TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 W103 2114889-2

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 1434357-3/8E

W103 1439074-3/8E

W103 1439073-3/8E

W103 2114889-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX und den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 12.01.2018, Zln. 1.) 13-820753007-160301078, 2.) 13-820753105-160301124 , 3.) 13-820753203-160301116 und 4.) 14-1018310407-160301108, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch römisch 40 und den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 12.01.2018, Zln. 1.) 13-820753007-160301078, 2.) 13-820753105-160301124 , 3.) 13-820753203-160301116 und 4.) 14-1018310407-160301108, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 28 Abs. 1 iVmA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, iVm

Abs. 2 VwGVG sowie § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Geburt beträgt.Absatz 2, VwGVG sowie Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Geburt beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 20.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheiden vom 27.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu und wies diese gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.1.2. Mit Bescheiden vom 27.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde am 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach angefochten wurden.

1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 1. Satz1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz

2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zur Beweiswürdigung wurde hinsichtlich des BF1 (die anderen BF bezogen ihren Antrag auf die Fluchtgründe des BF1) folgendes angeführt:

"Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat."

(....)

"Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt im Übrigen für die Frau des Beschwerdeführers, die lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzt und selbst keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht hat.

Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer Befragungen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch der Inhalt des Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens vom 17.10.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert.

Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt.

Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Soweit sich im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Widersprüche zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt ergeben haben, war hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 06.01.2013 sein am 06.09.2012 getätigtes Vorbringen nicht berichtigte. Auch in der Beschwerde wurden - wie dargelegt - Unregelmäßigkeiten oder Falschprotokollierungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils unterfertigten Einvernahmeprotokolle waren demnach zweifelsfrei der Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen sein Vorbringen widersprüchlich schildert war dies offenbar darauf zurückzuführen, dass es sich um ein erfundenes Vorbringen handelt.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war im Lichte des eingeholten Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen, wobei bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau deutlich wird, dass das Vorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält, da dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen ist.

Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer eine "bei oberflächlicher Betrachtungsweis plausibel erscheinende Rahmengeschichte" vorgetragen habe, was bei näherer Betrachtungsweise - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner Frau - jedoch nicht der Fall ist.

Der Beschwerdeführer soll im Rahmen einer mehrtägigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sein, die Widerstandsbewegung mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht.

In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschilderte erlittene Folter nicht medizinisch beweisbar ist.

Der Sachverständige orientierte sich in seinem Gutachten an den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.09.2012, wo der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über die von ihm behauptete Folter gesprochen hat.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen auf Folterspuren untersucht.

Zur Folterung mit Strom wird im Gutachten ausgeführt, dass es ohne weiteres möglich ist, dass eine Stromfolter durchgeführt worden ist, ohne dass sichtbare Spuren in Form von Verbrennungsstellen zu sehen sein müssen, was abhängig von Spannung, der Stromstärke und dem Widerstand (der Haut) ist.

Der Beschwerdeführer hat eine stundenlange Folter mit Strom behauptet. Es sei laut Beschwerdeführer ein Stromgenerator verwendet worden, mit dem mit den Kurbelbewegungen der Stromfluss und die Spannung beeinflusst worden seien.

Im Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm übel geworden sei, er Kopfschmerzen gehabt habe und er schaumig erbrochen habe.

Der Gutachter zog aufgrund dieser Ausführungen den Schluss, dass - vor allem wenn die angegebene Folter die ganze Nacht angedauert haben soll - davon ausgegangen werden muss, dass die Folter mit einer solchen Spannung erfolgte, dass sog. Strommarken an der Ein- bzw. Austrittsstelle des Stromes entstanden sein müssten.

Beim Beschwerdeführer konnten derartige Strommarken nicht nur nicht entdeckt werden, sondern handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgezeigten "Folterspuren" im Bereich der Achseln und des rechten Fußristes einmal um Hautrisse, wie sie zB bei extremer Gewichtszunahme oder Muskelvermehrung auftreten und zB bei Gewichthebern, Bodybuildern und anderen Kraftsportlern häufig gesehen werden sowie um die Schnürfurche einer Sandale. Dass diese Veränderungen eine Folge von Folter sind wurde klar verneint.

Weiters wurde zu der Behauptung, während der Misshandlungen mit Klebebändern im Bereich der Hand- und Sprunggelenke gefesselt gewesen zu sein, vom Sachverständigen erläutert, dass es bei einer Stromfolter über viele Stunden zu schmerzbedingten Fluchtbewegungen gekommen wäre und die Fesselung dadurch in die Haut eingeschnitten hätte, sodass zirkuläre oder semizirkuläre Wunden entstanden wären, welche zum heutigen Zeitpunkt als analog aussehende Narben imponiert würden.

In der Einvernahme am 06.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gutachtens vorgehalten, wo er meinte, dass ihn der Arzt nicht genau angesehen habe. Er könne auch nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen. Zur Folterung mit Strom meinte er, nicht sagen zu können, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen und habe er nach der Folterung sogar geblutet. Zum Nichtvorliegen von Spuren meinte er, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu bewegen. Er habe große Angst gehabt und sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, sie sollten ihn töten als zu foltern. (AS 131)

In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, nicht ausschließlich mit Strom gefoltert worden zu sein, sondern auch mehrfach geschlagen worden zu sein. Es sei daher keinesfalls mit Sicherheit erwiesen, dass die Stromstärke dermaßen hoch gewesen sei, dass gezwungenermaßen auch nach sieben Monaten noch sichtbare Narben zurückbleiben müssten. Er meinte im Übrigen erneut, dass die Klebebänder mit welchen er gefesselt worden sei, relativ weich und elastisch gewesen seien. Dadurch sei es zu keinen tiefen Einschnitten in die Hand während der Stromfolter gekommen.

Der Beschwerdeführer meinte in der Beschwerde auch, dass er den im Zuge der Untersuchung herangezogenen Dolmetscher sehr schlecht verstanden habe. Der Dolmetscher wie auch der Sachverständige seien sehr unfreundlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch das Gefühlt gehabt, dass der Sachverständige ihm gegenüber sehr voreingenommen gewesen sei.

Der erkennenden Einzelrichter hält zum Sachverständigengutachten fest, dass dieses schlüssig und nachvollziehbar ist.

Der Sachverständige ist Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und weist demnach die notwendige Befähigung auf, Verletzungen und Verletzungsfolgen entsprechend zu beurteilen. Im Übrigen weist der Sachverständige eine Erfahrung von 25 Jahren in der Begutachtung von Folteropfern auf.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ein gegenteiliges Privatgutachten oder Ähnliches wurde von ihm auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 06.01.2013 insbesondere nicht vorgetragen, dass es im Rahmen der Untersuchung zu Problemen mit dem Gutachter oder dem Dolmetscher während der Gutachtenserstellung gekommen ist. Vielmehr meinte er am 06.01.2013 lediglich, dass ihn der Gutachter nicht genau angesehen habe. Dem widerspricht jedoch der Inhalt des Gutachtens, wo die Untersuchung des Körpers des Beschwerdeführers detailliert beschrieben wird.

Den inhaltlichen Einwendungen zum Gutachten war entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Fachkenntnis hiefür besitzt.

Tatsache ist, dass die von ihm geschilderte Folter mit Storm entsprechende Spuren hinterlassen müssen hätte.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Sachverständige nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, um die psychische Reaktion des Beschwerdeführers auf die Folter zu beurteilen, war anzumerken, dass der Sachverständige im Gutachten auch mehrfach ausgeführt hat, dass er kein Fachmann für Psychologie oder Psychiatrie sei.

Lediglich im Hinblick auf seine 25jährige Erfahrung mit Folteropfern führte der Sachverständige aus, dass Folterungen praktisch immer mit psychischen Alterationen verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht gezeigt hat.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich erklärt, dass er vor dem Sachverständigen arrogant aufgetreten ist. Bereits im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2012 wurde - wie auch im Gutachten - festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ohne Emotionen geschildert hat. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, dass dies mit den Traditionen im Herkunftsstaat zu tun habe, als Mann vor anderen keine Schwächen zu zeigen.

Dass der Beschwerdeführer eine dermaßen traumatische Erfahrung demnach wiederholt derart gesteuert und emotionslos geschildert hat, konnte ein Arzt mit langjährigen Erfahrungen mit Folteropfern wohl bedenkenlos in seine Beurteilung einfließen lassen.

Maßgeblich bleibt jedoch, dass die geschilderte Folter mit Strom Spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen hätte müssen.

Abgesehen vom Gutachtensergebnis spricht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Der Beschwerdeführer hat zwar ein ausführliches und sehr detailliertes Vorbringen erstattet, blieb entscheidende Informationen jedoch schuldig.

So konnten weder er noch seine Frau anführen, wann die einmalige mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers, die noch dazu zeitnah zur Ausreise erfolgt ist, stattgefunden haben soll. Dies erscheint insofern schwer nachvollziehbar, als dieses Ereignis dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind aus Tschetschenien ausgereist ist. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass er sich in einem Krankenhaus eine Bestätigung über seine Verletzungen ausstellen lassen habe wollen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass er oder seine Frau über die genauen Daten der Anhaltung Bescheid wissen hätten müssen, hätte die Anhaltung tatsächlich stattgefunden.

Zur Ausreise hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen getätigt.

In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von XXXX angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach XXXX gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von XXXX nach XXXX gefahren zu sein. Nach XXXX sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96).In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von römisch 40 nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von römisch 40 angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach römisch 40 gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein. Nach römisch 40 sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96).

Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach XXXX in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in XXXX geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in XXXX gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97).Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach römisch 40 in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in römisch 40 geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in römisch 40 gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97).

Dieses vollkommen widersprüchliche Vorbringen zeigt deutlich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann.

Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach XXXX zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach XXXX gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach XXXX gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in XXXX geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach XXXX zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT).Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von römisch 40 nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach römisch 40 zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach römisch 40 gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach römisch 40 gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in römisch 40 geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach römisch 40 zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT).

Es wird sohin deutlich, dass es sich um ein schlecht abgesprochenes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen an das seiner Frau anzupassen.

Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in XXXX gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in XXXX oder XXXX im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in XXXX ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in XXXX im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in XXXX die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach XXXX zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in XXXX ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT).Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in römisch 40 gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in römisch 40 oder römisch 40 im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in römisch 40 ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in römisch 40 im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in römisch 40 die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach römisch 40 zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in römisch 40 ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT).

Es erscheint im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vollkommen denkunmöglich, dass die Frau den Ort des Spitalsbesuches des Mannes nicht nennen kann, sollte das Vorbringen den Tatsachen entsprechen.

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf abgeholt, angehalten und gefoltert worden seien (AS 25). In der Einvernahme am 06.09.2012 meinte er im Widerspruch dazu, dass drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden seien, die er jedoch nicht genauer gekannt habe (AS 57).

Nur am Rande erwähnt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau auch zur Heirat widersprochen haben. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, nicht mit seiner Frau standesamtlich verheiratet zu sein. Die Frau wiederum erklärte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 verheiratet zu sein und auch am Standesamt gewesen zu sein. Seit dem Jahr 2009 lebe sie mit dem Beschwerdeführer zusammen. Der Beschwerdeführer meinte wiederum abweichend, dass er seine Frau lediglich traditionell im Jahr 2010 geheiratet habe und seitdem mit ihr zusammenlebe. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde war im Lichte des widersprechenden Vorbringens die Negativfeststellung zur standesamtlichen Heirat zu treffen.

Im Übrigen belastet dieser weitere Widerspruch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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