09.02.2017, wurden die vom Beschwerde-führer am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005, die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist. Diese Entscheidung wurde am 20.02.2017 rechtskräftig, sodass seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben ist.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1134241305 / BMI-BFA_SZB_RD_Ast vom 09.02.2017, wurden die vom Beschwerde-führer am 28.12.2016 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist. Diese Entscheidung wurde am 20.02.2017 rechtskräftig, sodass seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben ist.
1.2. Am 30.01.2018 erließ das Bundesamt den Auftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG den Beschwerdeführer ab 16.02.2018, ab 6:00 Uhr zur Abschiebung festzunehmen und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die für den 18.02.2018 beabsichtigte Abschiebung (vgl. Verwaltungsakt S 5ff, Bestätigte Buchungsanfrage vom 17.01.2018, über den Flug am 18.02.2018, Wien Abflug 17:25 Uhr, Ankunft Marrakesch 19:20 Uhr).1.2. Am 30.01.2018 erließ das Bundesamt den Auftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG den Beschwerdeführer ab 16.02.2018, ab 6:00 Uhr zur Abschiebung festzunehmen und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die für den 18.02.2018 beabsichtigte Abschiebung vergleiche Verwaltungsakt S 5ff, Bestätigte Buchungsanfrage vom 17.01.2018, über den Flug am 18.02.2018, Wien Abflug 17:25 Uhr, Ankunft Marrakesch 19:20 Uhr).
1.3. Basierend auf der am 27.12.2017 von der Botschaft des Königreiches Marokko, Wien erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischer Staatsbürger, stellte die marokkanische Botschaft am 16.02.2018 ein Heimreisezertifikat aus (vgl. Verwaltungsakt S 48).1.3. Basierend auf der am 27.12.2017 von der Botschaft des Königreiches Marokko, Wien erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischer Staatsbürger, stellte die marokkanische Botschaft am 16.02.2018 ein Heimreisezertifikat aus vergleiche Verwaltungsakt S 48).
1.4. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse im XXXX , von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 07:05 Uhr festgenommen und anschließend über Salzburg nach Wien überstellt. Ab 17.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, in Verwahrungshaft.1.4. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse im römisch 40 , von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 07:05 Uhr festgenommen und anschließend über Salzburg nach Wien überstellt. Ab 17.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, in Verwahrungshaft.
1.5. Die für den 18.02.2018 geplante Abschiebung wurde infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen. Der Beschwerdeführer machte, wie dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 18.02.2018 zu entnehmen ist, zunächst in verständlicher Wiese klar, nicht fliegen zu wollen, leistete passiven Widerstand und der daher fixiert durchgeführte Transport von der Arrestzelle scheiterte an der dann einsetzenden heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers, sodass eine gesicherte Fixierung bzw. ein gesicherter Transport den einschreitenden Sicherheitsbeamten unmöglich erschien. Nachdem der Beschwerdeführer zwecks Disziplinierung in eine Einzelzelle gebracht worden war, zerstörte dieser den dortigen Toilettensitz und wurde wegen nicht auszuschließender Selbstgefährdung in eine besonders gesicherte Zelle gebracht.
1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2018, Zl. IFA 1134241305 / 180169298, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnte den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.02.2018, Zl. IFA 1134241305 / 180169298, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, konnte den Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt werden; der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftsleistung auf den jeweiligen Übernahmebestätigungen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 vor, im Wissen der ihm drohenden Rückführung sei der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig und im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in Österreich illegal aufhalte und seine Angaben und Handlungen sein Hauptinteresse am Weiterverbleib in Europa zeigten. Es sei davon auszugehen, dass er hinkünftig weder gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, noch verfüge er nunmehr über eine behördliche Meldung und würde daher auch sogleich untertauchen, wodurch seine Greifbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Er habe weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen und verfüge über keine wesentlichen Barmittel für eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es handle sich um eine Ultima-ratio Maßnahme, denn der Beschwerdeführer habe durch sein gewalttätiges Verhalten die Abschiebung vereitelt, missachte die fremdenpolizeilichen Vorschriften, zeige sich ausreiseunwillig und trachte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, seine Haftfähigkeit liege vor.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es lägen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 vor, im Wissen der ihm drohenden Rückführung sei der Beschwerdeführer absolut nicht vertrauenswürdig und im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich dem Abschiebeverfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, erforderlich und notwendig, da dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in Österreich illegal aufhalte und seine Angaben und Handlungen sein Hauptinteresse am Weiterverbleib in Europa zeigten. Es sei davon auszugehen, dass er hinkünftig weder gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, noch verfüge er nunmehr über eine behördliche Meldung und würde daher auch sogleich untertauchen, wodurch seine Greifbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Er habe weder familiäre, berufliche oder soziale Bindungen und verfüge über keine wesentlichen Barmittel für eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es handle sich um eine Ultima-ratio Maßnahme, denn der Beschwerdeführer habe durch sein gewalttätiges Verhalten die Abschiebung vereitelt, missachte die fremdenpolizeilichen Vorschriften, zeige sich ausreiseunwillig und trachte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, seine Haftfähigkeit liege vor.
1.7. Nach vorübergehender Unterbringung im Polizeianhaltezentrum, Roßauer Lände und Rücküberstellung am 19.02.2018 befand sich der Beschwerdeführer wieder im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel.
1.8. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts wegen beigegeben Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2018 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge "IV. eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen; V. den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; VI. im Rahmen einer -Habeas Corpus Prüfung- aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; VII. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem.1.8. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts wegen beigegeben Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2018 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge "IV. eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen; römisch fünf. den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; römisch sechs. im Rahmen einer -Habeas Corpus Prüfung- aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; römisch sieben. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem.
VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen".
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe keine einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr vorgenommen. Sie habe es verabsäumt eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers durchzuführen, sodass auch im Mandatsverfahren anwendbare prozessuale Mindestgarantien nicht eingehalten worden seien, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, aber er sei nicht in der Lage gewesen, ein für das Vorliegen von Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Die betreffe insbesondere die Ausführungen zur freiwilligen Ausreise und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er könne seit seinem Unfall kaum gehen und seinen Fuß belasten. Er benötige regelmäßig Physiotherapie, sei grundsätzlich bereit freiwillig nach Marokko auszureisen, jedoch mache er sich große Sorgen um seinen Fuß und wolle eine entsprechende Behandlung. Die Behörde, die sich der Problematik des labilen Zustandes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei - sie habe der bestehenden Selbstverletzungs-gefahr wegen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet - habe die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers laut Aktenlage bestätigt, und nicht wie von der Judikatur geboten (siehe VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123, 29.02.2012, 2011/21/0066) ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten eingeholt, um abzuklären, ob tatsächlich eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko bestehe. Selbst wenn jedoch eine Fluchtgefahr verlege und daraus abgeleitet ein Sicherungsbedarf, hätte die Behörde vorrangig ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Es bestehe die Möglichkeit einer angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG etwa in den Räumlichkeiten an den Adressen XXXX oder XXXX .Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe keine einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr vorgenommen. Sie habe es verabsäumt eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Heranziehung eines Dolmetschers durchzuführen, sodass auch im Mandatsverfahren anwendbare prozessuale Mindestgarantien nicht eingehalten worden seien, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, aber er sei nicht in der Lage gewesen, ein für das Vorliegen von Fluchtgefahr wesentliches Vorbringen zu erstatten. Die betreffe insbesondere die Ausführungen zur freiwilligen Ausreise und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er könne seit seinem Unfall kaum gehen und seinen Fuß belasten. Er benötige regelmäßig Physiotherapie, sei grundsätzlich bereit freiwillig nach Marokko auszureisen, jedoch mache er sich große Sorgen um seinen Fuß und wolle eine entsprechende Behandlung. Die Behörde, die sich der Problematik des labilen Zustandes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei - sie habe der bestehenden Selbstverletzungs-gefahr wegen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet - habe die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers laut Aktenlage bestätigt, und nicht wie von der Judikatur geboten (siehe VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123, 29.02.2012, 2011/21/0066) ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten eingeholt, um abzuklären, ob tatsächlich eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko bestehe. Selbst wenn jedoch eine Fluchtgefahr verlege und daraus abgeleitet ein Sicherungsbedarf, hätte die Behörde vorrangig ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Es bestehe die Möglichkeit einer angeordneten Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG etwa in den Räumlichkeiten an den Adressen römisch 40 oder römisch 40 .
1.9. Am 27.02.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und gab in der Beschwerdevorlage insbesondere folgende ergänzende Stellungnahme ab:
Es sei bereits am 19.02.2018 ein weiterer Flug für den Beschwerdeführer gebucht worden. Diese ebenfalls in Begleitung besonders geschulter Organe der Exekutive erfolgende Abschiebung sei für den 04.03.2018, 09.50 Uhr organisiert worden.
Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers habe seine Einvernahme nicht zugelassen. Die Festnahme sei am 16.02.2018, 07.05 Uhr erfolgt, die maximale Anhaltung dürfe 72 Stunden nicht übersteigen, da die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde eine Entlassung dazu benutzen um sofort unterzutauchen, habe mit der Erlassung eines Mandatsbescheides vorgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln, die Durchführung seiner Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Er werde auch in Zukunft jede Möglichkeit nutzen, um sich einer drohenden Rückführung zu entziehen.
Der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher bzw. medizinischer Betreuung, seine Flugtauglichkeit sei festgestellt worden und bis dato keine Haftunfähigkeit, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in der Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz berücksichtigt worden seien.
Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.
1.10. Am 01.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde per E-Mail-Mitteilung informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei, sich in Behandlung durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie durch den Verein XXXX befinde und er bei der letzten fachärztlichen Visite vom 01.03.2018 angegeben habe, dass er sich gut fühle.1.10. Am 01.03.2018 langten die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend wurde per E-Mail-Mitteilung informiert, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei, sich in Behandlung durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie durch den Verein römisch 40 befinde und er bei der letzten fachärztlichen Visite vom 01.03.2018 angegeben habe, dass er sich gut fühle.
Den Unterlagen ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 16.02.2018 weigerte, die Übernahme des Formblattes betreffend seine Gesundheitsbefragung mit Unterschrift zu bestätigen. Aus den in der ebenfalls übermittelten Krankenkartei für die Zeit vom 17.02.2018 bis 01.03.2018 enthaltenen Aufzeichnungen, geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2018 wegen Schmerzen medikamentös versorgt wurde, am 19.02.2019 angab freigelassen werden zu wollen, glaubwürdig seine akute Selbst- und Fremdgefährdung verneinte, anlässlich eines Besuchs der Diakonie eine durch Fallenlassen vom Stuhl bedingte Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein, welche versorgt worden sei, erlitten habe, am 20.02. neuerlich gegenüber dem Arzt angab, nicht abgeschoben werden zu wollen, er Schmerzmedikamente erhalten hat, am 21.02., 22.02. und 23.02. aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht als unauffällig beschrieben wurde, am 23.02. die Medikamenteneinnahme verweigerte, am 26.02. und 28.02. auf einen Arztbesuch verzichtete und am 01.03 angab, mit der Medikation zufrieden zu sein und sich subjektiv wohlzufühlen.
Weiters wurden vorgelegt ein Notfallambulanzbefund vom 07.01.2018, in welchem eine Medikation für drei Tage und bei Bedarf zur Behandlung von Schmerzen im linken Vorfuß empfohlen wurde, ein Neurophysiologischer Befundbericht vom 18.12.2017 sowie eine Überweisung an die O.Ö. GKK, Physiotherapie vom 08.01.2018 für 6 x 30 Min. Physio. , eine Überweisung zum Krankenhaus XXXX , Neurologische Ambulanz vom 18.12.2017 zur Nervensonographie, ein Ambulanzblatt vom 14.12.2017 des XXXX wegen Unfalls vom 14.12.2017 und einen Befund der Radiologie XXXX vom 27.11.2017.Weiters wurden vorgelegt ein Notfallambulanzbefund vom 07.01.2018, in welchem eine Medikation für drei Tage und bei Bedarf zur Behandlung von Schmerzen im linken Vorfuß empfohlen wurde, ein Neurophysiologischer Befundbericht vom 18.12.2017 sowie eine Überweisung an die O.Ö. GKK, Physiotherapie vom 08.01.2018 für 6 x 30 Min. Physio. , eine Überweisung zum Krankenhaus römisch 40 , Neurologische Ambulanz vom 18.12.2017 zur Nervensonographie, ein Ambulanzblatt vom 14.12.2017 des römisch 40 wegen Unfalls vom 14.12.2017 und einen Befund der Radiologie römisch 40 vom 27.11.2017.
1.11. Auf Aufforderung zur Stellungnahe und Vorlage von Beweismitteln betreffend aktueller gesundheitlicher Probleme durch das Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2018 brachte der Beschwerdeführer nochmals die gleichen, wie oben unter Punkt 1.10., letzter Absatz aufgelisteten Unterlagen bei.
1.12. Mit Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom 04.03.2018 teilte das BMI, Einsatzkommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten mit, dass die am 04.03.2018 durch Übernahme des Beschwerdeführers durch Begleitbeamte im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, um 06:45 Uhr begonnene Abschiebung, in weiterer Folge wegen der Entscheidung des Flugkapitans den Beschwerdeführer nicht zu transportieren, um 09:35 Uhr abgebrochen habe werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst bis zum Erreichen des Luftfahrzeuges ruhig verhalten, sei unter Verwendung eines Fixiergurtes selbständig mit Krücken gehend transportiert worden und habe stets dabei die Anweisungen der Beamten befolgt; in weiterer Folge habe er sich geweigert die Stiege zur Flugzeugtüre hinauf zu gehen, habe laut zu schreien begonnen, sei die Stiege hinaufgetragen worden, habe das lautstarke Schreien fortgesetzt und versucht, sich aus den Griffen der Beamten, die ihn auf seinen Sitzplatz zu verbringen trachteten, zu befreien.
Am 05.03.2018 legte das Bundesamt den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat vom 04.03.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer um 07:30 Uhr am Terminal 240 übernommen und um 11.15 Uhr wieder von den Beamten des Polizeianhaltezentrums abgeholt worden sei. Ergänzend wurde per E-Mail unter Hinweis auf BVwG 04.07.2017, W117 2160769-1 mitgeteilt, dass die Schubhaft fortgesetzt werde, denn die Flugzeugtüre sei, wie aus dem Bericht hervorgehe, nicht geschlossen gewesen. Ein neuerlicher Abschiebeversuch werde geplant, das genaue Datum stehe noch nicht fest.
1.13. Am 05.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt verzichtete ohne weitere Erklärung auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer erhielt unter anderem Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme.
Im Zuge seiner Einvernahme gab er insbesondere an, wie folgt:
"RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit):
BF: XXXX , geboren am XXXX in Casablanca/Marokko.BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in Casablanca/Marokko.
RI: Wie lange und wo haben Sie dort gelebt?
BF: Von Geburt bis zur Ausreise habe ich in Casablanca gewohnt.
RI: Das heißt, Sie haben die meiste Zeit Ihres Lebens dort verbracht?
BF: Ja.
RI: Können Sie mir die Adresse nennen?
BF: In Casablanca in der Altstadt, der Bezirk ist XXXX , Straße XXXX und das Viertel XXXX , Hausnummer XXXXBF: In Casablanca in der Altstadt, der Bezirk ist römisch 40 , Straße römisch 40 und das Viertel römisch 40 , Hausnummer römisch 40
RI: Haben Sie sich schon Dokumente aus Ihrem Heimatstaat oder aus einem anderen Staat besorgen können, die Ihre Identität bezeugen?
BF: Die Behörden haben eine Kopie von meinem Ausweis und im Zuge dessen haben sie die "weiße Karte" zurückgenommen. Außer diese Kopie habe ich nichts.
RI: Die "weiße Karte" wurde Ihnen in Österreich ausgestellt oder?
BF: Ja.
RI: Sie wurden bereits im Asylverfahren auf solche identitätsbezeugende Dokumente angesprochen und sind nun seit zumindest November 2016, also mehr als einem Jahr in Österreich, Sie wissen seit der Abweisung Ihrer Anträge auf internationalen Schutz, dass Sie Österreich verlassen müssen, haben Sie sich schon einmal darum bemüht, zB einen Reisepass oder einen Personalausweis von der marokkanischen Botschaft zu bekommen?
BF: Ich habe es probiert, aber das einzige, was ich von Marokko bekommen habe, war eine Kopie des Ausweises.
RI: Was war Ihr Reiseziel, als Sie Marokko verlassen haben?
BF: Mein Ziel war Deutschland.
RI: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen?
BF: Ich habe in Deutschland versucht, Asyl zu bekommen, die Behörden haben mir eine Asylkarte und eine Wohnung zur Verfügung gestellt, aber als ich gehört habe, dass die Marokkaner und Algerier kein Asyl in Deutschland bekommen, habe ich Deutschland verlassen.
RI: Wann und wie sind Sie in Österreich eingereist?
BF: Zuerst bin ich von Deutschland nach Italien gegangen und von Italien nach Österreich.
RI: Hatten Sie dabei Hilfe?
BF: Ich habe das alles allein geschafft, ich war in Essen in Deutschland und da bin ich ohne Hilfe nach Italien gegangen.
RI: Verfügten Sie zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich über ein gültiges Einreisedokument?
BF: Ich bin ohne Dokumente, schwarz nach Österreich gekommen.
RI: Sprechen Sie auch Deutsch, zumindest ein wenig?
BF: Nein, ich verstehe, aber ich spreche kein Deutsch.
RI: Wieso wurde dann von den dort anwesenden Personen am 23.02.2018 in der Schubhaft anlässlich einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass Sie Deutsch sprechen?
BF: Ich kenne ein paar Wörter, aber von Deutsch sprechen ist keine Rede.
RI: Sie haben in den letzten Tagen während Ihres Aufenthalts im PAZ angegeben, Sie hätten gesundheitliche Probleme und es wäre geplant, Ihnen eine Metallplatte aus Ihrem Bein wieder zu entfernen, haben Sie dazu Unterlagen, also z.B. einen Termin für diesen Eingriff, Ambulanzkarte oder ähnliches?
BF: Ich glaubte alle Befunde zu haben, aber ich denke sie sind bei meinem Anwalt.
RI wiederholt die Frage.
BF: Der Arzt hat mir das mündlich gesagt, aber schriftlich habe ich das nicht. Er hat einfach gesagt, dass ich diese Platte entfernen müsste.
RI: Sie gaben am 18.02.2018, als versucht wurde, sie abzuschieben an, große Schmerzen in Ihrem Bein zu haben, stimmt das?
BF: Ja, das habe ich gesagt.
RI: Haben Sie diese Probleme ständig?
BF: Bis jetzt habe ich immer Schmerzen in meinem Bein.
RI: Dann verstehe ich aber nicht wieso Sie dann in den letzten Tagen im PAZ sich geweigert haben Ihre Schmerzmedikamente zu nehmen bzw. keine verlangt haben, wie erklären Sie mir das?
BF: Ich nehme ständig meine Medikamente, ich verlange auch danach, nach meinen Medikamenten.
RI: Sie können mir das also nicht erklären, warum das so in der Krankengeschichte steht?
BF: Es gibt keinen Zeugen dafür, ich habe das so nicht gesagt.
RI: Wenn Sie so große Schmerzen haben, verwundert es mich auch, dass Sie in der Lage waren, Ihre Zelle zu zerstören, sodass man Sie in einer Sicherheitszelle unterbringen musste, was wollen Sie damit erreichen?
BF: Der Grund, warum ich das gemacht habe war, dass ich nach Medikamenten verlangt habe, und man hat mir keine gegeben.
RI: Sie sind zur Ausreise jedenfalls verpflichtet und unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?
BF: Ich bitte nur um die Visazeit in Österreich, um meinen Gesundheitszustand zu verbessern. Ich kann mein Knie nicht bewegen, deshalb bin ich in Österreich, mein Gesundheitszustand ist nicht gut.
RI: Sie haben bereits zweimal, als die Behörde versuchte, Sie per Flug in Ihre Heimat zu transportieren zu lassen, dies verhindert, wären Sie nunmehr zu einer Ausreise bereit?
BF: Ich bin bereit, nach Marokko zurück zugehen, ich habe meine Familie vermisst, ich habe genug von Europa, ich habe erfahren, dass ich hier nicht bleiben kann, ich bitte nur um kurze Zeit, um meinen Gesundheitszustand zu verbessern, ich bitte um menschliche Behandlung meines Falles.
RI: Nach der gegenwärtigen Rechtslage, wurden alle Ihre Anträge rechtskräftig abgewiesen bzw. nicht stattgegeben, es gibt keine Möglichkeit mehr, länger hierzubleiben. Außerdem ist Marokko, nach den uns vorliegenden Unterlagen, so weit entwickelt, dass es auch dort möglich ist, sich dort um Ihre Gesundheit zu kümmern. Das bedeutet, es gibt aus meiner Sicht, keine Möglichkeit eines weiteren legalen Aufenthaltes und der Behandlung in Österreich. Verstehen Sie das?
BF: (Der BF lächelt): Was Sie gesagt haben stimmt, aber für eine gute Behandlung braucht man Geld und ich stamme aus einer armen Familie und kann mir das nicht leisten.
RI: Wovon haben Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich gelebt?
BF: Ich hatte Grundversorgung, das Flüchtlingscamp hat für mich gesorgt.
RI: Haben Sie auch eigene Einkünfte?
BF: Nein, ich habe nur 40 Euro Taschengeld bekommen, das reicht für Zigaretten.
RI: Woher stammten die Barmittel in Höhe von Euro 28,50, die Sie bei Ihrer Festnahme bei sich hatten?
BF (Der BF lächelt): Das ist von diesem Taschengeld. Mit diesen 28,50 Euro wollte ich in Tirol, in Innsbruck, mir eine Jacke kaufen.
RI: Verfügen Sie in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte?
BF: Nein. Ich kann die Sprache auch nicht, deshalb habe ich keine Freunde.
RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Haft entlassen werden würden? Was hätten Sie vor?
BF: Ich weiß es nicht, ich überlege noch.
RI an RV: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
RV: Hätten Sie einen Freund oder einen Unterkunftsgeber in Österreich, bei dem Sie schlafen könnten?Regierungsvorlage, Hätten Sie einen Freund oder einen Unterkunftsgeber in Österreich, bei dem Sie schlafen könnten?
BF: Nein.
RV: Würden Sie sich bereit erklären, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?Regierungsvorlage, Würden Sie sich bereit erklären, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?
BF: Falls ich in das Flüchtlingscamp zurückkommen muss, nur wegen der Behandlung.
RV: Würden Sie sich der Abschiebung wieder verweigern.Regierungsvorlage, Würden Sie sich der Abschiebung wieder verweigern.
BF: Nein, ich würde keine Probleme machen.
RV: Auch wenn die Zeit zu kurz wäre, um eine Behandlung aufzunehmen?Regierungsvorlage, Auch wenn die Zeit zu kurz wäre, um eine Behandlung aufzunehmen?
BF: Ich habe genug, ich bin zu müde, ich will zurück nach Hause.
RV: Wie ist es Ihnen psychisch am 18.02., am Tag Ihrer Abschiebung gegangen?Regierungsvorlage, Wie ist es Ihnen psychisch am 18.02., am Tag Ihrer Abschiebung gegangen?
BF: Ich war am Boden, ich habe eine Nacht vorher nichts geschlafen, ich hatte Zweifel, ob ich gehen muss oder nicht.
RV: Waren Sie vorher schon in psychologischer Behandlung?Regierungsvorlage, Waren Sie vorher schon in psychologischer Behandlung?
BF: Es wurde mir vorgeschlagen, aber ich habe es nicht angenommen wegen der Sprachprobleme.
RV merkt an: Ich habe am 19.02. den Klienten persönlich in der "Gummizelle" besucht, ich nehme Bezug auf die Krankengeschichte vom 19.02.2018, worin falsch protokolliert worden ist, dass er in einem Stuhl saß und von dort auf den Boden gefallen ist, er ist auf der Toilette ausgerutscht, in keinem Augenblick ist er in einem Stuhl gesessen, er durfte sich nur in der "Gummizelle" bewegen, also er ist meistens gelegen, war in keinster Weise aggressiv, sondern hat höchst labil gewirkt und hat nur geweint. Die Polizisten selbst haben mir erzählt, dass er aufgrund Selbstgefährdung in der "Gummizelle" ist und dass er sich mit einem zerbrochenen Toilettendeckel Selbstverletzungen zugefügt hat. Der psychische Zustand des BF ist jedenfalls als nicht gut anzusehen.Regierungsvorlage merkt an: Ich habe am 19.02. den Klienten persönlich in der "Gummizelle" besucht, ich nehme Bezug auf die Krankengeschichte vom 19.02.2018, worin falsch protokolliert worden ist, dass er in einem Stuhl saß und von dort auf den Boden gefallen ist, er ist auf der Toilette ausgerutscht, in keinem Augenblick ist er in einem Stuhl gesessen, er durfte sich nur in der "Gummizelle" bewegen, also er ist meistens gelegen, war in keinster Weise aggressiv, sondern hat höchst labil gewirkt und hat nur geweint. Die Polizisten selbst haben mir erzählt, dass er aufgrund Selbstgefährdung in der "Gummizelle" ist und dass er sich mit einem zerbrochenen Toilettendeckel Selbstverletzungen zugefügt hat. Der psychische Zustand des BF ist jedenfalls als nicht gut anzusehen.
RI: Wenn Sie jetzt wirklich bereit sind, nach Marokko zu gehen, warum haben Sie sich dann gestern wieder geweigert, in den Flieger zu steigen?
BF: Ich habe die Hoffnung gehabt, auf die heutige Verhandlung und dass vielleicht was anderes rauskommt, aber jetzt bin ich mir sicher, dass ich nicht mehr hierbleiben will. Ich bin bereit, alles zu akzeptieren, was Sie sagen werden. Meine psychische Lage ist nicht gut und deshalb will ich nicht weiter "kämpfen". Ich war in Marokko nie im Gefängnis, das ist eine schlechte Erfahrung für mich, hier im Gefängnis zu sein. Zwei Häftlinge haben versucht, mich zu schlagen, ich kann im Gefängnis nicht leben.
Ich bitte nur um eines, dass ich in Österreich behandelt werden kann. Ich will nichts von Österreich, ich will nur meine Gesundheit haben. Als ich in Europa war, hatte ich viele Traumen erlitten, ich will zurück zu meiner Familie, ich kann das einfach nicht mehr aushalten. Mein einziges Ziel in Europa ist, in Österreich behandelt zu werden, danach gehe nach Marokko zurück."
Im Anschluss an die mündliche Einvernahme verkündete die Richterin die Entscheidung.
1.14. Mit Schreiben vom 13.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs.2a in Verbindung mit Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.1.14. Mit Schreiben vom 13.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffe