Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2179724-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2018
mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX , in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2015 und seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 01.02.2017.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen wird (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung ider Abschiebung [des Beschwerdeführers] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die "Zurückweisung, Zurückschiebung ider Abschiebung [des Beschwerdeführers] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach
Afghanistan ... gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG undAfghanistan ... gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und
§ 52 Absatz 9 FPG unzulässig [sic]" ist. Mit Spruchpunkt VI. legte die belangte Behörde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest.Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig [sic]" ist. Mit Spruchpunkt römisch sechs. legte die belangte Behörde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest.
3. Bei Erlassung des Bescheides vom 28.11.2017 stellte die Behörde dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater "für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" zur Seite und informierte ihn darüber, dass er die Möglichkeit habe, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, und sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen er nicht Recht bekommen habe), mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen möge.
4. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde und beantragte darin, 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu, 2. ihm den Statuts des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie 3. "allenfalls" die Rückkehrentscheidung aufzuheben und 4. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Weiters stellte er klar, dass Spruchpunkt V. des Bescheides "ausdrücklich unberührt" bleibe. Laut der der Beschwerde beiliegenden Vollmacht war der Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigt, den Beschwerdeführer "in den Verfahren gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten" (die angeführte Bestimmung verpflichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Fremden oder Asylwerber "bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG" mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.). In der Vollmacht findet sich sodann eine weitere Spezifizierung, worauf sich die Vollmacht bezieht, nämlich die Vertretung des Beschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter seiner Familienangehörigen, das Einlegen von Rechtsmitteln, die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts oder einer Rechtsmittelrücknahme sowie das Stellen oder Widerrufen "sämtliche[r] im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende[r] Anträge" und die Annahme von Zustellungen.4. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde und beantragte darin, 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu, 2. ihm den Statuts des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie 3. "allenfalls" die Rückkehrentscheidung aufzuheben und 4. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Weiters stellte er klar, dass Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides "ausdrücklich unberührt" bleibe. Laut der der Beschwerde beiliegenden Vollmacht war der Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigt, den Beschwerdeführer "in den Verfahren gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten" (die angeführte Bestimmung verpflichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Fremden oder Asylwerber "bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG" mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.). In der Vollmacht findet sich sodann eine weitere Spezifizierung, worauf sich die Vollmacht bezieht, nämlich die Vertretung des Beschwerdeführers als gesetzlichen Vertreter seiner Familienangehörigen, das Einlegen von Rechtsmitteln, die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts oder einer Rechtsmittelrücknahme sowie das Stellen oder Widerrufen "sämtliche[r] im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende[r] Anträge" und die Annahme von Zustellungen.
5. Mit Bescheid vom 02.01.2018 berichtigte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass er wie folgt zu lauten habe: "V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist". In der Begründung des Berichtigungsbescheides führte sie aus, dass "aus der Begründung des Bescheides [vom 28.11.2017] eindeutig hervor [gehe], dass es der Wille der Behörde war, die Abschiebung für zulässig zu erklären und [dass] ein falsches Spruchmodul eingefügt wurde". Daher sei der Spruch des Bescheides (vom 28.11.2017) von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer selbst durch Hinterlegung beim Postamt 3830 am 05.01.2018 zugestellt. Ob diesem Bescheid eine Verfahrensanordnung nach § 52 BFA-VG beigefügt war, lässt sich den vorgelegten Aktenbestandteilen nicht entnehmen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.5. Mit Bescheid vom 02.01.2018 berichtigte die belangte Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass er wie folgt zu lauten habe: "V. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist". In der Begründung des Berichtigungsbescheides führte sie aus, dass "aus der Begründung des Bescheides [vom 28.11.2017] eindeutig hervor [gehe], dass es der Wille der Behörde war, die Abschiebung für zulässig zu erklären und [dass] ein falsches Spruchmodul eingefügt wurde". Daher sei der Spruch des Bescheides (vom 28.11.2017) von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer selbst durch Hinterlegung beim Postamt 3830 am 05.01.2018 zugestellt. Ob diesem Bescheid eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 52, BFA-VG beigefügt war, lässt sich den vorgelegten Aktenbestandteilen nicht entnehmen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.03.2018 eine Verhandlung über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.11.2017 eingebrachte Beschwerde statt. An der Verhandlung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari geführt wurde, nahm der Beschwerdeführer in Begleitung eines von ihm bevollmächtigten Vertreters teil. Der Vertreter bestätigte auf Nachfrage des Richters implizit, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides unangefochten geblieben ist. Der Richter hielt den auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gerichteten Berichtigungsbescheid vor.6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.03.2018 eine Verhandlung über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.11.2017 eingebrachte Beschwerde statt. An der Verhandlung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari geführt wurde, nahm der Beschwerdeführer in Begleitung eines von ihm bevollmächtigten Vertreters teil. Der Vertreter bestätigte auf Nachfrage des Richters implizit, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides unangefochten geblieben ist. Der Richter hielt den auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gerichteten Berichtigungsbescheid vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Daikundi, im Bezirk Hashatalai im Dorf Naiqul geboren. Er bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist gesund, ledig, alleinstehend und kinderlos. Er ist strafgerichtlich unbescholten.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi, im Bezirk Hashatalai im Dorf Naiqul geboren. Er bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist gesund, ledig, alleinstehend und kinderlos. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwar keine Schule besucht, kann aber inzwischen Lesen und Schreiben, wenn auch nicht gut. Er kann sowohl Dari als auch Farsi sprechen und verstehen. Er hat in Afghanistan in der von seiner Familie betriebenen Landwirtschaft gearbeitet und später im Iran als Bauarbeiter und in einer Autowerkstatt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Jugendlicher mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran umgezogen und hat dort mindestens zwei Jahre lang bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran, allerdings nicht mehr in Karaj, wo der Beschwerdeführer mit ihnen gelebt hatte, sondern in Nazarabad. Der Bruder des Beschwerdeführers hat dort eine Anstellung als Florist, auch die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet dort; nach der Beschreibung des Beschwerdeführers geht es ihnen im Iran "finanziell gut". Vor der erwähnten Tätigkeit war die Mutter des Beschwerdeführers als landwirtschaftliche Helferin und als Bedienerin erwerbstätig. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Nazarabad, ist verheiratet und Mutter dreier Kinder; ihr Mann arbeitet in einer Landwirtschaft.
1.4. Als der Beschwerdeführer jünger war, wurde er einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Er wurde damals nach Herat gebracht, reiste aber von dort schlepperunterstützt mit finanzieller Hilfe seiner Mutter alsbald wieder in den Iran zurück zu seiner Mutter und seinem Bruder.
1.5. In Österreich und im sonstigen Europa hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstigen nahen Angehörigen.
1.6. In Österreich lebt der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise mit anschließender Asylantragstellung (Oktober 2015) als Asylwerber. Er wohnt in einer privaten Unterkunft und lebt von der Grundversorgung. Er hat private Kontakte zu Österreichern, die ihn unterstützen, darunter eine Frau, die in Linz lebt und ihn als Asylwerber betreut. Er besuchte ab August 2016 zweimal wöchentlich einen Deutschkurs, absolvierte später beim Roten Kreuz einen Deutschbasiskurs vom 24.01.2017 bis 06.06.2017 im Ausmaß von 60 Stunden, besuchte in weiterer Folge beim Verein Menschen.Leben einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 vom 17.08.2017 bis 07.11.2017 im Umfang von 150 Lerneinheiten (3 Std. täglich von Montag bis Freitag) und legte abschließend die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 erfolgreich ab. Seit 13.11.2017 besucht er den "Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen" der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Waidhofen an der Thaya. Er nahm an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds am 22.03.2017 teil und besuchte im Zeitraum von 18.08.2017 bis 03.11.2017 die "12-teilige Dialogreihe Men Talk" des Vereins für Männer- und Geschlechterthemen Steiermark. Er engagierte sich darüber hinaus ehrenamtlich in seiner Gemeinde, indem er sich bei diversen Reinigungs- und Verschönerungsarbeiten beteiligte.
1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (zB aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner Vorgeschichte) in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.
Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - von einer Person namens Rezadad (bzw. deren Söhnen), die sich, als der Beschwerdeführer ein Kind war, die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers dadurch angeeignet habe, dass sie den Beschwerdeführer und seine Mutter mit Gewaltdrohungen zur Aufgabe der Besitzansprüche an diesen Grundstücken genötigt habe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen fürchten müsste. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer eine zumutbare Möglichkeit, sich auch außerhalb der Provinz Daikundi, konkret etwa in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, wo solche Personen - selbst wenn sein Vorbringen zuträfe - seiner nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit habhaft werden könnten.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
1.8. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt - LIB - der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 - Schreibfehler aus dem Original wurden nicht ausgebessert)
1.8.1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht