TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/28 B577/95

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

(Quasi)Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 28.11.97, G451/97 und E v 17.10.97, G168/96 ua. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat , Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit den zitierten Erkenntnissen aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 zum Gegenstand hat, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer - er bezog im Jahre 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie sonstige Einkünfte - machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1993 die für seine zwei Kinder (von denen eines nicht in seinem Haushalt lebt) und seine geschiedene Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von S 234.000,-- als außergewöhnliche Belastungen geltend, deren Anerkennung das Finanzamt jedoch versagte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer - er bezog im Jahre 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie sonstige Einkünfte - machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1993 die für seine zwei Kinder (von denen eines nicht in seinem Haushalt lebt) und seine geschiedene Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von S 234.000,-- als außergewöhnliche Belastungen geltend, deren Anerkennung das Finanzamt jedoch versagte.

Seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993, in der der nunmehrige Beschwerdeführer zusätzlich den an seine Ehefrau geleisteten Unterhalt in Höhe von S 60.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend machte, wies die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid ebenso als unbegründet ab wie jene gegen den Einkommensteuerbescheid 1992.

2. Die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Berufungsbescheid betreffend die Einkommensteuer für 1993 richtet, rügt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §34 Abs4 und 7 EStG 1988.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei.Die Beschwerde ist begründet:

1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G451/97, hob er diese Bestimmungen als verfassungswidrig auf.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. 312, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G451/97, hob er diese Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

2. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 und §57 Abs2 Z3 lita EStG 1988 idF BGBl. 312/1992 sowie §33 Abs4 Z3 lita und §34 Abs7 Z1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 als verfassungswidrig aufgehoben.2. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 und §57 Abs2 Z3 lita EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 312 aus 1992, sowie §33 Abs4 Z3 lita und §34 Abs7 Z1 und 2 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, als verfassungswidrig aufgehoben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind vergleiche VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die hg. zu B577/95 protokollierte Beschwerde ist am 3. März 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren G168/96 ua. war der 6. Oktober 1997. Die Gesetzesaufhebung (vgl. Pkt. II.2.) wirkt daher auch für sie.Die hg. zu B577/95 protokollierte Beschwerde ist am 3. März 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren G168/96 ua. war der 6. Oktober 1997. Die Gesetzesaufhebung vergleiche Pkt. römisch zwei.2.) wirkt daher auch für sie.

3. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vgl. VfSlg. 13067/1992, S 567, und VfSlg. 13297/1992), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit den unter Pkt. II.1. und II.2. zitierten Erkenntnissen aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.3. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vergleiche VfSlg. 13067/1992, S 567, und VfSlg. 13297/1992), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit den unter Pkt. römisch zwei.1. und römisch zwei.2. zitierten Erkenntnissen aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid, soweit er über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 abspricht, wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B577.1995

Dokumentnummer

JFT_10028872_95B00577_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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