TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/20 L515 2178288-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L515 2128052-1/29E

L515 2178288-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1) bzw. nach Geburt (bP2) am 5.6.2015 (bP1) bzw. am 18.9.2017 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1) bzw. nach Geburt (bP2) am 5.6.2015 (bP1) bzw. am 18.9.2017 (bP2) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Die männliche bP1 ist der Vater von bP2.römisch eins.1.2. Die männliche bP1 ist der Vater von bP2.

I.1.3. Die Mutter der bP2 ist die Lebensgefährtin der bP1. Diese reiste mit ihrem Sohn ebenfalls rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und brachten beide einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese Verfahren sind in der Gerichtsabteilung L523 anhängig und wurden mit Erkenntnissen vom heutigem Tage deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.1.3. Die Mutter der bP2 ist die Lebensgefährtin der bP1. Diese reiste mit ihrem Sohn ebenfalls rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und brachten beide einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese Verfahren sind in der Gerichtsabteilung L523 anhängig und wurden mit Erkenntnissen vom heutigem Tage deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion XXXX , XXXX , am 30.03.2016, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 , am 30.03.2016, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Sie haben keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden keine angeführt.

Ihre Lebensgefährtin, XXXX , geb.: XXXX , befindet sich in Österreich.Ihre Lebensgefährtin, römisch 40 , geb.: römisch 40 , befindet sich in Österreich.

Am 01.03.2014 hatten Sie erstmals den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

Sie wollten nun nach Österreich reisen, zu Ihrer Lebensgefährtin.

Sie haben bereits in Lettland im Jahr 2015 und auch in Finnland im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch beide Länder wieder freiwillig verlassen.

Sie reisten nun von Georgien in die Türkei, Aufenthalt 4 Stunden in Istanbul, und flogen dann nach Österreich weiter.

Der Exmann Ihrer Lebensgefährtin hat Ihnen das Leben zur Hölle gemacht. Dieser ließ Sie mehrmals schlagen und hat Sie auch immer wieder verfolgt. Sie haben sich an die Polizei gewandt, jedoch vergeblich. Ihre gesamte Familie wurde terrorisiert. Sie versteckten sich auf dem Land, wurde aber auch dort gefunden. Dies dauerte fast 2 Jahre lang. Ihre Lebensgefährtin reiste vor Ihnen aus. Sie verkauften nun Ihr Grundstück um so das Visum zu finanzieren.

Sie wurden vom Exmann Ihrer Lebensgefährtin, XXXX , mit dem Umbringen bedroht.Sie wurden vom Exmann Ihrer Lebensgefährtin, römisch 40 , mit dem Umbringen bedroht.

Von staatlicher Seite gibt es keine konkreten Hinweise, dass Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten. Sie werden jedoch vom Staat nicht beschützt.

Am 28.04.2016 wurden Sie bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

...

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Nein, keine Krankheiten. Medikamente nehme ich auch keine ein. Ich bin gesund.

F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)

A: Gut, das werde ich machen.

...

F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.F: Gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.

A: Ich habe verstanden, werde jedoch nicht vertreten.

...

F: Sie sind georgischer Staatsbürger, gehören der georgischen Volksgruppe an, sind orthodoxen Glaubens, sind ledig, haben keine Kinder und zwei Geschwister. Ist das so richtig?

A: Richtig. Standesamtlich bin ich nicht verheiratet, aber ich habe eine Lebensgefährtin.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 30.03.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX gemacht haben richtig?F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 30.03.2016 bei der Polizeiinspektion römisch 40 gemacht haben richtig?

A: Ja.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Ich glaube, dass bei der Erstbefragung ich gesagt habe, dass ich Finnland verlassen habe, ohne einen Bescheid zu bekommen. Das war aber nicht so, ich habe dort einen negativen Bescheid bekommen und danach das Land verlassen. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich mit meinem Vater telefoniert habe. Laut meinem Vater waren schon zwei Mal georgische Polizisten bei ihm und diese fragten nach mir. Mein Vater ist krank. Es sind die Polizisten, die bekannten Polizisten jener Person, mit welcher ich Probleme habe.

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses?

A: Nein, keine Probleme. Das war problemlos.

F: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in medizinischer Behandlung?

A: Nein.

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: Ich habe zuerst gearbeitet. Aber auf Grund meiner Probleme musste ich auf das Land fahren. Dort haben mich meine Verwandten unterstützt.

F: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich bezahlt und woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich?

A: Das hat mir ungefähr Euro 1.500,-- gekostet und ich habe ein Grundstück verkauft um zum Geld zu kommen.

F: Welches Land war Ihr Reiseziel?

A: Hierher nach Österreich. Weil meine Lebensgefährtin, mit der ich mein Leben verbringen möchte, sich in Österreich befindet.

F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit Ihrer Geburt bis zur Einreise nach Österreich, mit von bis Angaben an.

A: Ich lebte von Geburt an in XXXX . Dort lebte ich bis 2015. Dann ab 2015 lebte ich im Gebiet XXXX . Dort gibt es keine Straßennamen.A: Ich lebte von Geburt an in römisch 40 . Dort lebte ich bis 2015. Dann ab 2015 lebte ich im Gebiet römisch 40 . Dort gibt es keine Straßennamen.

F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?

A: Meine Lebensgefährtin ist in Österreich.

F: Geben Sie bitte nochmals die Personalien, Wohnadresse und Aufenthaltstitel Ihrer Lebensgefährtin in Österreich an.

A: XXXX , geb.: XXXX . Sie wohnt in XXXX . Sie hat eine weiße Karte.A: römisch 40 , geb.: römisch 40 . Sie wohnt in römisch 40 . Sie hat eine weiße Karte.

F: Wann, wo und wie lernten Sie Ihre Lebensgefährtin kennen?

A: Wir kennen uns seit 5 oder 6 Jahren. Aber als Familie leben wir schon seit den letzten 2 Jahren, seit 2013. In XXXX habe ich sie kennengelernt. Sie ist meine Nachbarin gewesen. Bei einem Geburtstag unserer gemeinsamen Freundin lernte ich sie kennen.A: Wir kennen uns seit 5 oder 6 Jahren. Aber als Familie leben wir schon seit den letzten 2 Jahren, seit 2013. In römisch 40 habe ich sie kennengelernt. Sie ist meine Nachbarin gewesen. Bei einem Geburtstag unserer gemeinsamen Freundin lernte ich sie kennen.

F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihre Lebensgefährtin in Österreich aufhältig ist?

A: Das habe ich von Anfang an gewusst. Wir haben das alles gemeinsam geplant. Aber es ist so, dass ich nicht mitreisen konnte, sie ist früher ausgereist und ich bin nachgekommen. Wir haben ein gemeinsames Problem.

F: Nochmals, seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihre Lebensgefährtin in Österreich aufhältig ist?

A: Seit Mai 2015, als Sie ausgereist ist.

F: Warum reisten Sie nicht mit Ihrer Lebensgefährtin nach Österreich?

A: Sie hat eine Chance dazu bekommen und sie wollte möglichst schnell ausreisen wegen des Kindes. Sie hat auf mich nicht mehr warten können. Es war eine spontane Ausreise.

F: Lebten Sie mit Ihrer Lebensgefährtin jemals in einem gemeinsamen Haushalt?

A: Von 2014 bis 2015.

F: Wo lebten Sie zu diesem Zeitpunkt mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen?

A: Unterschiedlich. Manchmal waren wir bei mir, manchmal bei ihr, manchmal im Hotel. Wir haben versucht unsere Beziehung zu verheimlichen. Aus Angst vor ihrem Exmann.

F: Wo lebte Ihre Lebensgefährtin im Herkunftsstaat vor deren Ausreise?

A: In XXXX Aber die Wohnungsnummer weiß ich nicht mehr.A: In römisch 40 Aber die Wohnungsnummer weiß ich nicht mehr.

F: Mit wem lebte Ihre Lebensgefährtin zusammen in XXXX ?F: Mit wem lebte Ihre Lebensgefährtin zusammen in römisch 40 ?

A: Mit Ihrem Kind.

F: Wurden Sie von Ihrer in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin jemals unterstützt, egal finanziell oder anders?

A: Sie hat mich unterstützt und unterstützt mich jetzt auch mit allen Mitteln die es gibt. Wir lieben uns und wir möchten zusammen sein.

F: Von wann bis wann wurden Sie wie von Ihrer Lebensgefährtin im Herkunftsstaat unterstützt?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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