Entscheidungsdatum
19.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2172920-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 23).
2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 21 - 31) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Familie aufgrund seines Wechsels zum Christentum sehr sauer gewesen sei. Sein Vater habe ihn sehr fest mit einem Stück Holz geschlagen und habe er schwere Verletzungen erlitten. Seine Onkeln würden über hohe Posten in der Regierung verfügen und hätten ihn diese mit Mord bedroht. Im Falle der Rückkehr wisse er hundertprozentig, dass ihn seine beiden Onkel umbringen lassen würden.
3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 05.09.2017 (AS 47 - 60) gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er Christ werden wolle. Zuerst habe er orthodox werden wollen, aber nachdem er sich umgehört hätte, habe er sich für den Protestantismus entschieden. Er wolle Protestant werden. Er wolle sich taufen lassen, weil er an Jesus Christus glauben würde. Seit er in Wien sei, würde er regelmäßig - erstmals vor zwei Monaten - an einer Taufvorbereitung teilnehmen. Er sei über zehnmal dort gewesen. Er besuche die Taufvorbereitung normalerweise am Sonntag um 17.00 Uhr. Es gebe zwei Kurse, einen von der Gemeinde und einen Einzelunterricht. Er würde an beiden Kursen teilnehmen. Ein Kurs finde am Sonntag um 10.00 Uhr, der andere Kurs am selben Tag um 17.00 Uhr statt. Diese offizielle Taufvorbereitung werde von XXXX durchgeführt. Dieser sei kein Pastor und diene nur in der Gemeinde. Der Pastor heiße XXXX . Den Familiennamen wisse er nicht. Es gebe ein Skript, welches über die Sünde und die Taufe aufkläre. Es seien die Grundlagen zur Vorbereitung für die Taufe. Sie hätten nur diese Kapitel kennengelernt: Sünde, Glaube und reines Herz. Er habe sich teilweise auch außerhalb dieser Taufvorbereitung mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Er hätte sich einen Film angeschaut und das Buch gelesen. Im Iran sei sonst nichts möglich gewesen. Sonst hätte er nichts getan. Er wisse nicht, wann und von wem die Taufe durchgeführt werde. Es werde der Pastor selbst tun. Er sei auf diese Kirche aufmerksam geworden, weil er auf der Suche nach einer farsisprachigen Gemeinde gewesen sei, da er kein Englisch beherrschen würde. Er hätte auch Personen gefragt, welche bereits seit Jahren hier seien.3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 05.09.2017 (AS 47 - 60) gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er Christ werden wolle. Zuerst habe er orthodox werden wollen, aber nachdem er sich umgehört hätte, habe er sich für den Protestantismus entschieden. Er wolle Protestant werden. Er wolle sich taufen lassen, weil er an Jesus Christus glauben würde. Seit er in Wien sei, würde er regelmäßig - erstmals vor zwei Monaten - an einer Taufvorbereitung teilnehmen. Er sei über zehnmal dort gewesen. Er besuche die Taufvorbereitung normalerweise am Sonntag um 17.00 Uhr. Es gebe zwei Kurse, einen von der Gemeinde und einen Einzelunterricht. Er würde an beiden Kursen teilnehmen. Ein Kurs finde am Sonntag um 10.00 Uhr, der andere Kurs am selben Tag um 17.00 Uhr statt. Diese offizielle Taufvorbereitung werde von römisch 40 durchgeführt. Dieser sei kein Pastor und diene nur in der Gemeinde. Der Pastor heiße römisch 40 . Den Familiennamen wisse er nicht. Es gebe ein Skript, welches über die Sünde und die Taufe aufkläre. Es seien die Grundlagen zur Vorbereitung für die Taufe. Sie hätten nur diese Kapitel kennengelernt: Sünde, Glaube und reines Herz. Er habe sich teilweise auch außerhalb dieser Taufvorbereitung mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Er hätte sich einen Film angeschaut und das Buch gelesen. Im Iran sei sonst nichts möglich gewesen. Sonst hätte er nichts getan. Er wisse nicht, wann und von wem die Taufe durchgeführt werde. Es werde der Pastor selbst tun. Er sei auf diese Kirche aufmerksam geworden, weil er auf der Suche nach einer farsisprachigen Gemeinde gewesen sei, da er kein Englisch beherrschen würde. Er hätte auch Personen gefragt, welche bereits seit Jahren hier seien.
Des Weiteren schilderte der BF, dass Hausdurchsuchungen im Iran stattgefunden hätten. Die Personen seien in Zivilkleidung erschienen. Er wisse nicht, welcher Behörde sie angehören würden. Er und seine Familie wüssten auch nicht, was diese Personen von ihm gewollt hätten bzw. was sie gesucht hätten. Sie hätten alles durchsucht und seien wieder gegangen. Es sei einmal gewesen als er im Iran gewesen sei. Das andere Mal sei er bereits in Österreich gewesen. Es sei dabei nie etwas passiert.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Arbeit in einem Schnellrestaurant - als Leiter eines Teams - zu einer Veranstaltung eingeladen worden sei. Bei dieser Veranstaltung habe er einen alten Bekannten getroffen. Dieser habe sich sehr verändert gehabt und sei nicht wiederzuerkennen gewesen. Sie hätten beschlossen, sich immer wieder zu treffen. Nach ein oder zwei Monaten habe ihm dieser Bekannte den Grund für die Veränderung mitgeteilt und ihm erklärt, dass er eine Hauskirche besuche. Er habe diesen Bekannten angerufen und um eine Teilnahme ersucht. Durch seinen älteren Bruder habe sein Vater davon erfahren. Es habe eine Diskussion gegeben und sei es zu einem Streit gekommen. Sein Vater habe ihn verprügelt und habe er dann wegen seiner Schulter ins Krankenhaus müssen. Dort habe er einen Anruf erhalten, wonach der Treffpunkt bekanntgeworden sei und deswegen die Hauskirche gestürmt worden wäre. Man habe ihn aufgefordert, sofort sein Mobiltelefon auszuschalten, sich von diesem Viertel fernzuhalten und sobald als möglich auszureisen. Er habe Angst gehabt und sich dann für ein paar Tage zu einem Freund begeben. Von dort sei er nach Teheran gefahren. Danach habe sich diese Hausdurchsuchung ereignet.
Nachgefragt zu Details schilderte der BF, dass sein jüngerer Bruder wegen ihm bedroht worden sei. Es seien die Personen gewesen, welche das Haus durchsucht hätten. Diese haben einen Durchsuchungsbeschluss gehabt. Die Beamten hätten nichts aus der Wohnung mitgenommen. Er habe auch keine christlichen Symbole in seinem Zimmer gehabt. Unter seinem Bett seien lediglich eine Kreuzkette und ein paar Fotografien gewesen. Seinen Freund habe er ca. im März 2015 wieder getroffen. Die Hauskirche habe er erstmals zwei Monate nach diesem Treffen besucht. Die Wohnung habe dem Leiter der Hauskirche gehört. Innerhalb von zwei Monaten sei er sieben- oder achtmal dort gewesen. Er könne nicht einmal ungefähr sagen, wann er die Hauskirche zum letzten Mal besucht habe. Er könne sich nicht erinnern. Nach dem letzten Besuch der Hauskirche sei er noch drei oder vier Tage - abgesehen von zwei weiteren Tagen in Teheran - im Land geblieben. Sein Bruder habe durch die von ihm geführten Telefonate von den Hauskirchenbesuchen erfahren. Er sei sich nicht sicher, aber er würde vermuten, dass es mit seinem Mobiltelefon bzw. seinen Apps zusammenhänge. So habe er etwa eine App mit verschiedenen Bibelübersetzungen gehabt. Nach dem letzten Besuch der Hauskirche sei er nach Hause gegangen. Dann sei es zum Streit mit dem Vater gekommen. Er wisse nicht, was ihm sein Vater vorgeworfen habe, da er nicht wisse, was sein Bruder erzählt habe. Als ihn sein Vater gefragt habe, hätte er es nicht geleugnet. Sein Vater habe gefragt, ob es stimme, was sein Bruder erzähle und er habe dies bejaht. Am Anfang sei sein Vater noch freundlich gewesen, als er aber sehr ernst mit diesem gesprochen habe, sei sein Vater sehr ernst gewesen und habe ihn attackiert. Er habe seinen Vater nicht beleidigt. Dieser habe ihn gefragt, ob er Christ sei und Bibelunterricht nehmen würde, was er bejaht habe.
Vor seinem Interesse für das Christentum hätte er in religiöser Hinsicht nichts getan. Er habe an Religion kein Interesse gehabt. Im Christentum habe er die Liebe gefunden. Er wolle jedoch nicht sagen, dass er von der Familie nicht geliebt worden sei. Im Grunde sei er nur neugierig gewesen und habe erfahren wollen, warum sich sein Freund verändert habe. Er habe nie ein Interesse für den Islam gehabt und daher auch keine Abneigung entwickeln müssen. Er interessiere sich für das Christentum seit er die Veränderung bei dem Freund gesehen habe. Sein Freund sei Protestant, aber nicht getauft gewesen. Im Iran sei es nicht möglich gewesen, sein Interesse für den christlichen Glauben auszuleben. Er habe lediglich mit den anderen Christen darüber sprechen können. Er hätte über Glaube, Liebe und Freiheit gelernt. Er habe im Iran keine offizielle Kirche besucht. Es gebe schon eine Kirche, aber niemand traue sich hineinzugehen. Bei einer Zusammenkunft in dieser Hauskirche seien sie ungefähr fünf oder sechs Personen gewesen. Sie hätten aus der Bibel gelesen. Als er dort gesehen habe, wie liebevoll alle miteinander umgehen, habe ihn dies zum Christentum hingezogen. In der jetzigen Kirche würde er dies auch erfahren. Die Menschen würden einander grundlos umarmen. Er habe auch gebetet. Sie hätten immer gebetet, dass sich die Situation im Iran so verändere, dass man die Bibel auch in Freiheit lesen könne. Ansonsten würde er noch das Vaterunser kennen. Er würde in eigenen Worten beten. Das Christentum unterscheide sich vom Islam durch die Liebe. Im Islam herrsche nur Krieg und Blutvergießen. Jeder glaube an irgendeinen Propheten, aber in allen islamischen Ländern fließe Blut. Das Christentum spreche ihn an, weil es ihm möglich gewesen sei, es gut kennenzulernen und habe es ihm gut gefallen.
Zum Christentum befragt, bejahte der BF eine Bibel zu besitzen. Einmal habe er bereits von Mathias gelesen. Die Bibel hätte er noch nicht vollständig gelesen. Am gestrigen Abend hätte er das Johannesevangelium gelesen. Johannes sei einer der Jünger gewesen. Er wisse nicht mit welchen Worten das Johannesevangelium beginne. Bezüglich des Neuen Testaments führte der BF aus, dass es vier verschiedene Personen gebe, welche alle über Jesus reden würden. Es gehe um den Brief vom Vater an den Sohn. Das Neue Testament beginne ab dem Zeitpunkt, als Gott Jesus auf die Erde sende. Es bestehe aus 66 Büchern. Er wisse nicht, worum es im Alten Testament gehe. Dieses bestehe aus 39 Büchern. Die Namen der Bücher des Alten Testaments kenne er nicht. Das Neue Testament hätten die Jünger Christi geschrieben. Matthäus, Johannes und Markus. Die Anderen wisse er nicht. Die Verfasser des Neuen Testaments nenne man Anhänger. Er kenne keine Sakramente. Beim letzten Abendmahl habe Jesus gewusst, was geschehen werde. Dieser sei mit seinen Jüngern gewesen und hätten sie zu Abend gegessen. Er glaube, dass das bedeutendste Fest in der evangelikalen Freikirche die Auferstehung sei. Er sei sich aber nicht sicher. Die Zehn Gebote könne er nicht nennen. Das christliche Glaubensbekenntnis würde er auch nicht kennen.
Er könne nicht zurück in den Iran. Man würde ihn umbringen. Bei den Fotografien auf Instagram würde er jetzt einen Kreuzanhänger tragen. Wenn man als Moslem auf die Welt gekommen sei und sich zu einer andere Religion bekenne, werde man verfolgt. Bei einer Rückkehr drohe ihm der Tod.
Im Übrigen brachte der BF im Zuge der Einvernahme einen iranischen Personalausweis, eine iranische Geburtsurkunde, einen iranischen Führerschein und ein Schreiben der XXXX vom 03.09.2017 (AS 63 - 77) - jeweils im Original - in Vorlage.Im Übrigen brachte der BF im Zuge der Einvernahme einen iranischen Personalausweis, eine iranische Geburtsurkunde, einen iranischen Führerschein und ein Schreiben der römisch 40 vom 03.09.2017 (AS 63 - 77) - jeweils im Original - in Vorlage.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017 (AS 87 - 141) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017 (AS 87 - 141) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 14 bis 40 des bekämpften Bescheides), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Religionsfreiheit, zu Apostasie, zur Konversion zum Christentum, zu ethnischen Minderheiten, zur Aus- und Einreise, zur Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 127 - 133).
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 (AS 143, 144) wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 (AS 143, 144) wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt.
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.09.2017 (AS 159 - 163) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wird ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde dem BF von vornherein die persönliche Glaubwürdigkeit abspreche, da er angeblich einen falschen Namen angegeben habe.
Vor allem würden dem BF mangelnde Kenntnisse zum Christentum vorgeworfen. Hierzu sei zu erwähnen, dass der BF einen Großteil der Fragen richtig beantworten habe können. Bezüglich mancher religiöser Fragen sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Grundsätzlich sei der BF mit der Dolmetscherin sehr zufrieden gewesen. Allerdings seien die Übersetzungen von religiösen Fachausdrücken oft sehr unterschiedlich und habe der BF manche Ausdrücke nicht verstehen können.
Außerdem sei der BF gerade dabei, seine Kenntnisse im Christentum zu vertiefen, also immer noch ein Lernender. Dies habe er dem BFA auch mitgeteilt. Die Taufe des BF werde in etwa sechs Monaten stattfinden.
Wie der BF in seinen Einvernahmen dargelegt habe, werde er sowohl von den Onkeln als auch von staatlicher Seite bedroht. Für den BF mache dies allerdings keinen großen Unterschied, da seine beiden Onkel aufgrund ihrer (ehemaligen) beruflichen Positionen derart stark mit der Regierung verknüpft seien, dass für ihn die Bedrohung der Onkel wie eine staatliche Bedrohung wirke.
Der BF sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, sich ganz kurz zu halten und auch in der Einvernahme vor dem BFA seien ihm zumeist auf ein bestimmtes Thema gerichtete Fragen gestellt worden, weshalb der BF nicht alle Vorkommnisse erwähnt habe.
Unter auszugsweiser Zitierung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017 (L506 2133768-1/13E) wird ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran an einer öffentlichen Ausübung seines Glaubens gehindert wäre und von staatlicher Seite wie auch von privater Seite (Onkel und Vater) mit Verfolgung zu rechnen hätte. Wichtig sei in diesem Zusammenhang vor allem die innere Einstellung des BF. Wie er in der Einvernahme ausdrücklich dargelegt habe, habe er ein starkes Interesse und Bedürfnis entwickelt, den christlichen Glauben in sein alltägliches Leben zu integrieren und öffentlich auszuleben.
Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstrecke und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden würden, stelle sich die Frage einer inländischen- respektive Schutzalternative nicht.
6.2. Aufgrund oben genannter Beschuldigungen und der Tatsache, dass der BF illegal ins Ausland gereist sei, könne der BF im Iran nicht mehr in Sicherheit leben.
6.3. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; in der Sache neu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des inhaltlichen Verfahrens an das BFA zurückverweisen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Iran für unzulässig erklären.
6.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.