Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2135232-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1043810602-140109083/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1043810602-140109083/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er türkischer Staatsangehöriger, Moslem und Kurde sei. Er sei seit Mai 2014 geschieden und habe zwei Söhne und eine Tochter. Er stamme aus der Stadt XXXX , von wo er am 18.08.2014 über Ankara und Istanbul per Flugzeug nach Wien gekommen sei. Seinen Reisepass habe er in Graz verloren. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt ein Internetcafe betrieben. In der Türkei würden noch seine Eltern, seine beiden Söhne und zwei Schwestern leben, seine Tochter lebe in Frankreich und die vier Brüder ebenfalls in Europa. Etwa acht Monate vor Antragstellung sei er bereits zwei Wochen mit einem Touristenvisum in Europa gewesen und habe dabei seine Tochter in Frankreich besucht. Danach sei er in die Türkei zurückgekehrt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er türkischer Staatsangehöriger, Moslem und Kurde sei. Er sei seit Mai 2014 geschieden und habe zwei Söhne und eine Tochter. Er stamme aus der Stadt römisch 40 , von wo er am 18.08.2014 über Ankara und Istanbul per Flugzeug nach Wien gekommen sei. Seinen Reisepass habe er in Graz verloren. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt ein Internetcafe betrieben. In der Türkei würden noch seine Eltern, seine beiden Söhne und zwei Schwestern leben, seine Tochter lebe in Frankreich und die vier Brüder ebenfalls in Europa. Etwa acht Monate vor Antragstellung sei er bereits zwei Wochen mit einem Touristenvisum in Europa gewesen und habe dabei seine Tochter in Frankreich besucht. Danach sei er in die Türkei zurückgekehrt.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einer großen kurdischen Sippe in XXXX angehöre. Da sein Vater vor etwa 45 Jahren einen Mord begangen habe, sei die Familie nach XXXX gezogen. Nach vielen Jahren habe die Familie des Ermordeten die Familie des Beschwerdeführers gefunden. Ein Mitglied der Gegnerfamilie habe seinen Bruder XXXX umbringen wollen. Wegen einer Ladehemmung der Waffe des Gegners sei der Bruder nicht erschossen worden, sondern dieser habe vielmehr den Gegner erschossen. Der Bruder sei sofort nach Europa geflüchtet und bislang unbekannten Aufenthalts, die anderen Brüder seien ebenfalls aus Angst vor der Blutrache ins Ausland geflohen. Die beiden Schwestern seien verheiratet und würden in ausreichender Entfernung zu XXXX leben um nicht zur Zielscheibe der Rache zu werden. Ein weiterer Ausreisegrund liege darin, dass die Sippe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass alle Sippenangehörigen nach Kobane gerufen würden, um gegen den IS zu kämpfen. Er wolle nicht in Kobane kämpfen und sei deshalb ausgereist.Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einer großen kurdischen Sippe in römisch 40 angehöre. Da sein Vater vor etwa 45 Jahren einen Mord begangen habe, sei die Familie nach römisch 40 gezogen. Nach vielen Jahren habe die Familie des Ermordeten die Familie des Beschwerdeführers gefunden. Ein Mitglied der Gegnerfamilie habe seinen Bruder römisch 40 umbringen wollen. Wegen einer Ladehemmung der Waffe des Gegners sei der Bruder nicht erschossen worden, sondern dieser habe vielmehr den Gegner erschossen. Der Bruder sei sofort nach Europa geflüchtet und bislang unbekannten Aufenthalts, die anderen Brüder seien ebenfalls aus Angst vor der Blutrache ins Ausland geflohen. Die beiden Schwestern seien verheiratet und würden in ausreichender Entfernung zu römisch 40 leben um nicht zur Zielscheibe der Rache zu werden. Ein weiterer Ausreisegrund liege darin, dass die Sippe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass alle Sippenangehörigen nach Kobane gerufen würden, um gegen den IS zu kämpfen. Er wolle nicht in Kobane kämpfen und sei deshalb ausgereist.
2. Am 19.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er erst am 27.10.2014 (und damit über zwei Monate nach seiner Ankunft in Österreich) um Asyl angesucht habe, da er bis dahin im Glauben gewesen sei, dass ihm die Schlepper weiterhelfen würden. Diese hätten sich allerdings länger nicht gemeldet, was ihn dazu bewegt habe, einen Verwandten ausfindig zu machen, der ihn nach Traiskirchen gebracht habe. Er sei mit einem Visum nach Österreich gekommen, er wisse aber nicht, um welches Visum es sich gehandelt habe. Er habe es sich nie angesehen.
3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Reise durch Europa im Mai 2014 nicht um Asyl angesucht habe, da es damals noch keinen Asylgrund gegeben habe. Er habe in seinem Herkunftsstaat ein Internetcafé, einen Playstationsalon sowie eine Landwirtschaft mit 15 Kühen betrieben. Davon habe er gut leben können. Nach seiner Scheidung sei er zurück in sein Elternhaus gezogen, wo seine Eltern noch immer leben würden. In XXXX und in XXXX würden auch noch mehrere weitere Verwandte leben. Der Familie gehe es sehr gut, sie würde von der Viehzucht leben. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er keine Probleme, es sei jedoch ein Gerichtsverfahren wegen seiner Verschuldung anhängig. Diese seien aus einer Geschäftsbeziehung entstanden.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Reise durch Europa im Mai 2014 nicht um Asyl angesucht habe, da es damals noch keinen Asylgrund gegeben habe. Er habe in seinem Herkunftsstaat ein Internetcafé, einen Playstationsalon sowie eine Landwirtschaft mit 15 Kühen betrieben. Davon habe er gut leben können. Nach seiner Scheidung sei er zurück in sein Elternhaus gezogen, wo seine Eltern noch immer leben würden. In römisch 40 und in römisch 40 würden auch noch mehrere weitere Verwandte leben. Der Familie gehe es sehr gut, sie würde von der Viehzucht leben. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er keine Probleme, es sei jedoch ein Gerichtsverfahren wegen seiner Verschuldung anhängig. Diese seien aus einer Geschäftsbeziehung entstanden.
Auf die Frage nach seinen Ausreisegründen gab er an, dass sein Vater vor 45 Jahren jemanden getötet habe, woraufhin die Familie von XXXX nach XXXX gezogen sei. Dort sei der Vater in Sicherheit gewesen, jedoch sei die Familie des Opfers auf den Aufenthaltsort des Vaters aufmerksam geworden. Die gesamte Sippe lebe noch in XXXX und die Ältesten der Sippe hätten ihn und seinen Bruder aufgefordert, am Kampf in Kobane teilzunehmen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit ebenfalls nach Europa geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde entweder Opfer der Blutrache oder in Kobane getötet. Seine Eltern würden ständig die Adresse wechseln, die Familie des Opfers von vor 45 Jahren würde derzeit den Wohnort seiner Eltern nicht wissen. Wie die Familie des Getöteten heiße, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie das Opfer des Vaters heiße. Die Sippe habe den Vater angerufen, der dann dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ausgerichtet habe, sie sollten das Land verlassen. Alle Brüder seien 2014 geflüchtet. Sein Bruder XXXX sei zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei noch dort gewesen. Zum Schluss der Einvernahme fragte der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, dass er für zwei Wochen in die Türkei fahren könne, um seine Familie besuchen zu können.Auf die Frage nach seinen Ausreisegründen gab er an, dass sein Vater vor 45 Jahren jemanden getötet habe, woraufhin die Familie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sei. Dort sei der Vater in Sicherheit gewesen, jedoch sei die Familie des Opfers auf den Aufenthaltsort des Vaters aufmerksam geworden. Die gesamte Sippe lebe noch in römisch 40 und die Ältesten der Sippe hätten ihn und seinen Bruder aufgefordert, am Kampf in Kobane teilzunehmen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit ebenfalls nach Europa geflüchtet. Der Beschwerdeführer werde entweder Opfer der Blutrache oder in Kobane getötet. Seine Eltern würden ständig die Adresse wechseln, die Familie des Opfers von vor 45 Jahren würde derzeit den Wohnort seiner Eltern nicht wissen. Wie die Familie des Getöteten heiße, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie das Opfer des Vaters heiße. Die Sippe habe den Vater angerufen, der dann dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern ausgerichtet habe, sie sollten das Land verlassen. Alle Brüder seien 2014 geflüchtet. Sein Bruder römisch 40 sei zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei noch dort gewesen. Zum Schluss der Einvernahme fragte der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, dass er für zwei Wochen in die Türkei fahren könne, um seine Familie besuchen zu können.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1043810602-140109083/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1043810602-140109083/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen gewesen sei. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz sei nicht angezeigt gewesen. Eine Interessenabwägung ergebe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen auf Grund urnichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Ihm wurden auch Berichte zur Lage in der Türkei ausgehändigt, zu denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Grundschule in der Türkei besucht. Der Beschwerdeführer hat zwei Internetcafés bzw. Playstationsalons betrieben und hatte auch eine Landwirtschaft mit Großvieh. Der Beschwerdeführer lebte in XXXX XXXX in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Grundschule in der Türkei besucht. Der Beschwerdeführer hat zwei Internetcafés bzw. Playstationsalons betrieben und hatte auch eine Landwirtschaft mit Großvieh. Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 römisch 40 in einem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer überließ nach der Scheidung im Jahr 2014 das Haus seiner Frau und den Kindern und zog zurück in sein Elternhaus, wo auch eine Schwester lebte. Diese Schwester ist nach der Heirat ausgezogen und der Beschwerdeführer lebte dann noch mit seinen Eltern in deren Haus. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2017 verstorben. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben in XXXX . Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich abwechselnd bei ihren beiden Töchtern auf. Die vier Brüder des Beschwerdeführers leben in Dänemark, Norwegen und Deutschland. Seine Ex-Frau und seine beiden Söhne leben in der Türkei. Seine Tochter lebt in Frankreich.Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer überließ nach der Scheidung im Jahr 2014 das Haus seiner Frau und den Kindern und zog zurück in sein Elternhaus, wo auch eine Schwester lebte. Diese Schwester ist nach der Heirat ausgezogen und der Beschwerdeführer lebte dann noch mit seinen Eltern in deren Haus. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2017 verstorben. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 . Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich abwechselnd bei ihren beiden Töchtern auf. Die vier Brüder des Beschwerdeführers leben in Dänemark, Norwegen und Deutschland. Seine Ex-Frau und seine beiden Söhne leben in der Türkei. Seine Tochter lebt in Frankreich.
Der Beschwerdeführer verließ am 18.08.2014 legal die Türkei und flog nach Österreich, wo er am selben Tag ankam. Am 27.10.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat seit ca. acht Monaten eine Freundin, die ungarische Staatsangehörige ist und lebt mit ihr seit sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer möchte seine Freundin heiraten. Eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers sowie entfernte Verwandte, die der Beschwerdeführer als "Onkel" bezeichnet, leben in Österreich. Mit diesen Verwandten hat er telefonischen und persönlichen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat geringe Deutschkenntnisse, hat aber keinen Deutschkurs besucht. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer ist auf einfachem Niveau möglich. Der Beschwerdeführer verbringt seine Zeit in Parks. Für den Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum 16.11.2015 bis 30.04.2016 und 06.05.2016 bis 27.10.2016 eine Saisonbewilligung als Koch ausgestellt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer ca. acht Monate als Koch gearbeitet. Derzeit ist der Beschwerdeführer nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er die Türkei wegen einer Blutfehde verlassen habe und von seiner Sippe verlangt worden sei, dass er in Kobane kämpfe, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014).
Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdogan kündigte Ministerpräsident Ahmet Davutoglu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davutoglu galt zuletzt als Erdogans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vgl. SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davutoglu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davutoglu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Yildirim, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdogan auszeichnet (NZZ 29.5.2016).Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdogan kündigte Ministerpräsident Ahmet Davutoglu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davutoglu galt zuletzt als Erdogans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davutoglu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davutoglu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Yildirim, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdogan auszeichnet (NZZ 29.5.2016).
Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).
2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).
Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015).
Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b).
Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015).
Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Sta