Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
BBG §40Spruch
G304 2173275-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 13.01.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2017, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 13.01.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2017, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird mit 60% festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 09.11.2016 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen eingebracht.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.01.2017 wird aufgrund der am 19.12.2016 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.01.2017 wird aufgrund der am 19.12.2016 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen, den Schmerzepisoden und dem andauernden Behandlungsbedarf
02.01.02
30
2
Kniegelenksschädigungen beidseitig Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen geringen Grades, den radiologischen Veränderungen, der Schmerzsymptomatik und dem weiteren Behandlungsbedarf
02.05.19
30
3
Bluthochdruck Fixe Positionsnummer entspricht den Druckregulationsstörungen und der notwendigen Kombinationsbehandlung
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:
"Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch den GdB der GS 2 und 3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit dem Bluthochdruck eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirken."
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 07.01.2017 zu entnehmen.
4. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, seiner Beschwerde stattzugeben, auf unzureichende Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen und unter Vorlage eines neurologischen Ambulanzberichts vom 03.02.2017 um Einholung eines weiteren neurologischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens ersucht.
5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 24.03.2017 wird aufgrund der am 21.03.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:5.1. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 24.03.2017 wird aufgrund der am 21.03.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen. Unterer Richtsatzwert entsprechend den Funktionseinschränkungen sowie den radiologischen Veränderungen.
02.01.02
30
2
Zustand nach operativer Versorgung einer Kniegelenksverletzung rechts mit bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden; Aufbruch der Knorpelüberzugsflächen am Kniegelenk links. Oberer Richtsatzwert entsprechend den radiologischen und klinischen Veränderungen.
02.05.19
30
3
Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend der notwendigen medikamentösen Kombinationsbehandlung.
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:
"Die führende Gesundheitsschädigung 1 wird durch die GS 2 und 3 in Summe um eine weitere Stufe angehoben. Dies aufgrund der negativ wechselseitigen Beeinflussung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und einer verminderten körperlichen Belastbarkeit aufgrund des Bluthochdruckes."
Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde abgegeben:
"Die Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke sind im Vorgutachten nicht berücksichtigt. Hinzuweisen ist darauf, dass diese jedoch zu keinem Grad der Behinderung führen. Ansonsten zeigt sich ein vergleichbarer Befund zum Vorgutachten."
5.2. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie, vom 27.04.2017 wird aufgrund der am 19.04.2017 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes ausgeführt:5.2. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 27.04.2017 wird aufgrund der am 19.04.2017 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechend den mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle .
02.01.02
30
2
Kniegelenksschädigung beidseits. Oberer Richtsatzwert entsprechend den geringen Funktionseinschränkungen bei radiologischen Veränderungen und Schmerzsymptomatik
02.05.19
30
3
Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend der Einstellung unter Mehrfachtherapie
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:
"Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS 2 und 3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben, aufgrund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung."
Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde abgegeben:
"Keine Veränderungen der Gesundheitsschädigungen 1-3, nicht eingeschätzter Tremor aufgrund fehlender Funktionseinschränkung."
5.3. In folgender Gesamtbeurteilung von XXXX vom 23.05.2017 wurden die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und Neurologie vom 22.03.2017 und 21.04.2017 zusammengefasst:5.3. In folgender Gesamtbeurteilung von römisch 40 vom 23.05.2017 wurden die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und Neurologie vom 22.03.2017 und 21.04.2017 zusammengefasst:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen. Unterer Richtsatzwert entsprechend den Funktionseinschränkungen sowie den radiologischen Veränderungen .
02.01.02
30
2
Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechend den mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle
02.01.02
30
3
Zustand nach operativer Versorgung einer Kniegelenksverletzung rechts mit bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden; Aufbruch der Knorpelüberzugsflächen links. Oberer Richtsatzwert entsprechend den radiologischen und klinischen Veränderungen.
02.05.19
30
4
Kniegelenksschädigung beidseits Oberer Richtsatzwert entsprechend den geringen Funktionseinschränkungen bei radiologischen Veränderungen und Schmerzsymptomatik
02.05.19
30
5
Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend der notwendigen medikamentösen Kombinationsbehandlung.
05.01.02
20
6
Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend der Einstellung unter Mehrfachtherapie
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt:
"Der Gesamtgrad der Behinderung resultiert aus der führenden GS 1, welche durch die GS 3 und GS 5 gemeinsam um eine Stufe angehoben wird. Die GS 2, GS 4 und GS 6 sind ident mit der GS 1, GS 3 und GS 5 und überschneiden sich somit zur Gänze, weshalb auch keine weitere Anhebung erfolgen kann. Die Einschätzung erfolgte auf Grund einer Beschwerde im Erstgutachten durch einen neurologischen und einen chirurgischen Sachverständigen, welche jeweils zum gleichen Ergebnis kommen."
Folgende "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" wurde abgegeben:
"keine wesentlichen Änderungen, Hüftgelenksbeschwerden erreichen keinen Behinderungswert."
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gesamtgutachten vom 23.05.2017 zu entnehmen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
8. Am 13.10.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 27.11.2017, Zahl: G304 2173275-1/2Z, wurde
XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 27.11.2017, Zahl: G304 2173275-1/2Z, wurde
der BF aufgefordert, sich am 15.01.2018, um 14:30 Uhr bei XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.der BF aufgefordert, sich am 15.01.2018, um 14:30 Uhr bei römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
10. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 20.12.2017 wird auf Grundlage der Einschätzungsverordnung im Wesentlichen Folgendes festgehalten:10. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 vom 20.12.2017 wird auf Grundlage der Einschätzungsverordnung im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
GS 1
Höhergadige Kniegelenksabnützung beidseits mit Instabilität bei Kreuzbanddysfunktion. Fixer RSW entsprechend der Bewegungs- und vor allem Belastungsminderung
02.05.21
40
GS 2
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenschaden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neuromotorische Ausfallserscheinungen Unterer Richtsatzwert entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neuromotorischen Ausfälle
02.01.02
30
GS 3
Grobschlägiger Tremor im Bereich der oberen Extremitäten im Bereich der oberen Extremitäten bei Belastung den gesamten Körper erfassend Eine Stufe unter dem oberen Rahmenwert entsprechend der Funktionsminderung und Gesamtbeeinträchtigung
04.09.01, Analogposition
30
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"GS 1 wird durch die GS 2 und 3 um je eine Stufe angehoben, da eine deutliche negative Leidensbeeinflussung durch die zweite orthopädische Funktionsminderung sowie die neurologische Funktionsminderung dadurch gegeben ist."
Folgende "Stellungnahme" wurde abgegeben:
"Aufgrund der heutigen Untersuchung darf festgehalten werden, dass die Kniegelenksfunktionseinschränkung nicht ausreichend gewürdigt wurde, da eine deutliche Instabilität zusätzlich zur Bewegungs- und Belastungsminderung gegeben ist. Zusätzlich darf gesagt werden, dass die schon im Vorgutachten dokumentierte Problematik des essentiellen Tremors in keinster Weise gewürdigt wurde, obwohl eine relevante Funktionseinschränkung gegeben ist, welche durch die neurologische Sachverständige als nicht relevant abgetan wurde."
11. Mit Verfügung des BVwG vom 18.01.2018, Zahl: G304 2173275-1/4Z, dem BF zugestellt am 23.01.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
12. Mit beim BVwG am 30.01.2018 eingelangtem Schreiben vom 24.01.2018 hat der BF bekanntgegeben, keine Einwendungen gegen das ihm vorgehaltene Sachverständigengutachten erheben zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Österreich.
1.2. Der GdB des BF beträgt 60 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2017.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass der GdB 60 v.H. betrage, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.