TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W175 2168438-1

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11 Abs2
VwGVG §14 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

W175 2168441-1/4E

W175 2168438-1/3E

W175 2168433-1/3E

W175 2168436-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 11.07.2017, Zahl:

Istanbul-GK/KONS/0287/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , irakische Staatsangehörige, vom 25.07.2017 über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 07.04.2017, Zahl: Istanbul-GK/KONS/0287/2017,Istanbul-GK/KONS/0287/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , irakische Staatsangehörige, vom 25.07.2017 über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 07.04.2017, Zahl: Istanbul-GK/KONS/0287/2017,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

a) Die Beschwerdevorentscheidung wird infolge Behördenunzuständigkeit behoben.

b) Die Beschwerde des XXXX wird gem. § 11 Abs. 2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.b) Die Beschwerde des römisch 40 wird gem. Paragraph 11, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , und 3. XXXX werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , und 3. römisch 40 werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (infolge: BF1) brachte am 20.12.2016 für sich sowie für ihre zwei minderjährigen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer: infolge BF2 und BF3) persönlich bei der Österreichischen Botschaft Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG ein. Als Bezugsperson wurde der BF4, der Ehemann der BF1, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.04.2016 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2017 erteilt.Die Erstbeschwerdeführerin (infolge: BF1) brachte am 20.12.2016 für sich sowie für ihre zwei minderjährigen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer: infolge BF2 und BF3) persönlich bei der Österreichischen Botschaft Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG ein. Als Bezugsperson wurde der BF4, der Ehemann der BF1, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.04.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2017 erteilt.

Nachdem die Antragsunterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte das BFA der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.03.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht zulässig sei. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten frühestens 3 Jahre nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen dürften.

In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 16.03.2017 wurde konkretisierend ausgeführt, dass der Bezugsperson der Titel des subsidiär Schutzberechtigten durch Bescheid vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016, erteilt worden sei, weshalb der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels somit erst nach dem 01.06.2019 gestellt werden dürfe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2017 wurde den BF die Gelegenheit gegeben, den angeführten Ablehnungsgrund durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde am 27.03.2017 übernommen.

Mit Bescheiden vom 07.04.2017, übernommen am 12.04.2017, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz iVm § 35 Asylgesetz durch die Österreichische Botschaft Istanbul abgewiesen, wobei sich die Begründung mit den Ausführungen in der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 16.03.2017 sowie mit dem Parteiengehör vom 20.03.2017 deckt.Mit Bescheiden vom 07.04.2017, übernommen am 12.04.2017, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz durch die Österreichische Botschaft Istanbul abgewiesen, wobei sich die Begründung mit den Ausführungen in der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 16.03.2017 sowie mit dem Parteiengehör vom 20.03.2017 deckt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.05.2017. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Bezugsperson um den Ehegatten der BF1 und den Vater der minderjährigen BF2 und BF3 handeln würde. Diesem sei mittels Bescheid des BFA vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016 der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden. Mit den bekämpften Bescheiden habe die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG 2005 abgewiesen und dies mit dem Hinweis auf die noch nicht abgelaufene Frist von drei Jahren nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 begründet. Die normierte Wartefrist von drei Jahren sei mit 01.06.2016 eingeführt worden. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme werde seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass subsidiär Schutzberechtigte nicht unter den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen würden. Die normierte Wartefrist scheine jedoch schon in Hinblick auf Art. 8 EMRK verfassungswidrig. Die Bezugsperson habe ihren Herkunftsstaat nicht freiwillig verlassen, weshalb der Trennung der Familie, die jedenfalls auch nicht im Kindeswohl des BF2 und des BF3 gelegen sei, keine freiwillige Entscheidung zugrunde gelegen habe. Die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierte Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte erweise sich aber auch wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot bzw. des Gleichbehandlungsgebotes als verfassungswidrig. Es sei jedenfalls kein vernünftiger Grund erkennbar, der die nunmehr normierte Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten und solchen von Asylberechtigten rechtfertigen könnte. Daher erweise sich die Bestimmung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005, insoweit sie eine Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten für die Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels vorsehe, als verfassungswidrig. Im Übrigen sei der Ehegatte der BF1 bzw. Vater des BF2 und des BF3 als übergangene Partei anzusehen, da ihm angesichts der Auswirkungen der angefochtenen Bescheide in Hinblick auf das Recht auf Achtung seines Familienlebens Parteistellung zukomme, ihm seitens der belangten Behörde jedoch bis dato kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.05.2017. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Bezugsperson um den Ehegatten der BF1 und den Vater der minderjährigen BF2 und BF3 handeln würde. Diesem sei mittels Bescheid des BFA vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016 der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden. Mit den bekämpften Bescheiden habe die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und dies mit dem Hinweis auf die noch nicht abgelaufene Frist von drei Jahren nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 begründet. Die normierte Wartefrist von drei Jahren sei mit 01.06.2016 eingeführt worden. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme werde seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass subsidiär Schutzberechtigte nicht unter den Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie fallen würden. Die normierte Wartefrist scheine jedoch schon in Hinblick auf Artikel 8, EMRK verfassungswidrig. Die Bezugsperson habe ihren Herkunftsstaat nicht freiwillig verlassen, weshalb der Trennung der Familie, die jedenfalls auch nicht im Kindeswohl des BF2 und des BF3 gelegen sei, keine freiwillige Entscheidung zugrunde gelegen habe. Die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 normierte Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte erweise sich aber auch wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot bzw. des Gleichbehandlungsgebotes als verfassungswidrig. Es sei jedenfalls kein vernünftiger Grund erkennbar, der die nunmehr normierte Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten und solchen von Asylberechtigten rechtfertigen könnte. Daher erweise sich die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005, insoweit sie eine Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten für die Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels vorsehe, als verfassungswidrig. Im Übrigen sei der Ehegatte der BF1 bzw. Vater des BF2 und des BF3 als übergangene Partei anzusehen, da ihm angesichts der Auswirkungen der angefochtenen Bescheide in Hinblick auf das Recht auf Achtung seines Familienlebens Parteistellung zukomme, ihm seitens der belangten Behörde jedoch bis dato kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Der Beschwerde wurden Kopien der Reisepässe und der Geburtsurkunden der BF, ein Auszug aus dem Personenstandsregister sowie die Heiratsurkunde der BF1 und der Bezugsperson beigefügt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2017 wies die Österreichische Botschaft Istanbul (infolge: ÖB Istanbul) die Beschwerde der Bezugsperson der BF mangels Parteistellung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück. Schon der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 2 FPG zeige, dass Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ausschließlich der Antragsteller sei. Im Übrigen gehe auch aus einer Stellungnahme des UNHCR vom 25.11.2015 hervor, dass Angehörigen im Inland in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme. Die Beschwerden der BF wurden gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Beschwerden der BF wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung des von ihnen gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels dürfe somit erst nach dem 01.06.2019 gestellt werden. Im Übrigen sei hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte verfassungs- und EMRK-konforme Interpretation. Da eine verfassungs- und EMRK-konforme Interpretation nicht in Betracht komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit anzuwenden habe. Die belangte Behörde sei auch nicht berechtigt, Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2017 wies die Österreichische Botschaft Istanbul (infolge: ÖB Istanbul) die Beschwerde der Bezugsperson der BF mangels Parteistellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurück. Schon der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, FPG zeige, dass Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ausschließlich der Antragsteller sei. Im Übrigen gehe auch aus einer Stellungnahme des UNHCR vom 25.11.2015 hervor, dass Angehörigen im Inland in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme. Die Beschwerden der BF wurden gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Beschwerden der BF wurde festgehalten, dass als allein tragender Grund für die Abweisung des von ihnen gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Betracht gekommen sei, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels dürfe somit erst nach dem 01.06.2019 gestellt werden. Im Übrigen sei hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte verfassungs- und EMRK-konforme Interpretation. Da eine verfassungs- und EMRK-konforme Interpretation nicht in Betracht komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit anzuwenden habe. Die belangte Behörde sei auch nicht berechtigt, Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Am 25.07.2017 wurde bei der ÖB Istanbul ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht.Am 25.07.2017 wurde bei der ÖB Istanbul ein Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.08.2017, wurde dem erkennenden Gericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

Mit Eingabe vom 26.02.2018 wurde ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige des Irak und stellte die BF1 für sich selbst sowie für die minderjährigen BF2 und BF3 am 20.12.2016 bei der ÖB Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der BF4 genannt, welcher der Ehegatte der BF1 sowie Vater des BF2 und des BF3 ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016, gemäß § 8 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Die BF sind Staatsangehörige des Irak und stellte die BF1 für sich selbst sowie für die minderjährigen BF2 und BF3 am 20.12.2016 bei der ÖB Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde der BF4 genannt, welcher der Ehegatte der BF1 sowie Vater des BF2 und des BF3 ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 29.04.2016, rechtskräftig seit 01.06.2016, gemäß Paragraph 8, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Berechtigten in Hinblick auf die BF nicht wahrscheinlich sei, da im gegenständlichen Fall die normierte Wartefrist von drei Jahren nicht gegeben sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der BF in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und dem Akt der ÖB Istanbul.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.:römisch eins.:

a) Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.-von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.-von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Da die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vorgesehen Frist ergangen ist, war diese von Amts wegen zu beheben (Eder/Martschin/Schmid, § 14 VwGVG K 7).Da die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vorgesehen Frist ergangen ist, war diese von Amts wegen zu beheben (Eder/Martschin/Schmid, Paragraph 14, VwGVG K 7).

b) Nachdem gem. § 11 Abs. 2 FPG Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ausschließlich der Antragsteller ist und dies auf den BF4 als Ehegatten der BF1 beziehungsweise Vater des BF2 und des BF3 nicht zutrifft, war seine Beschwerde - wie schon von der Behörde zu Recht ausgeführt wurde - als unzulässig zurückzuweisen.b) Nachdem gem. Paragraph 11, Absatz 2, FPG Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ausschließlich der Antragsteller ist und dies auf den BF4 als Ehegatten der BF1 beziehungsweise Vater des BF2 und des BF3 nicht zutrifft, war seine Beschwerde - wie schon von der Behörde zu Recht ausgeführt wurde - als unzulässig zurückzuweisen.

Zu A)

II.:römisch zwei.:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 20.12.2016 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG nicht zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 20.12.2016 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG nicht zu tragen und ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

§ 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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