TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/9 VGW-021/035/5259/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39
GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §370 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn Mag. G. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.03.2017, Zahl: MBA ... - S 4726/17, betreffend 11 Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm näher angeführten Bescheidauflagen, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten E., F., G., H. und K. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 175 Euro (das sind 20 % der zu diesen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten A., B., C., D. und J. in Ansehung der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In Ansehung der Straffrage wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten A., B., C., D. und J. insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten A., B. und C. verhängten Geldstrafen von je 630 Euro auf je 300 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden) und die zu den Spruchpunkten D. und J. verhängten Geldstrafen von je 630 Euro auf je 175 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden) herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu den Spruchpunkten A., B., C., D. und J. wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit insgesamt 125 Euro (das sind 10% der zu diesen Spruchpunkten verhängten Strafen) festgesetzt.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt I. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten A., B., C., D., I. und J. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

„I. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus) der K. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, W.-straße, am 24.05.2016 um 13.30 Uhr bei Betrieb folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 17.12.2014, Zl. MBA ...-1554808/2014, welche lauten:

A. Auflage Punkt 2.: „Brandabschnitte müssen entsprechend der Brandabschnittsdarstellungen, die in den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen eingetragen sind, mit Wänden mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 90 Minuten ausgeführt sein.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 im Abstellraum (ca. 6,7 m2) mit den Kühlgeräten die feuerbeständige Abschottung (El 90) fehlte;

B. Auflage Punkt 3.: „Türen, die in den Bescheidplänen mit EL230-C bezeichnet sind, müssen als Feuerschutztüren mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Feuerschutztüren und Feuerschutztore müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse El2 30-C gemäß der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse - Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren) ausgeführt und funktionell erhalten sein.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 die Brandschutztüre El2 30-C im Kellergeschoß zur Lüftungszentrale sowie zum Batterieraum fehlten.

C. Auflage Punkt 4.: „Durchbrüche für Installationen (z.B. Heizungsrohrleitungen, Elektroleitungen) in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen in der Feuerwiderstandsklasse El 90 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) abgeschlossen sein.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 bei den Mauerdurchbrüchen von den Luftleitungen zur Lüftungszentrale im Kellergeschoß um die Brandschutzklappen die brandbeständigen Abschottungen fehlten.

D. Auflage Punkt 8.: „Als Erste Löschhilfe müssen im Gastraum im Thekenbereich und im Gastraumabgangsbereich je mindestens ein tragbarer Feuerlöscher (Schaumlöscher geeignet für die Brandklasse A,B mit einer Nennfüllmenge von mindestens 9 Liter) leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten sein.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 der Handfeuerlöscher im Thekenbereich durch die Ablage von Peitschen- und Fesselwerkzeug nicht leicht erreichbar war.

E. Auflage Punkt 14.: „Die Lüftungsanlage müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 auf Verlangen kein Lüftungsbefund (Abnahmeprüfung) vorgelegt werden konnte.

F. Auflage Punkt 15.: „Die Luftleitungen sind an der luftführenden Seite regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf Verschmutzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen bzw. zu erneuern. Nachweise über die vorgenommenen Kontrollen und Reinigungen sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 auf Verlangen kein Überprüfungsbefund vorgelegt werden konnte.

G. Auflage Punkt 28.: „Die Treppenläufe müssen mit Handläufen an beiden Seiten ausgestattet sein.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 beim Stiegenaufgang vom Gastraum im Kellergeschoß zum Hauptausgang im Erdgeschoß der Handlauf auf einer Seite fehlte und im Stiegenhaus (Notausgangsverlauf) vom Kellergeschoß zum Erdgeschoß der Handlauf auf beiden Seiten fehlte.

H. Auflage Punkt 33.: „Die elektrische Anlage ist vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61/2001 zu unterziehen und ist sodann alle 5 Jahre durch eine Elektrofachkraft wiederkehrend überprüfen zu lassen. Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist diese einer neuerlichen Erstüberprüfung unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62/2003 durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie der Überprüfungsumfang inklusive den Messwerten sind in Prüfbefunden zu dokumentieren. Diese Prüfbefunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörde bereitzuhalten (Erstprüfungsbefunde sind auf Bestandsdauer der elektrischen Anlage, Befunde über wiederkehrende Prüfungen für mindestens 2 Überprüfungsintervalle lange aufzubewahren).“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 auf Verlangen kein E-Befund vorgezeigt werden konnte.

I. Auflage Punkt 35.: „Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung während der Betriebszeit der Betriebsanlage von den Akkumulatoren gespeist selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, in den Hauptverkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) bis zum Freien anzubringen. Die Sicherheitsleuchten in den Hauptverkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) sind so zu situieren, dass diese Wege deutlich erkennbar sind. Zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung sind auf den Rettungszeichenleuten graphische Symbole gemäß der ÖNORM EN ISO 7010 anzubringen.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 die Sicherheitsbeleuchtung nicht zur Gänze hergestellt war, zumal im Gastraum im Kellergeschoß sowie im Notausgangsverlauf im allgemeinen Hausdurchgang im Erdgeschoß mehrere Sicherheitsleuchten fehlten.

J. Auflage Punkt 36.: „Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2007, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 auf Verlangen keine Nachweise über die monatlichen und jährlichen Prüfungen der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt werden konnten.

K. Auflage Punkt 49.: „Eine Kopie des Messberichts ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme für Behördenvertreter bereitzuhalten.“, insofern nicht eingehalten hat, als bei der Überprüfung der Betriebsanlage durch den Amtssachverständigen der MA 36-A am 24.05.2016 auf Verlangen kein Messbericht über die Lautstärkenbegrenzung vorgelegt werden konnte.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, iVm Auflagenpunkte Nr. 2, 3, 4, 8, 14, 15, 28, 33, 35, 36 und 49 des oben zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zu den Spruchpunkten E., F., G., H. und K. fünf Geldstrafen von je 175 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden) und zu den Spruchpunkten A., B., C., D., I. und J. sechs Geldstrafen von je 630 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 13 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 465,50 Euro auferlegt wurden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Lokal zum Überprüfungszeitpunkt nicht geöffnet und nicht in Betrieb gewesen sei. Die Besichtigung am 24.05.2016 sei außerhalb der Betriebszeiten erfolgt. Der Amtssachverständige sei aufgrund seiner telefonischen Ankündigung bei Herrn Ing. W. B. in die Betriebsanlage gelassen worden und habe der Amtssachverständige lediglich als Grund dafür sein Interesse, die Betriebsanlage anzusehen und eventuelle Mängel aufzuzeigen, genannt. Da Herr Ing. B. mit der Örtlichkeit der Unterlagen nicht vertraut gewesen sei, es sich ohnedies nur um ein „Inspizieren lockerer Art“ gehandelt habe, er zu dem Zeitpunkt im Ausland gewesen sei und zusätzlich noch das Lokal bis September geschlossen gewesen sei, hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, obwohl diese vorhanden gewesen seien. Der hochgerechnete Umsatz des Lokals werde mit ca. 10.000 Euro pro Jahr veranschlagt und setze die Behörde ein Strafmaß von über 50 % ungerechtfertigt fest, obwohl keine der Anschuldigungen der Wirklichkeit entspreche.

Am 19.02.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und Herr DI R. S. sowie Herr Ing. W. B. als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer hat auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 26.05.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH im Standort Wien, W.-straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ angemeldet habe. Auch die Betriebsanlagengenehmigung (Bescheid vom 17.12.2014) habe er erstaunlicherweise schnell bekommen. Die GmbH sei jedoch organisatorisch noch nicht so weit gewesen, den Betrieb aufzunehmen. Der Betrieb sei dann Ende 2015 aufgenommen worden, das heißt, dass das Gastgewerbe dort ausgeübt worden sei. Die Öffnungszeiten seien, wie auch in der Beschreibung festgehalten, von 18:00 Uhr bis 02:30 Uhr gewesen. Der Betrieb finde jedoch nicht täglich statt, sondern nur an drei Tagen pro Woche, nämlich Donnerstag, Freitag und Samstag. Im Keller und im 1. Stock seien Umbauarbeiten erfolgt, die mit der Renovierung des Lokales im Jahr 2014 begonnen haben und Mitte 2017 zum Abschluss gekommen seien. Derzeit werde die Fassade renoviert. Bis auf die Schulferien sei seit Ende 2015 durchgehend am Donnerstag, Freitag und Samstag das Gastgewerbe ausgeübt worden. Es habe zum Kontrollzeitpunkt alle Unterlagen und Befunde gegeben. Diese seien bei ihm gewesen. Er habe von der Kontrolle nichts gewusst. Herr Ing. W. B. habe ihm gesagt, dass Herr DI S. einen Termin mit ihm ausgemacht habe, um die Betriebsanlage zu besichtigen. Es habe für ihn den Eindruck gemacht, dass es sich um einen Beratungstermin handle. Die Baustellenarbeiten seien Donnerstagabend beendet und am Montag wieder begonnen worden. Soweit er wisse, sei während der Bauarbeiten die eine Brandschutztüre zum Batterieraum ausgehängt worden. Am Donnerstag sei diese Türe immer eingehängt worden. Wenn er aufgefordert worden wäre, die erforderlichen Befunde vorzulegen, so hätte er das jederzeit gekonnt. Sein Lokal sei ein Themenkaffeehaus für Gäste mit einem alternativen Lebensstil. Sie seien kein Sado-Maso-Institut, sondern ein ganz normales Kaffeehaus mit Dekostücken, die die Fantasie ihrer Gäste anregen sollen. In der Zeit, wo sie betrieben haben, hätten sie sämtliche Schutzbestimmungen eingehalten gehabt.

Herr DI S. gab als Zeuge einvernommen an, er habe Herrn Ing. B. zwecks Terminvereinbarung angerufen. Dieser sei Ansprechpartner im Rahmen der Betriebsanlagenverhandlung gewesen. Am Dienstag, den 24.05.2016, um 13:30 Uhr, habe er gemeinsam mit Herrn Ing. B. in der gegenständlichen Betriebsanlage eine Besichtigung durchgeführt. Die Kontrolle habe außerhalb der Öffnungszeiten stattgefunden. In seinem Erhebungsbericht habe er sämtliche Mängel angeführt, die er beanstandet habe. Er habe Herrn Ing. B. ausdrücklich aufgefordert, ihm die Befunde vorzulegen. Dieser habe ihm aber keine zeigen können. Das Thema, ob betrieben werde oder nicht, sei überhaupt kein Thema gewesen. Es handle sich beim gegenständlichen Lokal um ein „Sado-Maso-Studio“, er habe bei seiner Kontrolle einen Gynäkologenstuhl, eine Penispresse und Käfige vorgefunden, ebenso Fesselwerkzeuge und Peitschen. Er habe auch Fotos angefertigt, es habe keine Tische und keine Sessel im Gastraum gegeben.

Zu Spruchpunkt A.: Die feuerbeständige Abschottung zum Versorgungsschacht im Abstellraum mit den Kühlgeräten sei nicht vorhanden gewesen. Aufgrund der dort vorhandenen Öffnung sei die Brandabschnittsbildung nicht vorhanden gewesen. Dabei handle es sich um eine bauliche Maßnahme. Man hätte diese Öffnung während der Baumaßnahmen mit einem feuerbeständigen Deckel verschließen können, der bei Bedarf geöffnet werden könne.

Zu Spruchpunkt B.: Die beiden Brandschutztüren im Kellergeschoß zur Lüftungszentrale und zum Batterieraum seien einfach nicht da gewesen, er habe auch keine ausgehängten Brandschutztüren herumstehen gesehen.

Zu Spruchpunkt C.: Dort wo die Luftleitungen durch die brandabschnittsbildende Mauer geführt worden seien, seien die Mauerdurchbrüche nicht brandbeständig abgeschottet gewesen. Die Mauerdurchbrüche hätten um das Luftleitungsrohr ausgemauert sein müssen.

Zu Spruchpunkt D.: Der Handfeuerlöscher im Thekenbereich sei durch Peitschen und Fesselwerkzeuge verlagert und somit nicht leicht erreichbar gewesen. Er lege dafür ein Foto vor.

Zu den Spruchpunkten E., F., H., J. und K.: Es sei kein Lüftungsbefund, kein Nachweis betreffend die Überprüfungen der Luftleitungen, kein E-Befund, kein Nachweis betreffend die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung und kein Messbericht über die Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage vorgelegt worden.

Zu Spruchpunkt G.: Wie im Erhebungsbericht angeführt, sei vom Gastraum im Kellergeschoß zum Hauptausgang nur auf einer Seite ein Handlauf vorhanden gewesen, im Stiegenhaus vom Kellergeschoß zum Erdgeschoß habe der Handlauf auf beiden Seiten gefehlt.

Zu Spruchpunkt I.: In der Betriebsanlage selbst habe es Sicherheitsleuchten gegeben, im Notausgangsverlauf im allgemeinen Stiegenhaus hätten mehrere Sicherheitsleuchten gefehlt.

Für ihn habe das Lokal den Eindruck eines Sado-Maso-Studios mit Getränkeausschank gemacht. Wenn es um die leichte Erreichbarkeit des Feuerlöschers gehe, sei es für ihn unerheblich, ob oberhalb des Feuerlöschers ein Hinweis auf den Aufstellungsort des Feuerlöschers angebracht gewesen sei. Der gegenständliche Feuerlöscher im Thekenbereich sei verlagert und nicht frei erreichbar gewesen.“

Herr Ing. W. B. gab als Zeuge einvernommen an, er sei seit Juli 2017 bei der K. GmbH beschäftigt. Im Rahmen des Betriebsanlagenverfahrens sei er als Bautechniker für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Er sei von Herrn DI S. gefragt worden, ob es möglich sei, das Lokal anzuschauen. Er habe diesen Termin am 24.05.2016 mit ihm vereinbart und ihn in der Betriebsanlage herumgeführt. Herr DI S. habe damals Befunde sehen wollen, er habe ihm diese aber nicht zeigen können. Er habe lediglich die Schlüssel zum Lokal gehabt, der Beschwerdeführer sei mit Gattin auf Urlaub im Ausland gewesen. Er sei zwar zuständig für die Befunde und habe auch gewusst, dass es welche gebe, er habe aber nicht gewusst, wo sie aufbewahrt worden seien.

Zu Spruchpunkt A.: Es sei richtig, dass beim Versorgungsschacht die feuerbeständige Abschottung nicht vorhanden war, dies deshalb, weil dort Bauarbeiten durchgeführt wurden. Am Versorgungsschacht hätten im Zuge der Installation einer Gastherme Arbeiten durchgeführt werden müssen. Das Lokal sei damals total abgesperrt gewesen und sei es daher nicht notwendig gewesen, diese Öffnung zu schließen.

Zu Spruchpunkt B.: Die beiden genannten Brandschutztüren im Kellergeschoß zur Lüftungszentrale und zum Batterieraum seien erst nachträglich eingebaut worden. Es seien damals Bauarbeiten im Gange gewesen, die noch immer nicht abgeschlossen seien, so werde z.B. das Dachgeschoß gerade umgebaut.

Zu Spruchpunkt C.: Bei den Mauerdurchbrüchen von den Luftleitungen zur Lüftungszentrale, bei denen die brandbeständige Abschottung gefehlt habe, sei es genauso gewesen. Auch diese Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen.

Zu Spruchpunkt D.: Der Handfeuerlöscher im Thekenbereich sei mit einem an der Wand angebrachten Schild gekennzeichnet gewesen. Es seien drei Peitschen davor gehangen und man habe den Handfeuerlöscher gerade noch sehen können. Für ihn seien die drei Peitschen keine Verlagerung gewesen, man habe den Handfeuerlöscher ja noch sehen können.

Zu Spruchpunkt G.: Das Lokal sei nicht in Betrieb gewesen. Jetzt sei der Handlauf vorhanden, es hätten Lüftungsrohre und Aufzugsteile über das Stiegenhaus transportiert werden müssen, da hätte der Handlauf gestört. Es sei bereits einer vorhanden gewesen und sei dieser dann wieder abgesägt worden.

Zu Spruchpunkt I.: Im allgemeinen Hausdurchgang seien die montierten Sicherheitsleuchten wieder abmontiert worden, weil dort eben Bauarbeiten durchgeführt worden sind. Hätte er gewusst, dass Herr DI S. in seinem Erhebungsbericht dies beanstande, so hätte er jede Leuchte vor der Kontrolle wieder montiert.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die K. GmbH, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ist seit 26.05.2015 im gegenständlichen Standort Wien, W.-straße, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses berechtigt. Die gegenständliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid vom 17.12.2014, Zahl: MBA ... - 1554808/2014, genehmigt. Die K. GmbH hat den Gastgewerbebetrieb in der gegenständlichen Betriebsanlage, die im Kellergeschoß über einen ca. 112 m² großen Gastraum verfügt, Ende 2015 aufgenommen und dort unter anderem das Gastgewerbe an drei Tagen pro Woche, nämlich am Donnerstag, Freitag und Samstag, mit Ausnahme der Schulferien, von 18:00 Uhr bis 02:30 Uhr ausgeübt. Fest steht, dass am Dienstag, den 24.05.2016, um 13:30 Uhr, nach telefonischer Vereinbarung mit Herrn Ing. B. außerhalb der Öffnungszeiten in der gegenständlichen Betriebsanlage eine Kontrolle durchgeführt wurde.

Am 24.05.2016 war im Abstellraum mit den Kühlgeräten die feuerbeständige Abschottung zum Versorgungsschacht nicht vorhanden, ebenso die beiden Brandschutztüren im Kellergeschoß zur Lüftungszentrale und zum Batterieraum. Die Mauerdurchbrüche, wo die Luftleitungen durch die brandabschnittsbildende Mauer geführt wurden, waren nicht brandbeständig abgeschottet. Der Handfeuerlöscher im Thekenbereich war mit Peitschen und Fesselwerkzeuge verlagert und nicht leicht erreichbar. Bei der Kontrolle am 24.05.2016 konnte ein Lüftungsbefund, ein Nachweis betreffend die Überprüfungen der Luftleitungen, ein E-Befund, ein Nachweis betreffend die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung und ein Messbericht über die Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage nicht vorgelegt werden. Zum Gastraum im Kellergeschoß zum Hauptausgang war nur auf einer Seite ein Handlauf vorhanden, im Stiegenhaus vom Kellergeschoß zum Erdgeschoß fehlte der Handlauf auf beiden Seiten. Die Sicherheitsleuchten waren in der Betriebsanlage selbst vorhanden, im Notausgangsverlauf im allgemeinen Stiegenhaus fehlten jedoch „mehrere“ Sicherheitsleuchten.

Die Feststellung, dass die K. GmbH im gegenständlichen Standort seit Ende 2015 zwar nicht täglich, jedoch an drei Tagen pro Woche, nämlich am Donnerstag, Freitag und Samstag, mit Ausnahme der Schulferien, unter anderem das Gastgewerbe ausübt und die gegenständliche Betriebsanlage seit Ende 2015 somit betreibt, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, wobei seine Angaben, wonach die Baustellenarbeiten im Haus W.-straße Donnerstagabend beendet und am Montag wieder aufgenommen worden seien, während dieser Bauarbeiten die Brandschutztüre zum Batterieraum ausgehängt, am Donnerstag aber wieder eingehängt worden sei, im Hinblick darauf, dass der Zeuge DI S. keine ausgehängten Brandschutztüren herumstehen gesehen habe, aber als reine Schutzbehauptung zu werten waren, hat doch auch der Zeuge Ing. B. ausgeführt, dass die genannten Brandschutztüren im Kellergeschoß erst nachträglich eingebaut worden seien. Übereinstimmend gaben die Zeugen DI S. und Ing. B. auch an, dass beim Versorgungsschacht die feuerbeständige Abschottung nicht vorhanden war und auch bei den Mauerdurchbrüchen von den Luftleitungen zur Lüftungszentrale die brandbeständige Abschottung gefehlt hat. Ebenso gaben beide Zeugen an, dass vor dem Handfeuerlöscher im Thekenbereich Peitschen gelagert waren, sodass man den Handfeuerlöscher gerade noch sehen konnte. Auch hinsichtlich der beanstandeten Handläufe gaben die Zeugen DI S. und Ing. B. an, dass diese nicht vorhanden waren und hat der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der einzelnen Bescheidauflagenpunkte am 24.05.2016 auch nur allgemein in Abrede gestellt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84d Abs 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Im Hinblick darauf, dass die K. GmbH in Wien, W.-straße, jedenfalls seit Ende 2015 in der gegenständlichen Betriebsanlage, die zur Ausübung des Gastgewerbes gewidmet ist, das Gastgewerbe, wenn auch im eingeschränktem Umfang, ausgeübt hat, war davon auszugehen, dass die gegenständliche Betriebsanlage seit Ende 2015 auch tatsächlich betrieben wurde. Da eine gewerbliche Betriebsanlage diese rechtliche Eigenschaft auch nicht verliert, wenn etwa nur an drei Tagen in der Woche neben anderen Aktivitäten das Gastgewerbe ausgeübt wird, wäre der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, die Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage ist, verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Betriebsanlagenkonsens entspricht und die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 17.12.2014 vorgeschriebenen Bescheidauflagen eingehalten werden.

Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen war hinsichtlich der Spruchpunkte A., B., C., D., E., F., G., H., J. und K. von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in diesen Spruchpunkten angelasteten Verwaltungsübertretungen auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Bescheidauflage handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.

Da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass von ihm solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bescheidauflagen erwarten ließen, war im vorliegenden Fall auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen keinesfalls als gering anzusehen, zumal mangels brandbeständiger Abschottung zum Versorgungsschacht, aufgrund der nicht vorhandenen Brandschutztüren und der Mauerdurchbrüche bei den Luftleitungen die Bildung von Raumabschlüssen (Brandabschnitten) nicht gewährleistet und dadurch eine flächenmäßige Ausbreitung eines Brandes begünstigt gewesen wäre. Auch wäre aufgrund des nicht leicht erreichbaren Feuerlöschers die raschestmögliche Brandbekämpfung im Brandfall und aufgrund der fehlenden Handläufe auch ein rasches und sicheres Verlassen der gegenständlichen Betriebsanlage für Kunden im Gefahrenfall nicht gewährleistet gewesen. Bei der Strafbemessung war jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Unrechtsgehalt der in den Spruchpunkten A., B. und C. angelasteten Übertretungen angesichts der genannten Gefährdungen als wesentlich höher anzusehen ist, als im Vergleich zu der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten D. und J. angelasteten Taten sowie der ihm in den Spruchpunkten E., F., G., H. und K. angelasteten Nichtvorlage des Lüftungsbefundes, des Nachweises betreffend die Überprüfungen der Luftleitungen, des E-Befundes, des Nachweises betreffend die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung und des Messberichtes über die Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage.

Dass die Einhaltung der gegenständlichen Bescheidauflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung waren elf Verwaltungsvorstrafen wegen Nichteinhaltung von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Zwar waren die bisher über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung höherer Strafen erforderlich ist. Dennoch erscheinen die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu den Spruchpunkten A., B., C., D. und J. verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 630 Euro im Verhältnis zu den zu den Spruchpunkten E., F., G., H. und K. mit je 175 Euro festgesetzten Geldstrafen doch als zu hoch und waren diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis zu 2.180 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheinen die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen auch unter Berücksichtigung der von ihm bekanntgegebenen und als unterdurchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als durchaus angemessen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen.

Zu Spruchpunkt I.:

In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der K. GmbH zur Last gelegt, dass am 24.05.2016 die Sicherheitsbeleuchtung nicht zur Gänze hergestellt gewesen sei, da im Gastraum im Kellergeschoß sowie im Notausgangsverlauf im allgemeinen Hausdurchgang im Erdgeschoß „mehrere Sicherheitsleuchten“ gefehlt haben.

Abgesehen davon, dass laut den glaubhaften Angaben des Zeugen DI S. lediglich im Notausgangsverlauf im allgemeinen Hausdurchgang im Erdgeschoß „mehrere“ Sicherheitsleuchten gefehlt haben, entspricht die dem Spruchpunkt I. enthaltene Tatanlastung, dass im Gastraum im Kellergeschoß sowie im Notausgangsverlauf im allgemeinen Hausdurchgang im Erdgeschoß „mehrere“ Sicherheitsleuchten gefehlt hätten, mangels konkreter Tatumstände nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da dieser Tatanlastung nicht entnommen werden kann, welche konkreten Sicherheitsleuchten tatsächlich gefehlt haben. Der Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fehlen der feuerbeständigen Abschottung im Abstellraum mit den Kühlgeräten; Fehlen von zwei Brandschutztüren; Brandschutzklappen; Handfeuerlöscher; kein Lüftungsbefund; Nichteinhaltung einer Vielzahl von Bescheidauflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.035.5259.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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