Entscheidungsdatum
19.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2184522-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 8.1.2018, Zl. 1104629907-160186511, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 8.1.2018, Zl. 1104629907-160186511, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.3.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 6.2.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 6.2.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe sich in ein Mädchen verliebt, das er heiraten wollte. Als er mit ihr durchbrennen wollte, sei das Mädchen angeschossen und schwer verletzt worden. Mittlerweile hätten sich die beiden Familie auf eine Heirat geeinigt. Der 2. Grund sei, dass der BF einem Freund geholfen habe, als dieser mit seiner Freundin durchbrannte. Deshalb werde der BF nunmehr vom Exverlobten dieser Frau bedroht.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Bezüglich des Problems mit dem Mädchen, welches der BF auch bei der Erstbefragung erwähnte, habe aus den Angaben des BF erkannt werden können, dass dieses nicht mehr besteht. Zwischen den beiden Familien sei ein Kompromiss geschlossen worden, der BF könne das Mädchen nun heiraten.
Beim BFA brachte der BF noch einen 2. Grund vor, den er bei der Erstbefragung nicht erwähnt hat: Er habe einem Freund, der mit einer Frau durchbrannte, bei der Flucht geholfen. In Österreich habe der BF dann vom Exverlobten dieser Frau Drohnachrichten über WhatsApp erhalten. Dieser habe im August 2014 in Pakistan auch eine falsche Anzeige gegen den BF erstattet. Dabei handle sich um eine Steigerung des Vorbringens bzw. um einen völlig neuen Fluchtgrund. Dazu gab der BF an, dass die diesbezügliche Bedrohung vor ein paar Monaten während seiens Aufenthaltes in Österreich stattfand.
Der Vorfall, bei dem der BF seinem Freund und dessen Freundin zur Flucht verhalf, fand laut den - ungenauen - Angaben des BF zwischen 2014 und 2015 statt. Zumal der BF wegen dieses Vorfalls im August 2014 angezeigt wurde, sei davon auszugehen, dass sich dieser Vorfall im August oder vor dem August 2014 ereignete.
Laut Angabe des BF erstattete der Bruder des Mädchens, welchem der BF mit seinem Freund zur Flucht verhalf, diese Anzeige. Wäre der Bruder des Mädchens tatsächlich hinter dem BF her gewesen, hätte er den BF längst in Pakistan kontaktiert. Der vorgelegte FIR wurde übersetzt. Laut Übersetzung hätten der BF und andere Personen die Freundin des Freundes des BF und deren Bruder gestoppt, als diese mit dem Motorrad unterwegs waren. Der BF hätte den Bruder des Mädchens beschimpft und eine Waffe auf ihn gerichtet. Dann hätte der BF das Mädchen gegen deren Willen entführt. Da diese Anzeige am 9.8.2014 erstattet wurde, der BF aber erst im August 2015 aus Pakistan ausreiste, sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine echte Anzeige handelt. Bei einer solchen wäre der BF längst von der Polizei aufgesucht worden.
Von dieser gegen ihn im August 2014 erstatteten Anzeige hätte der BF vor ein paar Monaten erfahren. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einen Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Da sich der BF nach Erlass des FIR noch 1 Jahr unbehelligt in Pakistan aufgehalten hat, sei nicht von einem echten FIR auszugehen. Es sei ohnehin nicht glaubhaft, weshalb der BF von diesem FIR erst vor ein paar Monaten erfahren haben soll. Wäre tatsächlich ein FIR bestanden, wäre die Polizei längst beim BF gewesen, zumal sich dieser wie bereits die Jahre zuvor in einem Studentenhostle aufgehalten hat und somit für die Polizei leicht zu finden gewesen wäre.
Die Zahl der vorgelegten gefälschten pakistanischen Dokumente sei hoch. Es sei in Pakistan problemlos möglich, ein Scheinstrafverfahren gegen sich selbst in Gang zu setzen, in dem die vorgelegten Unterlagen echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein auch jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Aufgrund der unschlüssigen Angaben des BF sei davon auszugehen, dass der FIR gegen ihn nie bestand. Der vorgelegte FIR konnte nicht auf Echtheit überprüft werden, da es sich lediglich um eine Kopie handelt.
Bei einer tatsächlich bestehenden Anzeige wäre es dem BF möglich gewesen, bei der Polizei auszusagen, um die Anschuldigungen richtig zustellen. Eine bestehende Anzeige gegen den BF sei aber sehr unwahrscheinlich.
Die Bedrohung des BF in Österreich habe vor ein paar Monaten begonnen. Er habe per WhatsApp Drohungen eines XXXX erhalten. Dieser sei der Verlobte jenes Mädchens gewesen, dem der BF zur Flucht mit seinem Freund verhalf. Als Beweismittel wurden 3 WhatsApp Auszüge vorgelegt. Aufgrund der fehlenden Information über die angeführte Telefonnummer habe der Absender der Nachrichten aber nicht verifiziert werden können. Interessant an diesen Nachrichten sei, dass diese zum Großteil in englischer Sprache verfasst sind. Jedenfalls sei daruf hinzuweisen, dass der BF bei einer Bedrohungslage in Österreich unverzüglich die Polizei aufsuchen müßte. Der BF habe dies nicht getan, was gegen eine tatsächliche Bedrohung spricht. So wie sich der BF wegen der WhatsApp-Nachrichten an die Polizei wenden hätten können, wäre ihm dies auch in Pakistan möglich. Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder Polizei habe der BF nicht vorgebracht. Laut LIB sei die Polizei in Pakistan auch willig und fähig, Schutz zu gewähren.Die Bedrohung des BF in Österreich habe vor ein paar Monaten begonnen. Er habe per WhatsApp Drohungen eines römisch 40 erhalten. Dieser sei der Verlobte jenes Mädchens gewesen, dem der BF zur Flucht mit seinem Freund verhalf. Als Beweismittel wurden 3 WhatsApp Auszüge vorgelegt. Aufgrund der fehlenden Information über die angeführte Telefonnummer habe der Absender der Nachrichten aber nicht verifiziert werden können. Interessant an diesen Nachrichten sei, dass diese zum Großteil in englischer Sprache verfasst sind. Jedenfalls sei daruf hinzuweisen, dass der BF bei einer Bedrohungslage in Österreich unverzüglich die Polizei aufsuchen müßte. Der BF habe dies nicht getan, was gegen eine tatsächliche Bedrohung spricht. So wie sich der BF wegen der WhatsApp-Nachrichten an die Polizei wenden hätten können, wäre ihm dies auch in Pakistan möglich. Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder Polizei habe der BF nicht vorgebracht. Laut LIB sei die Polizei in Pakistan auch willig und fähig, Schutz zu gewähren.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Die belangte Behörde sei den vorgebrachten Hinweisen nicht von amtswegen nachgegangen und habe ihre Ermittlungspflichten verletzt.
Die Sicherheitslage in Pakistan sei sehr schlecht und instabil.
I.4. Für den 7.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.4. Für den 7.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der zur Volksgruppe der Marth gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus der Region XXXX im Punjab und hat 12 Jahre die Schule besucht. Er spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau.Der BF stammt aus der Region römisch 40 im Punjab und hat 12 Jahre die Schule besucht. Er spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau.
In Pakistan leben nach wie vor die Eltern des BF sowie 6 Onkel und 6 Tanten.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und hat bis Februar 2018 Grundversorgung bezogen. Der BF hat ein A1 Zertifikat vorgelegt.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen