TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/2 G217/96, G218/96, G219/96, G220/96, G221/96, G2251/96, G2252/96, G2253/

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art97 Abs2
B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtIX Abs2
B-VG Art129a ff
EMRK österr Vorbehalt zur Art5
EMRK Art6 Abs1 / Allg
VStG-Übergangsrecht 1991, BGBl 52/1991, Anlage 2 Abs2
PersFrSchG 1988 Art8 Abs4
Tir NaturschutzG §38 Abs1
LMG 1975 §74 Abs1
VStG-Novelle 1990, BGBl 358 ArtII Abs2
  1. B-VG Art. 97 heute
  2. B-VG Art. 97 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 97 gültig von 01.02.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 97 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 97 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 97 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 97 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Übergangsbestimmungen im Verwaltungsstrafrecht betreffend die Weiterführung anhängiger Verfahren nach der alten Rechtslage bei Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate; kein Widerspruch zur Menschenrechtskonvention; verfassungskonforme weitere Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze der Staatsorganisation für den jahrzehntelangen Vollzug des Verwaltungsstrafrechts im maßgeblichen Übergangszeitraum

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G217-221/96, G251-253/96, G355/96 und G47/97 Verfahren über Anträge des Verwaltungsgerichtshofs anhängig, mit denen gemäß Art140 Abs1 B-VG im jeweiligen Hauptantrag die Aufhebung des Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991, BGBl. Nr. 52/1991, sowie in den jeweiligen Eventualanträgen die Aufhebung einzelner materieller Verwaltungsstrafnormen bzw. der Ausspruch, daß diese verfassungswidrig waren, begehrt wird. In sämtlichen Anlaßfällen wurden die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafverfahren, die bereits am 1. Jänner 1991 anhängig waren, mit nach dem 1. Jänner 1991 ergangenen Berufungsentscheidungen der im Instanzenzug "sachlich übergeordnete(n) Behörde" (im Sinne des §51 Abs1 VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990) bestraft.römisch eins.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G217-221/96, G251-253/96, G355/96 und G47/97 Verfahren über Anträge des Verwaltungsgerichtshofs anhängig, mit denen gemäß Art140 Abs1 B-VG im jeweiligen Hauptantrag die Aufhebung des Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sowie in den jeweiligen Eventualanträgen die Aufhebung einzelner materieller Verwaltungsstrafnormen bzw. der Ausspruch, daß diese verfassungswidrig waren, begehrt wird. In sämtlichen Anlaßfällen wurden die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafverfahren, die bereits am 1. Jänner 1991 anhängig waren, mit nach dem 1. Jänner 1991 ergangenen Berufungsentscheidungen der im Instanzenzug "sachlich übergeordnete(n) Behörde" (im Sinne des §51 Abs1 VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1990,) bestraft.

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt (Z A36/96) in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G217/96 protokollierten Verfahren,

"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß

a) in §74 Abs3 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, die Worte 'Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder', in eventu §74 Abs3 Z. 1 leg.cit. zur Gänze,a) in §74 Abs3 Ziffer eins, des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, die Worte 'Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder', in eventu §74 Abs3 Ziffer eins, leg.cit. zur Gänze,

  1. b)Litera b
    §74 Abs2 Z. 1 leg.cit. und§74 Abs2 Ziffer eins, leg.cit. und
  2. c)Litera c
    die Paragraphenbezeichnung '20' in §74 Abs5 Z. 3 leg.cit.die Paragraphenbezeichnung '20' in §74 Abs5 Ziffer 3, leg.cit.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig waren, in eventu die in Punkt 2.) genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben."

In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Anlaßfall wurden über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. September 1991 gemäß §74 Abs3 Z1 iVm. §28 Abs1 litb Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, (im folgenden: LMG), gemäß §74 Abs2 Z1 iVm. §7 Abs1 litb und §8 litg LMG sowie gemäß §74 Abs5 Z3 iVm. §20 LMG Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Anlaßfall wurden über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. September 1991 gemäß §74 Abs3 Z1 in Verbindung mit §28 Abs1 litb Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, (im folgenden: LMG), gemäß §74 Abs2 Z1 in Verbindung mit §7 Abs1 litb und §8 litg LMG sowie gemäß §74 Abs5 Z3 in Verbindung mit §20 LMG Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

1.2. Zur Zahl A38/96 beantragt der Verwaltungsgerichtshof in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G219/96 protokollierten Verfahren,

"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß die Worte ', kosmetische Mittel' und die Worte 'kosmetische Mittel,' in §74 Abs1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig waren, in eventu diese Worte als verfassungswidrig aufzuheben."2.) in eventu auszusprechen, daß die Worte ', kosmetische Mittel' und die Worte 'kosmetische Mittel,' in §74 Abs1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig waren, in eventu diese Worte als verfassungswidrig aufzuheben."

Im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Jänner 1992 gemäß §74 Abs1 iVm. §26 Abs1 litd und §9 Abs1 litb LMG eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Jänner 1992 gemäß §74 Abs1 in Verbindung mit §26 Abs1 litd und §9 Abs1 litb LMG eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.3. In dem beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G251/96 protokollierten Verfahren beantragt der Verwaltungsgerichtshof (Z A43/96),

"1.) den Abs2 des VStG - Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) den Abs2 des VStG - Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß die Verweisung '77 Abs1

Z. 19' in §74 Abs5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975)Ziffer 19 ', in §74 Abs5 Ziffer eins, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975)

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war, in eventu die in Pkt. 2. genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben."

Im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Dezember 1992 über den Beschwerdeführer gemäß §74 Abs5 Z1 iVm. §77 Abs1 Z19 LMG sowie §§3 Abs(gemeint wohl: Z) 7 und 9a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Im zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Dezember 1992 über den Beschwerdeführer gemäß §74 Abs5 Z1 in Verbindung mit §77 Abs1 Z19 LMG sowie §§3 Abs(gemeint wohl: Z) 7 und 9a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.4. Weiters beantragt der Verwaltungsgerichtshof (Z A45/96) in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G253/96 protokollierten Verfahren,

"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß

die Verweisung '26 Abs2' in §74 Abs5 Z. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war,die Verweisung '26 Abs2' in §74 Abs5 Ziffer 3, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war,

in eventu die in Punkt 2.) genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben."

In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurden über den Beschwerdeführer - nachdem der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1992, Zlen. 92/10/0095, 0112 aufgehoben worden war - mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. März 1993 gemäß §74 Abs5 Z3 iVm. §26 Abs2 LMG zwei Geldstrafen unter Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.In dem diesem Antrag zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurden über den Beschwerdeführer - nachdem der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1992, Zlen. 92/10/0095, 0112 aufgehoben worden war - mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. März 1993 gemäß §74 Abs5 Z3 in Verbindung mit §26 Abs2 LMG zwei Geldstrafen unter Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

1.5. Zu den Zahlen A37/96 und A39/96 stellt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Verfahren zwei gleichlautende, beim Verfassungsgerichtshof zu G218/96 und G 0220/96 protokollierte Anträge, und zwar,

"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß §34 Abs1 litc des Landschaftsschutzgesetzes, Anlage zur Neuverlautbarungskundmachung Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990,2.) in eventu auszusprechen, daß §34 Abs1 litc des Landschaftsschutzgesetzes, Anlage zur Neuverlautbarungskundmachung Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1982,, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990,

in eventu daß §34 Abs3 leg.cit. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990, verfassungswidrig war,

in eventu die in Punkt 2.) genannten Bestimmungen als

verfassungswidrig aufzuheben."

In den zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurden über die Beschwerdeführer mit Bescheiden der Vorarlberger Landesregierung vom 6. bzw. 4. September 1991 gemäß §34 Abs3 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982, (im folgenden: Vlbg LSchG 1982) iVm. den §§3 Abs1 lita und 34 Abs1 litc Vlbg LSchG 1982 je eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.In den zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurden über die Beschwerdeführer mit Bescheiden der Vorarlberger Landesregierung vom 6. bzw. 4. September 1991 gemäß §34 Abs3 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1982,, (im folgenden: Vlbg LSchG 1982) in Verbindung mit den §§3 Abs1 lita und 34 Abs1 litc Vlbg LSchG 1982 je eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.6. Zur Zahl A40/96 beantragt der Verwaltungsgerichtshof in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G221/96 protokollierten Verfahren,

"1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß §15 Abs1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."2.) in eventu auszusprechen, daß §15 Abs1 des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1988,, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."

In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom April 1992 gemäß §15 Abs1 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976 idF BGBl. Nr. 337/1988, (im folgenden: PreisG 1976) eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom April 1992 gemäß §15 Abs1 Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1988,, (im folgenden: PreisG 1976) eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.7. Zur Zahl A34/97 beantragt der Verwaltungsgerichtshof in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G47/97 protokollierten Verfahren,

"1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß die Wortfolge '11c Abs1 bis 5' in §16 Abs1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."2.) in eventu auszusprechen, daß die Wortfolge '11c Abs1 bis 5' in §16 Abs1 des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1988,, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmung verfassungswidrig war."

In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer - nachdem der im 1. Rechtsgang ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1992, Z90/17/0426, aufgehoben worden war - mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1992 gemäß §16 Abs1 iVm. §11c Abs2 PreisG 1976 eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer - nachdem der im 1. Rechtsgang ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1992, Z90/17/0426, aufgehoben worden war - mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1992 gemäß §16 Abs1 in Verbindung mit §11c Abs2 PreisG 1976 eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.8. Weiters beantragt der Verwaltungsgerichtshof zur Z A 44/96 in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G252/96 protokollierten Verfahren,

"1.) den Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1.) den Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2.) in eventu auszusprechen, daß §84 Z. 7 des Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war,2.) in eventu auszusprechen, daß §84 Ziffer 7, des Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war,

in eventu die im Punkt 2. genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben."

In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. August 1993 gemäß §84 Z7 iVm. §26 Abs1 Arzneimittelgesetz (die maßgebliche Fassung ist im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeführt) eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. August 1993 gemäß §84 Z7 in Verbindung mit §26 Abs1 Arzneimittelgesetz (die maßgebliche Fassung ist im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeführt) eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.9. Schließlich beantragt der Verwaltungsgerichtshof (Z A62/96) in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G355/96 protokollierten Verfahren,

"1. den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben,"1. den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben,

2. in eventu auszusprechen, daß §28 Abs1 litc (richtig wohl: §38 Abs1 litc) des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war."2. in eventu auszusprechen, daß §28 Abs1 litc (richtig wohl: §38 Abs1 litc) des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war."

In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1993 gemäß §38 Abs1 litc iVm. §6 Abs3 litb des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, (im folgenden: TNSchG) in Verbindung mit §9 VStG eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.In dem zugrundeliegenden Anlaßverfahren wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1993 gemäß §38 Abs1 litc in Verbindung mit §6 Abs3 litb des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, (im folgenden: TNSchG) in Verbindung mit §9 VStG eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Die für die Beurteilung der Anträge ua. maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

2.1. §51 Abs1 VStG 1950 idF vor BGBl. Nr. 358/1990 lautete:2.1. §51 Abs1 VStG 1950 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1990, lautete:

"Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig."

§51 Abs1 VStG 1950 idF BGBl. Nr. 358/1990, in Kraft getreten am 1. Jänner 1991, sowie §51 Abs1 VStG idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 52/1991, herausgegeben am 31. Jänner 1991, sowie idF BGBl. Nr. 666/1993, in Kraft getreten am 1. Oktober 1993, hatten folgenden Wortlaut:§51 Abs1 VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1990,, in Kraft getreten am 1. Jänner 1991, sowie §51 Abs1 VStG in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, herausgegeben am 31. Jänner 1991, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1993,, in Kraft getreten am 1. Oktober 1993, hatten folgenden Wortlaut:

"Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde."

Auch der nunmehr geltende Wortlaut des §51 Abs1 VStG idF BGBl. Nr. 620/1995, in Kraft getreten am 1. Juli 1995, sieht im Verwaltungstrafverfahren die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor.Auch der nunmehr geltende Wortlaut des §51 Abs1 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,, in Kraft getreten am 1. Juli 1995, sieht im Verwaltungstrafverfahren die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor.

Absatz 2 des Übergangsrechts zum VStG 1950 (VStG-Übergangsrecht 1991), Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, lautet:Absatz 2 des Übergangsrechts zum VStG 1950 (VStG-Übergangsrecht 1991), Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lautet:

"(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.""(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1990, (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen."

In den Erläuterungen zur RV ( 1090 BlgNR, XVII. GP, 8) zur VStG-Novelle 1990, BGBl. 358, heißt es nur:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ( 1090 BlgNR, römisch siebzehn. GP, 8) zur VStG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt 358, heißt es nur:

"Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern geschaffen. ...""Mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685, wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern geschaffen. ..."

2.2. Österreich hat zur EMRK iSd. Art64 EMRK ua. den "Vorbehalt" erklärt, daß

"1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrengesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; ..." (BGBl. Nr. 210/1958)."1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrengesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; ..." Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,).

2.3. Die Bestimmung des Art8 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, (im folgenden: PersFrSchG) lautet auszugsweise:2.3. Die Bestimmung des Art8 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, (im folgenden: PersFrSchG) lautet auszugsweise:

"(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) ...

(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bleibt unberührt.(3) Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, bleibt unberührt.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof.

(5) ..."

Die Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 685, (im folgenden: B-VG-Novelle 1988), welche ua. die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vorsah, bestimmt:Die Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 685, (im folgenden: B-VG-Novelle 1988), welche ua. die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vorsah, bestimmt:

"(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof."

Im Bericht des VA (817 BlgNR, XVII. GP, 7) heißt es dazu:Im Bericht des VA (817 BlgNR, römisch siebzehn. GP, 7) heißt es dazu:

"Diese Übergangsregelung besagt, daß für anhängige Verfahren, und zwar auch solche, die erst in der ersten Instanz anhängig sind, noch keine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate gegeben sein soll."

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Anträgen aus, daß die belangten Berufungsbehörden die bei ihm angefochtenen Bescheide offenkundig in Anwendung des Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991 erlassen hätten. Auf diese Bestimmung stütze sich die von ihnen in Anspruch genommene Zuständigkeit, - in Ausnahme von der Zuständigkeit der seit 1. Jänner 1991 zur Berufungsentscheidung berufenen unabhängigen Verwaltungssenate - über die Berufungen in der Sache nach dem 1. Jänner 1991 zu entscheiden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Abs2 des VStG-Übergangsrechts 1991 anläßlich der Prüfung der angefochtenen Bescheide anzuwenden, ebenso wie er die in den Eventualanträgen bezeichneten Verwaltungsstrafnormen, insbesondere auch unter dem Prüfungsgesichtspunkt einer allfälligen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörden (§42 Abs2 Z2 VwGG), anzuwenden habe.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert in seinen Anträgen das Bedenken, daß in den Anlaßfällen über strafrechtliche Anklagen entgegen der im Verfassungsrang stehenden Konventionsbestimmung des Art6 Abs1 EMRK keine als Tribunal eingerichteten Behörden in der Sache entschieden haben.

3.2.1. Die Übergangsbestimmungen des Art8 Abs4 PersFrSchG und des ArtIX Abs2 der unter anderem die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate regelnden B-VG-Novelle 1988 seien nicht geeignet, dieses Bedenken auszuschließen. Wenn in den beiden verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werde, daß am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die (jeweils) "in diesem Bundesverfassungsgesetz" geregelte Angelegenheiten betreffen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, so beziehe sich die "bisherige Rechtslage" auf die in den beiden Bundesverfassungsgesetzen geregelten Angelegenheiten. Es werde damit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die zu Ende zu führenden Verfahren in Relation zum neu geregelten Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) und zur neu eingerichteten Behördenstruktur (B-VG-Novelle 1988 hinsichtlich der unabhängigen Verwaltungssenate) verfassungsrechtlich abgedeckt würden. Den Übergangsvorschriften könne jedoch nicht entnommen werden, daß die anzuwendende einfachgesetzliche Rechtslage auch in anderer Hinsicht verfassungsrechtlich unangreifbar gemacht werden sollte und allfällige sonstige Verfassungswidrigkeiten saniert werden sollten. Wenn also aus Anlaß eines solchen zu Ende zu führenden Verfahrens Bedenken gegen eine einfachgesetzliche Bestimmung wegen Widerspruchs zur bisherigen Verfassungsrechtslage entstünden, dann sei es den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht verwehrt, eine allfällige Verfassungswidrigkeit aufzugreifen. Jedenfalls gelte dies für den Fall, daß ein Widerspruch der (in den zu Ende zu führenden Verfahren) anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtslage zur EMRK bestehen sollte (Hinweis auf VfSlg. 13139/1992). Dies folge insbesondere auch aus Art8 Abs3 PersFrSchG, demzufolge die EMRK "unberührt" bleibe, sowie aus der Aufrechterhaltung des österreichischen Vorbehalts zu Art5 EMRK (der offenbar auch deswegen aufrechterhalten worden sei, um gerade für die Übergangsfälle eine konventionsgemäße Absicherung zu gewährleisten).

3.2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11506/1987 und VfSlg. 11834/1988 ausgeführt habe, müsse bei strafrechtlichen Anklagen im Sinne des Art6 Abs1 EMRK ein Organ, das als unabhängiges Tribunal zu qualifizieren sei, selbst den Sachverhalt feststellen und die Entscheidung fällen. Die bloß nachprüfende Kontrolle durch ein Tribunal, etwa durch den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof, genüge dieser Rechtsprechung zufolge den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK nicht. In diesem Sinn habe auch der EGMR in seinem Urteil vom 23. Oktober 1995, ÖJZ 1995, 954 ff, im Fall Gradinger seine Auffassung wiederholt, daß Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die nicht selbst den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK genügen, einer nachprüfenden Kontrolle durch ein "gerichtliches Organ, das eine umfassende Zuständigkeit hat" (a judicial body that has full jurisdiction) unterliegen müssen; weiters habe er begründet, warum "in diesen (verwaltungsstrafrechtlichen) Angelegenheiten" weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof ein solches Organ sei.

Die Verwaltungsübertretungen, um die es in den Anlaßfällen geht, bildeten ihrem Inhalt nach wegen des vom Gesetzgeber dem sanktionierten Verhalten gegenüber ausgesprochenen Unwerturteiles den Gegenstand einer strafrechtlichen Anklage im Sinne des Art6 Abs1 EMRK. Die eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden seien keine Tribunale im Sinne dieser Bestimmung.

Die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung hänge daher davon ab, ob sie in dem gemäß Art64 EMRK erklärten Vorbehalt Österreichs zu Art5 EMRK Deckung finde.

Nach der bisherigen österreichischen Rechtsprechung decke dieser Vorbehalt nicht bloß gesetzliche Regelungen über die Verhängung von Freiheitsstrafen, sondern auch solche über die Verhängung von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden, gleichgültig, welche materiellen Verwaltungsvorschriften im Sinne des §10 VStG den Tatbestand enthielten. Der genannte Vorbehalt schließe für alle diese Verfahren auch die Anwendung des Art6 EMRK aus (vgl. VfSlg. 11369/1987, VfSlg. 11834/1988). Der Vorbehalt zu Art5 EMRK umfasse nach dieser Rechtsprechung auch Gesetze, die nach Inkrafttreten der EMRK (3. September 1958) erlassen wurden, sofern gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3. September 1958 erlassen wurden (vgl. VfSlg. 8234/1978, 10291/1984, 11369/1987, 11523/1987, 11917/1988).Nach der bisherigen österreichischen Rechtsprechung decke dieser Vorbehalt nicht bloß gesetzliche Regelungen über die Verhängung von Freiheitsstrafen, sondern auch solche über die Verhängung von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden, gleichgültig, welche materiellen Verwaltungsvorschriften im Sinne des §10 VStG den Tatbestand enthielten. Der genannte Vorbehalt schließe für alle diese Verfahren auch die Anwendung des Art6 EMRK aus vergleiche VfSlg. 11369/1987, VfSlg. 11834/1988). Der Vorbehalt zu Art5 EMRK umfasse nach dieser Rechtsprechung auch Gesetze, die nach Inkrafttreten der EMRK (3. September 1958) erlassen wurden, sofern gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3. September 1958 erlassen wurden vergleiche VfSlg. 8234/1978, 10291/1984, 11369/1987, 11523/1987, 11917/1988).

Anders als Rill (Die Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Praxis der Straßburger Organe und des Verfassungsgerichtshofes und das österreichische Verfassungssystem, in: Winkler-FS (1989), 13, 19), der die Auffassung vertrete, daß im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit der einschlägigen österreichischen Verwaltungsstrafnormen (§10 VStG) "auch Art64 Abs2 EMRK den österreichischen Vorbehalt nicht gefährden" dürfte, sei der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung von höheren Anforderungen des Art64 EMRK an den Bestimmtheitsgrad eines Vorbehaltes ausgegangen. Im Urteil vom 25. August 1993 im Fall Chorherr, dem eine Festnehmung im Zusammenhalt mit Übertretungen der ArtVIII und IX Abs1 Z1 EGVG zugrundelag, habe der EGMR zwar ausgesprochen, daß der österreichische Vorbehalt zu Art5 EMRK nicht jenen Grad der Allgemeinheit aufweise, den Art64 Abs1 EMRK verbiete, und im übrigen mit Art64 Abs2 EMRK im Einklang stehe. Die Schlußfolgerungen aus diesem Fall habe der EGMR jedoch in seinem Urteil im Fall Gradinger gezogen, bei dem es um eine Verwaltungsstrafe nach der StVO ging. In Ziffer 39 dieser Entscheidung (Wiedergabe nach ÖJZ 1995, 955) heißt es, daß der EGMRAnders als Rill (Die Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Praxis der Straßburger Organe und des Verfassungsgerichtshofes und das österreichische Verfassungssystem, in: Winkler-FS (1989), 13, 19), der die Auffassung vertrete, daß im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit der einschlägigen österreichischen Verwaltungsstrafnormen (§10 VStG) "auch Art64 Abs2 EMRK den österreichischen Vorbehalt nicht gefährden" dürfte, sei der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung von höheren Anforderungen des Art64 EMRK an den Bestimmtheitsgrad eines Vorbehaltes ausgegangen. Im Urteil vom 25. August 1993 im Fall Chorherr, dem eine Festnehmung im Zusammenhalt mit Übertretungen der ArtVIII und römisch neun Abs1 Z1 EGVG zugrundelag, habe der EGMR zwar ausgesprochen, daß der österreichische Vorbehalt zu Art5 EMRK nicht jenen Grad der Allgemeinheit aufweise, den Art64 Abs1 EMRK verbiete, und im übrigen mit Art64 Abs2 EMRK im Einklang stehe. Die Schlußfolgerungen aus diesem Fall habe der EGMR jedoch in seinem Urteil im Fall Gradinger gezogen, bei dem es um eine Verwaltungsstrafe nach der StVO ging. In Ziffer 39 dieser Entscheidung (Wiedergabe nach ÖJZ 1995, 955) heißt es, daß der EGMR

"... im Chorherr gg Österreich-U 25.8.1993 festgestellt habe,

daß Österreichs Vorbehalt zu Art5 MRK mit Art64 vereinbar sei

... Es verbleibt daher lediglich festzustellen, ob die im

vorliegenden Fall angewendeten Bestimmungen von diesem Vorbehalt erfaßt sind. Sie unterscheiden sich in bestimmten wesentlichen Punkten von denen, um die es im Chorherr-Fall ging. Der GH bemerkt, daß Herr Gradinger sein Beschwerdevorbringen auf Art6 EMRK stützte; hingegen erwähnt der Wortlaut des Vorbehalts, auf den sich die Regierung beruft, nur Art5 und nimmt ausdrücklich nur auf Maßnahmen der Freiheitsentziehung Bezug. Außerdem kommt der Vorbehalt nur zum Tragen, wenn die materiellen und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen eines oder mehrerer der vier in ihm genannten Gesetze angewendet worden sind. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die materiellen Bestimmungen eines anderen Gesetzes, nämlich der StVO 1960, angewendet. Diese Erwägungen bilden eine ausreichende Grundlage für die Schlußfolgerung, daß der in Rede stehende Vorbehalt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. (Z39)"

Der Verwaltungsgerichtshof gehe von der "Auffassung des EGMR" aus, "daß bei der Auslegung der Begriffe 'Vorbehalt allgemeiner Art' und 'kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes' im Art64 EMRK ein strengerer Maßstab als in der bisherigen Rechtsprechung angelegt werden" müsse, weil es Zweck dieser Konventionsbestimmung sei, "eine Garantie zu bieten - insbesondere für die anderen Vertragsparteien und die Konventionsorgane -, daß ein Vorbehalt nicht über die von dem betreffenden Staat ausdrücklich ausgeschlossenen Vorschriften hinausgeht" (vgl. E des EGMR im Fall Chorherr, Z21, und die dort zitierten Urteile des EGMR in den Fällen Belilos und Weber). Der Verwaltungsgerichtshof gehe weiters davon aus, daß unter Bedachtnahme auf den mit der jeweiligen Rechtslage nicht vertrauten multilateralen Vertragspartner nur das im Vorbehalt klar erkennbar Erklärte den Umfang des Vorbehaltes bestimmen könne. Dieses Erfordernis sei insbesondere aus Art64 Abs2 EMRK abzuleiten. Im Zweifel sei ein Vorbehalt konventionskonform, d.h. so auszulegen, daß er nicht als unwirksam angesehen werden müsse.Der Verwaltungsgerichtshof gehe von der "Auffassung des EGMR" aus, "daß bei der Auslegung der Begriffe 'Vorbehalt allgemeiner Art' und 'kurze Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes' im Art64 EMRK ein strengerer Maßstab als in der bisherigen Rechtsprechung angelegt werden" müsse, weil es Zweck dieser Konventionsbestimmung sei, "eine Garantie zu bieten - insbesondere für die anderen Vertragsparteien und die Konventionsorgane -, daß ein Vorbehalt nicht über die von dem betreffenden Staat ausdrücklich ausgeschlossenen Vorschriften hinausgeht" vergleiche E des EGMR im Fall Chorherr, Z21, und die dort zitierten Urteile des EGMR in den Fällen Belilos und Weber). Der Verwaltungsgerichtshof gehe weiters davon aus, daß unter Bedachtnahme auf den mit der jeweiligen Rechtslage nicht vertrauten multilateralen Vertragspartner nur das im Vorbehalt klar erkennbar Erklärte den Umfang des Vorbehaltes bestimmen könne. Dieses Erfordernis sei insbesondere aus Art64 Abs2 EMRK abzuleiten. Im Zweifel sei ein Vorbehalt konventionsko

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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