Entscheidungsdatum
19.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2170848-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.1.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.8.2017, Zl. 1110633605-160491535, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.1.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.8.2017, Zl. 1110633605-160491535, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.1.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 6.4.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 6.4.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Ahmadi und werde deshalb von den Sunniten und Wahabiten terrorisiert. Das Haus sei mit Steinen beworfen worden. Der Vater des BF sei wegen seiner Religion ermordet worden. Der BF sei einmal von einem Stein am Kopf getroffen worden und einmal mit einem Messer attackiert.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der Ahmadireligion in Pakistan Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Trotz dieser Benachteiligungen komme es nicht zu Massenverfolgungen oder ständigen Gewaltexzessen gegen Ahmadiangehörige, sondern beschränke sich diese Art der Diskriminierungen weitgehend auf verbale Angriffe auf diese Glaubensgemeinschaft. Der BF sei niemals lebensbedrohlichen Situationen ausgesetzt gewesen, sondern führte an, dass einige Leute, insbesondere sein Stiefvater ihn aufgefordert hätten, seine Religion aufzugeben. Persönliche Bedrohungen wären nur vom Stiefvater ausgegangen, sonst habe den BF in Pakistan niemand persönlich mit dem Tod oder Verfolgung bedroht.
Zu den Drohungen des Stiefvaters sei anzumerken: Der BF brachte vor, dass er vom Stiefvater oft geschlagen wurde, da er Ahmadi ist und er ihm gesagt habe, dass der BF seine Religion aufgeben solle. Das habe bereits 1994 begonnen. Dazu wird festgehalten, dass sich die Aufforderungen des Stiefvaters, die Religoion aufzugeben, 20 Jahre lang hingezogen hat und daher nicht von ernsthaften Drohungen auszugehen ist, von denen der BF annehmen müsste, dass sein Leben dadurch bedroht sein könnte, da ihm offensichtlich in dieser langen Zeit nie ernsthaft nach dem Leben getrachtet wurde. Außerdem lebe die Mutter des BF seit 2013 oder 2014 vom Stiefvater getrennt und bestünde kein Kontakt mehr. Der Stiefvater lebt in XXXX und die Mutter des BF in XXXX , was ca. 12 Stunden Zugfahrt entfernt voneinander ist. Somit könnte der BF wie seine Mutter und seine Frau in XXXX leben, ohne vom Stiefvater etwas befürchten zu müssen.Zu den Drohungen des Stiefvaters sei anzumerken: Der BF brachte vor, dass er vom Stiefvater oft geschlagen wurde, da er Ahmadi ist und er ihm gesagt habe, dass der BF seine Religion aufgeben solle. Das habe bereits 1994 begonnen. Dazu wird festgehalten, dass sich die Aufforderungen des Stiefvaters, die Religoion aufzugeben, 20 Jahre lang hingezogen hat und daher nicht von ernsthaften Drohungen auszugehen ist, von denen der BF annehmen müsste, dass sein Leben dadurch bedroht sein könnte, da ihm offensichtlich in dieser langen Zeit nie ernsthaft nach dem Leben getrachtet wurde. Außerdem lebe die Mutter des BF seit 2013 oder 2014 vom Stiefvater getrennt und bestünde kein Kontakt mehr. Der Stiefvater lebt in römisch 40 und die Mutter des BF in römisch 40 , was ca. 12 Stunden Zugfahrt entfernt voneinander ist. Somit könnte der BF wie seine Mutter und seine Frau in römisch 40 leben, ohne vom Stiefvater etwas befürchten zu müssen.
XXXX ist das Zentrum der Ahmadi in Pakistan, wo mehr als 95 % - oder etwa 70.000 - der Einwohner Ahmadi sind. Aufgrund der numerischen Dominanz fühlen sich diese in XXXX relativ sicher. Die Stadt bietet auch ein großes Maß an Freiheit für die Ausübung der religiösen Aktivitäten. Weitere Hauptsiedlungsräume sind XXXX . Der BF hätte sich problemlos in einer dieser Städte ansiedeln können. Mutter, Schwester, Frau und Kind des BF würden ebenfalls in XXXX leben, ohne Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt zu sein., was auch dem BF möglich wäre.römisch 40 ist das Zentrum der Ahmadi in Pakistan, wo mehr als 95 % - oder etwa 70.000 - der Einwohner Ahmadi sind. Aufgrund der numerischen Dominanz fühlen sich diese in römisch 40 relativ sicher. Die Stadt bietet auch ein großes Maß an Freiheit für die Ausübung der religiösen Aktivitäten. Weitere Hauptsiedlungsräume sind römisch 40 . Der BF hätte sich problemlos in einer dieser Städte ansiedeln können. Mutter, Schwester, Frau und Kind des BF würden ebenfalls in römisch 40 leben, ohne Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt zu sein., was auch dem BF möglich wäre.
Der BF bezieht sich weitgehend auf allgemeine Probleme der Ahmadi in Pakistan und auf vermeintliche Bedrohungen des Stiefvaters. Gehe man davon aus, dass der BF tatsächlich vom Stiefvater bedroht wurde, so sei darin keine Asylrelevanz zu erkennen. Außerdem stünde dem BF die innerstaatliche Fluchtalternative offen.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und die Beweiswürdigung unrichtig und widersprüchlich sei. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Ahmadi würden in Pakistan aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Rechtschutzlage keinen Schutz erhalten. Die hohe Konzentration der Ahmadi in XXXX führe zu Bedrohungen durch die Gegner dieser Religion.Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und die Beweiswürdigung unrichtig und widersprüchlich sei. Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Ahmadi würden in Pakistan aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Rechtschutzlage keinen Schutz erhalten. Die hohe Konzentration der Ahmadi in römisch 40 führe zu Bedrohungen durch die Gegner dieser Religion.
I.4. Für den 24.1.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.4. Für den 24.1.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.
I.5. Mit Fax vom 2.3.2018 wurde der österreichischen Asylbehörde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland die kontrollierte Überstellung des BF für 22.3.2018 angekündigt.römisch eins.5. Mit Fax vom 2.3.2018 wurde der österreichischen Asylbehörde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland die kontrollierte Überstellung des BF für 22.3.2018 angekündigt.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Punjabi gehört und sich zur Ahmadiyya bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein verheirateter, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus der Region XXXX im Punjab und hat keine Schule besucht. Der BF spricht Urdu auf muttersprachlichem NiveauDer BF stammt aus der Region römisch 40 im Punjab und hat keine Schule besucht. Der BF spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau
In Pakistan leben nach wie vor die Mutter des BF, seine Frau und sein Sohn, seine Schwester und 4 Stiefbrüder.
Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Der BF hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er hat den Werte- und Orientierungskurs sowie den Kurs "Deutsch als Fremdsprache-Alphabetisierung" besucht.
Der BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. In Österreich leben 2 Brüder des BF, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und die den BF finanziell unterstützen.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
Der österreichischen Asylbehörde wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland die kontrollierte Überstellung des BF für 22.3.2018 angekündigt.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).