Entscheidungsdatum
19.03.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2139666-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zahl 1043891001-140111380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zahl 1043891001-140111380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 27.10.2014 in der Nähe von Heiligenbrunn (Burgenland) bei der Kontrolle eines Kastenwagens in dessen Laderaum entdeckt. Er stellte anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 27.10.2014 in der Nähe von Heiligenbrunn (Burgenland) bei der Kontrolle eines Kastenwagens in dessen Laderaum entdeckt. Er stellte anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 28.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Laghman, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Er habe in Kabul neun Klassen die Grundschule besucht. Im Herkunftsland würden sich noch seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester aufhalten.Er sei am römisch 40 in Laghman, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Er habe in Kabul neun Klassen die Grundschule besucht. Im Herkunftsland würden sich noch seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester aufhalten.
Er habe Afghanistan vor ca. zweieinhalb Jahren verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ca. 13 Monate inhaftiert gewesen sei. Anschließend habe er sich noch acht Monate in Athen aufgehalten und sei danach über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er ein Mädchen geliebt und dann Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. Ihre Brüder hätten ihn gesehen und bedroht, deshalb habe er das Land verlassen.
1.3. Mit Aktenvermerk vom 28.04.2015 wurde die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG verfügt, da der BF seine bisherige Meldeadresse verlassen habe, ohne sich an einer neuen Adresse anzumelden.1.3. Mit Aktenvermerk vom 28.04.2015 wurde die Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG verfügt, da der BF seine bisherige Meldeadresse verlassen habe, ohne sich an einer neuen Adresse anzumelden.
Über Antrag des BF vom 14.07.2015, mit dem dieser seinen nunmehrigen Wohnsitz bekanntgab, wurde sein Asylverfahren wieder fortgesetzt.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 29.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen.
Bis zu seiner Flucht habe er in der Provinz Laghman, Distrikt Alischang, Dorf XXXX gelebt. Er habe neun Jahre die Schule in Laghman und nicht, wie in der Erstbefragung fälschlich dokumentiert, in Kabul besucht. Im Jahr 1997 sei er mit seiner Familie für fünf Jahre in den Iran gezogen. Er sei nicht erwerbstätig gewesen.Bis zu seiner Flucht habe er in der Provinz Laghman, Distrikt Alischang, Dorf römisch 40 gelebt. Er habe neun Jahre die Schule in Laghman und nicht, wie in der Erstbefragung fälschlich dokumentiert, in Kabul besucht. Im Jahr 1997 sei er mit seiner Familie für fünf Jahre in den Iran gezogen. Er sei nicht erwerbstätig gewesen.
Es würden noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester in Afghanistan leben, ein Bruder befinde sich im Iran. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage seiner Familie sei gut. Sein Vater bewirtschafte Felder, sein ältester Bruder studiere Jus in Jalalabad, ein weiterer Bruder studiere BWL in Jalalabad und arbeite nebenbei als Taxifahrer. Der dritte in Afghanistan aufhältige Bruder sei verschwunden. Seine Schwester sei verheiratet.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sich in Laghman in ein Mädchen verliebt habe. Er habe zwei Jahre mit ihr geredet und eine Beziehung mit ihr gehabt, dann habe es ihr Vater herausgefunden. Das Mädchen habe ihn angerufen und gewarnt, woraufhin er nach Jalalabad geflüchtet sei. Die Familie des Mädchens sei zu ihm nach Hause gekommen und es habe ein Treffen der Dorfältesten gegeben, bei dem die Familie des Mädchens die Bedingung gestellt habe, dass er entweder den Taliban beitrete und das Mädchen heirate, oder umgebracht werde. Sein Vater habe ihm geraten, dass er den Taliban beitrete und dieses Mädchen heirate; nach ein paar Monaten könne er ja bei den Taliban aussteigen. Er sei dann zurück in sein Heimatdorf gegangen und ungefähr zehn Tage bei den Taliban gewesen. Als sie ihm den Auftrag gegeben hätten, in Jalalabad eine Mine bzw. eine Bombe unter einer Brücke anzubringen, habe er dies nicht ausgeführt und sei zur Polizei gegangen. Die Polizei habe ihn aber verdächtigt, dass er für die Taliban spioniere und ihn drei Tage bei sich behalten. Sein Vater habe dann mit ein paar Dorfältesten betätigt, dass er kein Spion sei, woraufhin er freigelassen worden sei. Sein Vater habe gemeint, dass es im Dorf zu gefährlich sei, woraufhin er erneut nach Jalalabad zu seiner Tante mütterlicherseits gegangen sei. In Jalalabad würden viele Taliban leben, er habe sich dort gar nicht hinausgetraut und auch seine Tante habe gesagt, dass es zu gefährlich sei. Sie sei mittlerweile selbst nach London gezogen. Der BF gab an, dass es zuerst nur das Problem mit einem Mädchen gewesen sei, aber nachdem er bei der Polizei gewesen sei, habe er nun ein Problem mit den Taliban.
1.5. Mit Stellungnahme vom 06.06.2016, eingebracht durch seinen damaligen Vertreter, erstattete der BF weiteres Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zitierte aus zahlreichen hg. Erkenntnissen zur volatilen Sicherheitslage in Laghman. Zusammengefasst verfüge er in den Großstädten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif über keine familiären oder sozialen Netzwerke oder Anknüpfungspunkte, weshalb für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 31.10.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 31.10.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.10.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen sei vage, nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich gewesen. So habe er ständig zwischen mehreren Verfolgungsvarianten variiert und einmal die unerlaubte Beziehung, dann einen nicht ausgeführten Auftrag der Taliban und schließlich die Anzeige bei der Polizei als Verfolgungsgrund ins Treffen geführt.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Selbst wenn er seinen Heimatort nicht erreichen könne, gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehung möglich sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Selbst wenn er seinen Heimatort nicht erreichen könne, gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehung möglich sei.
1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Behörde ins Treffen geführten Widersprüche zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der BFA keine solchen seien, sondern vielmehr Ergänzungen darstellen bzw. auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellen würden. Es handle sich um keine verschiedenen Verfolgungsvarianten, sondern um eine einzige, die zusammengehöre, da die Familie des Mädchens Taliban-Sympathisanten gewesen seien. In Afghanistan drohe dem BF die Gefahr einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch die Taliban und es sei kein hinreichend staatlicher Schutz gegeben. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sei äußerst angespannt, sodass ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Es bestehe aber auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der BF außerhalb seiner engeren Heimatregion über keine familiären oder sozialen Kontakte verfüge, auf die er im Fall einer Neuansiedelung in einer Großstadt zurückgreifen könnte. Der BF verfüge auch über keine Berufsausbildung und habe keine eigenen finanziellen Ressourcen, um sich eine neue Existenz aufzubauen.
Der Akt langte am 14.11.2016 beim BVwG ein.
1.8. Am 26.06.2017 brachte der BF durch seinen jetzigen Vertreter einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ein und führte aus, dass das BVwG seiner Entscheidungspflicht "seit über einem Monat" nicht nachgekommen sei.
1.9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.08.2017, Fr 2017/01/0031-2, stellte der VwGH den Fristsetzungsantrag des BF dem BVwG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
1.10. Das BVwG führte am 11.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF persönlich in Begleitung eines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der BF legte Belege zu seiner Integration vor und machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen.
Er sei ledig, Paschtune und sunnitischer Moslem. Neben seiner Muttersprache Paschtu spreche er auch Dari, Urdu und etwas Deutsch. Sein Geburtsdatum laute richtig auf den XXXX, bei der Erstbefragung sei dies offenbar falsch aufgenommen worden. Mit vier oder fünf Jahren sei der BF mit seiner Familie im Iran gewesen. Sie hätten sich insgesamt fünf Jahre dort aufgehalten, er habe auch ein Jahr die Schule dort besucht. Anschließend seien sie wieder zurück nach Laghman gegangen. Er habe insgesamt zehn Jahre die Schule in Laghman besucht und sei anschließend zwei Jahre in Kabul in die Schule gegangen, wo er die Matura abgelegt habe.Er sei ledig, Paschtune und sunnitischer Moslem. Neben seiner Muttersprache Paschtu spreche er auch Dari, Urdu und etwas Deutsch. Sein Geburtsdatum laute richtig auf den römisch 40 , bei der Erstbefragung sei dies offenbar falsch aufgenommen worden. Mit vier oder fünf Jahren sei der BF mit seiner Familie im Iran gewesen. Sie hätten sich insgesamt fünf Jahre dort aufgehalten, er habe auch ein Jahr die Schule dort besucht. Anschließend seien sie wieder zurück nach Laghman gegangen. Er habe insgesamt zehn Jahre die Schule in Laghman besucht und sei anschließend zwei Jahre in Kabul in die Schule gegangen, wo er die Matura abgelegt habe.
Der BF telefoniere einmal in zwei Monaten mit seinem Vater und manchmal auch mit anderen Familienangehörigen, insbesondere mit seiner Mutter. Sein viertältester Bruder sei vor ca. vier bis fünf Monaten von den Taliban getötet worden.
In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er besuche seit dem Sommersemester 2017 einen Vorstudienlehrgang an der XXXX und absolviere derzeit einen Deutschkurs. Er habe sich bei der Firma XXXX um Arbeit beworben und verfüge im Fall einer positiven Erledigung über eine Arbeitsplatzzusage als Mechaniker. In seiner Freizeit gehe er regelmäßig ins Fitnesscenter.In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er besuche seit dem Sommersemester 2017 einen Vorstudienlehrgang an der römisch 40 und absolviere derzeit einen Deutschkurs. Er habe sich bei der Firma römisch 40 um Arbeit beworben und verfüge im Fall einer positiven Erledigung über eine Arbeitsplatzzusage als Mechaniker. In seiner Freizeit gehe er regelmäßig ins Fitnesscenter.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er bereits in der Einvernahme vor dem BFA alles gesagt habe. Auf Nachfrage führte er aus, in Afghanistan Probleme wegen eines Mädchens gehabt zu haben. Dieses Mädchen sei die Tochter eines Kommandanten der Taliban gewesen und die Brüder des Mädchens seien Taliban-Kämpfer gewesen. Er habe das Mädchen bei einer Hochzeit getroffen und dann am Bazar gesehen. Über seine Cousine habe er ihr ein Nokia-Handy übermittelt, woraufhin sie miteinander telefoniert hätten. Nach ein paar Monaten hätten sie sich bei einem Familientreffen in einem getrennten Gästezimmer etwa 25 bis 30 Minuten getroffen, während seine Cousine vor der Tür gestanden sei und Wache gehalten habe. Danach hätten sie ca. sechs bis sieben Monate weiter telefoniert, bis sie ihre Mutter eines Nachts beim Chatten erwischt habe. Das Mädchen habe ihn von einem anderen Handy angerufen und ihm von dem Vorfall erzählt, woraufhin er in der Nacht nach Jalalabad geflüchtet sei. Am nächsten Tag sei das Mädchen geschlagen worden und habe gestanden, wer ihr das Handy gekauft habe. Ihre Familie sei zu ihm nach Hause gekommen, habe nach ihm gefragt und die Geschichte erzählt. Es sei eine Jirga einberufen worden, in der in seiner Abwesenheit beschlossen worden sei, dass er zuerst mit den Taliban arbeiten müsse, sollte er die Absicht haben, das Mädchen zu heiraten.
Wenn er zurückkehren würde, würde er sofort von den Taliban verfolgt werden. Er könne nicht nach Jalalabad oder Kabul gehen, da Jalalabad ganz in der Nähe von ihrem Gebiet liege. Die Taliban hätten ihre Leute und ihre Spitzel auch in Jalalabad. In Kabul wäre es auch so, dass er jede Minute durch die Taliban in Gefahr wäre.
Zur Nachbringung von Belegen betreffend das Vorbringen des BF ersuchte dessen gewillkürter Vertreter um die Einräumung einer Frist von mehreren Monaten, woraufhin eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wurde.
Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.) und räumte dem BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu ein.
1.11. Mit Schreiben vom 11.10.2017 legte der BF weitere Urkunden zur Integration vor und stellte "zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, insbesondere der Flucht vor den Taliban" den Antrag, seine in Großbritannien lebende Tante als Zeugin zu laden. Dem Antrag beigelegt war - ohne Übersetzung oder nähere Erklärung seines Inhalts - ein Schreiben seiner Tante in Fremdsprache.
Das BVwG veranlasste daraufhin die Übersetzung des Schreibens, die - nach einem Übermittlungsfehler - letztlich am 03.11.2017 einlangte.
In dem Schreiben behauptet die Tante des BF, dass der BF im Jahre 2012 auf Grund seiner Proleme, die er in Laghman gehabt habe, für drei Nächte zu ihnen nach Hause gekommen sei. In Laghman sei eine Jirga einberufen worden und er sei danach nach Laghman zurückgekehrt. Nach dreizehn oder vierzehn Tagen sei er wieder zu ihnen nach Hause gekommen und dieses Mal 20 Tage in ihrem Haus geblieben, um Afghanistan zu verlassen.
1.12. Am 09.11.2017 richtete das BVwG einen Antrag auf Verlängerung der Frist des § 38 Abs. 4 VwGVG an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), da dem BF auf sein Ersuchen eine Frist von sechs Monaten zur Nachbringung von Belegen bezüglich seines Vorbringens sowie zur Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten eingeräumt worden sei. Die Fortsetzung der Verhandlung und die Erlassung des Erkenntnisses seien daher innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich.1.12. Am 09.11.2017 richtete das BVwG einen Antrag auf Verlängerung der Frist des Paragraph 38, Absatz 4, VwGVG an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), da dem BF auf sein Ersuchen eine Frist von sechs Monaten zur Nachbringung von Belegen bezüglich seines Vorbringens sowie zur Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten eingeräumt worden sei. Die Fortsetzung der Verhandlung und die Erlassung des Erkenntnisses seien daher innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich.
Bis zum Ablauf der Frist langten keine weiteren Unterlagen des BF ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.10.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 29.03.2016 sowie die Beschwerde vom 08.11.2016
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 135 bis 170)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2017
* Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017, über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat
o Begleitbrief mit deutscher Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016
o Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann
o Auszug aus einem Gutachten des Ländersachverständigen für Afghanistan Dr. Sarajuddin Rasuly in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009
o Gutachten zum Thema Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1
o Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche vom 07.06.2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde)
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemacht Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht darüber hinaus auch Dari, Urdu und etwas Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht darüber hinaus auch Dari, Urdu und etwas Deutsch.
3.1.2. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
3.1.3. Der BF wurde in der Provinz Laghman, Distrikt Alischang, Dorf Chaparhar, in Afghanistan geboren. Er zog im Jahr 1997 mit seiner Familie für fünf Jahre in den Iran, wo er ein Jahr die Schule besuchte. Anschließend kehrte die Familie in die Provinz Laghman zurück, wo der BF zehn Jahre die Schule besuchte. Danach besuchte der BF zwei Jahre die Schule in der Stadt Kabul und absolvierte dort die Matura.
3.1.4. Der BF hatte im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie ist gut, sie verfügt über landwirtschaftlich genutzte Felder in der Provinz Laghman, die von seinem Vater bewirtschaftet werden.
3.1.5. Die Familie des BF hält sich weiterhin in seinem Heimatdort auf und der BF ist regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Sein ältester Bruder studiert Rechtswissenschaften in Jalalabad, ein weiterer Bruder studiert Betriebswirtschaftslehre in Jalalabad und arbeitet nebenbei als Taxifahrer.
3.1.6. Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über jahrelange Schulbildung sowie die Matura. Aufgrund seines Schulbesuchs in der Stadt Kabul ist er mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut.
3.1.7. Der BF verließ Afghanistan ca. im Oktober 2012 und stellte am 27.10.2014 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten der Reise von ca. 14.000 Euro wurden von seinem Vater übernommen.
3.1.8. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3.1.9. Der BF verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen oder engen sozialen Bindungen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.10. Der BF besucht in Österreich Deutschkurse, legte aber noch keine Deutschprüfung ab. Er besucht seit dem Sommersemester 2017 einen Vorstudienlehrgang an der TU Graz. Er habe sich bei der Firma XXXX um Arbeit beworben und verfüge im Fall einer positiven Erledigung über eine Arbeitsplatzzusage als Mechaniker. In seiner Freizeit geht er regelmäßig ins Fitnesscenter.3.1.10. Der BF besucht in Österreich Deutschkurse, legte aber noch keine Deutschprüfung ab. Er besucht seit dem Sommersemester 2017 einen Vorstudienlehrgang an der TU Graz. Er habe sich bei der Firma römisch 40 um Arbeit beworben und verfüge im Fall einer positiven Erledigung über eine Arbeitsplatzzusage als Mechaniker. In seiner Freizeit geht er regelmäßig ins Fitnesscenter.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat - etwa durch die behauptete Verfolgung durch die Taliban - einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war.
3.2.2. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat für drei Tage inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1 Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Taliban - ausgesetzt wäre.
3.3.2. Dem BF würde derzeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Laghman ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
3.3.3. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in Jalalabad oder alternativ in der Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.3.4. Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über langjährige Schulbildung und Matura verfügt. Auch aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan - die Familie ist finanziell gut situiert, und in Jalalabad studieren bzw. arbeiten zwei seiner Brüder - ist anzunehmen, dass er nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
3.3.5. Der BF kann Jalalabad über die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
3.4.1. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parla