RS Lvwg 2017/3/6 VGW-002/032/15743/2016, VGW-002/V/032/15744/2016, VGW-002/032/15746/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.03.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien

Norm

VStG §22
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs4
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Rechtssatz

In Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 Abs. 1 GTBW-G, wonach das Zustandekommen illegaler Sportwetten hintangehalten werden soll, scheint es naheliegend, sich der bislang vom Verwaltungsgerichtshof (implizit) vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 GTBW-G, wonach ein Anbieten von Wetten durch Betreiben eines Wettannahmeautomaten diesen Tatbestand erfüllt, anzuschließen; auf einen konkreten Vertragsabschluss kommt es sohin nicht an. Eine andere – auf den einzelnen Vertragsabschluss abzielende – Auslegung hätte zur Folge, dass auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips (siehe § 22 VStG) § 2 Abs. 1 GTBW-G ein dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr zusinnbarer Inhalt beigemessen würde: Durch den Betrieb eines einzelnen Wettannahmeautomaten, welcher üblicherweise über einen längeren Zeitraum erfolgt und für eine Vielzahl von Wettabschlüssen dient, würden dann innerhalb kürzester Zeit eine hohe Zahl an Verwaltungsübertretungen verwirklicht, welche allesamt getrennt zu bestrafen wären. Auf Grund des hohen Strafrahmens von bis zu € 22.000,— pro Übertretung ergäbe sich insgesamt eine unverhältnismäßig hohe und vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß wohl nicht intendierte Strafsumme.

Schlagworte

Wette, Tatort; Ort des Vertragsabschlusses; Schutzzweck, Sachlichkeit; Lokalinhaber; Buchmacher; Vertragsabschluss; Kumulationsprinzip; Anbieten von Wetten; Günstigkeitsvergleich

Anmerkung

VfGH v. 21.09.2017, E 1364/2017; Ablehnung
VwGH v. 16.3.2018, Ro 2018/02/0001-0002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.032.15743.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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