TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/20 L508 2175061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2175061-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie gemäß seinen Angaben der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Februar 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 17.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und deshalb in Pakistan verfolgt werden würde. Ahmadis dürften nicht in die Moscheen und nicht in die Schule gehen. Sie würden als Ungläubige beschimpft werden. Man drohe ihnen mit dem Umbringen, deshalb habe sein Vater gesagt, dass er das Land verlassen solle.

3. In der Folge wurden Konsultation gemäß der Dublin III-VO mit Deutschland und Italien geführt, da der BF auch in Deutschland (Euradac-Treffer: DE1...) am 21.03.2016 sowie in Italien (Eurodac-Treffer: IT1...) am 23.01.2017 einen Asylantrag gestellt hatte. Das Konsultationsverfahren ergab in Folge der Mitteilung der Deutschen Behörden, dass Italien für das Asylverfahren des BF zuständig sei, keine Zuständigkeit Deutschlands.

Aufgrund des Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung, welches zum Ergebnis kam, dass der Antragsteller zwar älter als behauptet ist- es wurde der 20.05.1999 als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum errechnet- war jedoch seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht auszuschließen weswegen Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machte und eine Zuständigkeit Italiens somit ausschied.

4. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und wurde dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

5. Am 31.07.2017 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, ein Einvernahme statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Pakistan habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi verlassen. Diese Religion werde in Pakistan verboten und deswegen fürchte er eine Verfolgung. Befragt nach einer individuellen Bedrohung gab er an, dass er in seinem Dorf Mitglied der Ahmadiyya-Organisation und zuständig für gesundheitliche Angelegenheiten sowie die Sicherheit gewesen wäre. Er sei beim Wachdienst gewesen und habe gemeinsam mit einer zweiten Person die Moschee in seinem Dorf bewacht. Andere Personen vom Wachdienst seien auch bedroht worden und sei einer nach Lahore gegangen und der andere nach Deutschland. Die Tätigkeit beim Wachdienst habe er ca. 5 bis 6 Monate gemacht. Seine Probleme hätten sich darin geäußert, dass die Dorfbewohner gesagt hätten, er solle mit dieser Tätigkeit aufhören. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass die Ahmadis nicht zu Islam gehören würden. Vier oder fünf Personen seien zu ihnen gekommen und hätten ihnen das gesagt. Danach sei es auch einmal zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht. Das sei aber nur einmal passiert. Die Bedroher seien aus dem Dorf gewesen und kenne er diese vom Sehen. Es habe immer wieder Beschimpfungen und Erniedrigungen der Ahmadis gegeben. Sein Vater habe ihm zum Verlassen des Heimatlandes Insgesamt würden ca. 10 Ahmadi-Familien im Dorf leben. In ganz Pakistan würden Hunderttausende Ahmadis leben. In Pakistan würden noch seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, gab er an, dass zwei Cousins in Österreich leben würden. Einer sei Asylwerber und der andere sei anerkannter Flüchtling. Einen Deutschkurs besuche er nicht, da er einen solchen nicht bekommen würde. Vom Beschwerdeführer wurde kein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis, wie dies aber von anderen Beschwerdeführern dieser Religionszugehörigkeit praktiziert wurde, in Vorlage gebracht. Probleme mit staatlichen Behörden sowie aufgrund sonstiger GFK-relevanter Gründe wurden verneint.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde es unter näherer Begründung auch als unglaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis handle.

Die Behörde schenkte dem Vorbringen keinen Glauben zumal der BF bereits sein Alter betreffend falsche Angaben gemacht habe. So habe er behauptet, am 11.06.2000 geboren zu sein, also zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 16,5 Jahre alt zu sein, aber durch ein Altersgutachten sei sein spätest mögliches Geburtsdatum mit 20.05.1999 festgestellt worden. Das heiße, dass er zumindest ca. ein Jahr älter, als von ihm behauptet ist. Dazu komme, dass er bereits am 21.03.2016, also ca. ein Jahr, bevor er einen Asylantrag in Österreich stellte, in Deutschland um Asyl angesucht hatte. Dort allerdings unter anderem Namen nämlich als XXXX , mit dem Geburtsdatum XXXX . Der Antragsteller habe behauptet, dass dieses Geburtsdatum in Deutschland von ihm falsch angegeben worden sei, was völlig unglaubwürdig sei, denn dadurch hätte er sich keinen Vorteil erhoffen können. Demgegenüber wäre eine falsch behauptete Minderjährigkeit von Vorteil, und war es tatsächlich auch in Österreich, da durch das Altersgutachten lediglich ein Mindestalter, nicht aber das tatsächliche Alter festgestellt werden habe können und er demnach beim Antragszeitpunkt nicht nachgewiesenermaßen volljährig gewesen sei, sodass er - im Gegensatz mit dem mit ihm gereisten Cousin - nicht nach Italien, wo er am 23.01.2017 um Asyl angesucht hatten, abgeschoben worden sei, wenngleich die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asylantrages festgestanden sei. Warum er sich in Deutschland - wie er angegeben habe, fälschlich- um sechs Jahre älter gemacht hätte, sei daher nicht glaubhaft, weshalb vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass dieses Geburtsdatum sein richtiges sei.Die Behörde schenkte dem Vorbringen keinen Glauben zumal der BF bereits sein Alter betreffend falsche Angaben gemacht habe. So habe er behauptet, am 11.06.2000 geboren zu sein, also zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 16,5 Jahre alt zu sein, aber durch ein Altersgutachten sei sein spätest mögliches Geburtsdatum mit 20.05.1999 festgestellt worden. Das heiße, dass er zumindest ca. ein Jahr älter, als von ihm behauptet ist. Dazu komme, dass er bereits am 21.03.2016, also ca. ein Jahr, bevor er einen Asylantrag in Österreich stellte, in Deutschland um Asyl angesucht hatte. Dort allerdings unter anderem Namen nämlich als römisch 40 , mit dem Geburtsdatum römisch 40 . Der Antragsteller habe behauptet, dass dieses Geburtsdatum in Deutschland von ihm falsch angegeben worden sei, was völlig unglaubwürdig sei, denn dadurch hätte er sich keinen Vorteil erhoffen können. Demgegenüber wäre eine falsch behauptete Minderjährigkeit von Vorteil, und war es tatsächlich auch in Österreich, da durch das Altersgutachten lediglich ein Mindestalter, nicht aber das tatsächliche Alter festgestellt werden habe können und er demnach beim Antragszeitpunkt nicht nachgewiesenermaßen volljährig gewesen sei, sodass er - im Gegensatz mit dem mit ihm gereisten Cousin - nicht nach Italien, wo er am 23.01.2017 um Asyl angesucht hatten, abgeschoben worden sei, wenngleich die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asylantrages festgestanden sei. Warum er sich in Deutschland - wie er angegeben habe, fälschlich- um sechs Jahre älter gemacht hätte, sei daher nicht glaubhaft, weshalb vernünftigerweise davon auszugehen sei, dass dieses Geburtsdatum sein richtiges sei.

Auch habe der Antragsteller bislang nicht einmal die für Ahmadis üblicherweise ausgestellte Bestätigung der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft vorgelegt.

Es stehe daher auch nicht fest, dass er überhaupt Ahmadi sei, abgesehen davon, dass seine Fluchtgeschichte weder Daten noch Namen beinhaltet, somit mehr als dürftig sei.

Das BFA führte ferner aus, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der vom Antragsteller behauptete Vorfall stattgefunden habe, so würde dies ein einmaliges Ereignis darstellen, wobei er von Unbekannten bedroht und in einen Raufhandel verwickelt worden sei, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Es würde daher bereits an der fehlenden Intensität scheitern, um hier von einer Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen.

Darüber hinaus hielt das BFA fest, dass ihm auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zustehen würde, sollte er sich im Heimatdorf nicht ausreichend sicher fühlen. So habe er selbst angegeben, dass der Kollege, welcher mit ihm den Wachdienst vor der Moschee versehen hatte, nach Lahore gegangen sei.

Zusammenfassend könne weder seine Identität noch sein Alter festgestellt werden, noch, dass er Ahmadi ist.

Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit aller von ihm behaupteten Daten und Vorfälle könne nicht von einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgegangen werden, und schon gar nicht von einer, die ihm landesweit drohen würde.

Eine Verfolgung im Sinne eines Aufspürens seiner Person an jedem beliebigen Ort Pakistans sei aufgrund seiner Schilderung unwahrscheinlich. Dass er also nicht in einen anderen Ort Pakistans ziehen könnte, weil er überall im gesamten Staatsgebiet Verfolgung fürchten müsste, sei daraus nicht abzuleiten.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass aufgrund der vagen Darstellung der Fluchtgründe und der Unglaubwürdigkeit seiner Person im allgemeinen nicht davon auszugehen sei, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Doch würden diese selbst bei Wahrheitsunterstellung kein solches Ausmaß erreichen, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya -Religion und für sie nachteiliger Gesetze sei nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen und genüge daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat sei daher für sich allein nicht geeignet, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle würden jedoch nicht die Intensität einer Verfolgung iS der GFK erreichen. Auch im Hinblick darauf, dass sämtliche seiner Familienmitglieder nach wie vor im Heimatdorf leben, kann nicht von derart schwerwiegenden Angriffen gegen Ahmadis ausgegangen werden. Eine Bedrohung aus religiösen Gründen richte sich gegen die Mitglieder der Religionsgemeinschaft an sich, somit wären Familienangehörige nicht von Verfolgung ausgeschlossen. In Pakistan stünde im Falle der Gefährdung durch Verfolgung von nichtstaatlichen Individuen jedermann die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Pakistans in Sicherheit zu bringen. Gerade in den Großstädten von Pakistan sei es potentiell Verfolgten möglich, aufgrund der dortigen Anonymität sicher zu leben. Auch das Zentrum Rabwah würde Ahmadi zwar keinen absolut sicheren aber doch erheblichen Schutz bieten. Es könne nicht festgestellt werde, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung gegen den Antragsteller in seinem Heimatdorf, es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederzulassen zu können. Probleme mit staatlichen Behörden habe er nicht behauptet. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Bedrohung in seinem Heimatdorf bestehe. Es ergaben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller im gesamten Staatsgebiet Pakistans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Ferner sei auszuführen, dass ihm auch im Falle der Glaubwürdigkeit seiner Angaben der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im gesamten Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden wäreIm Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass aufgrund der vagen Darstellung der Fluchtgründe und der Unglaubwürdigkeit seiner Person im allgemeinen nicht davon auszugehen sei, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Doch würden diese selbst bei Wahrheitsunterstellung kein solches Ausmaß erreichen, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Trotz fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz der Ahmadiyya -Religion und für sie nachteiliger Gesetze sei nicht vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung auszugehen und genüge daher die bloße Zugehörigkeit zu dieser Religion noch nicht, um internationalen Schutz auszulösen. Die allgemeine schwierige Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat sei daher für sich allein nicht geeignet, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, ohne dass eine Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dargetan wird. Die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle würden jedoch nicht die Intensität einer Verfolgung iS der GFK erreichen. Auch im Hinblick darauf, dass sämtliche seiner Familienmitglieder nach wie vor im Heimatdorf leben, kann nicht von derart schwerwiegenden Angriffen gegen Ahmadis ausgegangen werden. Eine Bedrohung aus religiösen Gründen richte sich gegen die Mitglieder der Religionsgemeinschaft an sich, somit wären Familienangehörige nicht von Verfolgung ausgeschlossen. In Pakistan stünde im Falle der Gefährdung durch Verfolgung von nichtstaatlichen Individuen jedermann die reale Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Pakistans in Sicherheit zu bringen. Gerade in den Großstädten von Pakistan sei es potentiell Verfolgten möglich, aufgrund der dortigen Anonymität sicher zu leben. Auch das Zentrum Rabwah würde Ahmadi zwar keinen absolut sicheren aber doch erheblichen Schutz bieten. Es könne nicht festgestellt werde, dass es im Falle des Vorliegens einer konkreten Bedrohung gegen den Antragsteller in seinem Heimatdorf, es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Gebiet Pakistans gefahrlos niederzulassen zu können. Probleme mit staatlichen Behörden habe er nicht behauptet. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Bedrohung in seinem Heimatdorf bestehe. Es ergaben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller im gesamten Staatsgebiet Pakistans mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Ferner sei auszuführen, dass ihm auch im Falle der Glaubwürdigkeit seiner Angaben der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im gesamten Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden wäre

Hinsichtlich der Spruchpunkte II, III und IV wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Zunächst wurden beantragt,

  • -Strichaufzählung
    die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren;in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu gewähren;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes
    III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.

6.2. Der BF sei ein Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya und würde im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Minderheitszugehörigkeit verfolgt werden. Er habe in der Einvernahme geschildert, dass er sein Leben lang Diskriminierungen und Erniedrigungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erdulden habe müssen. Das BFA habe dem BF die Glaubwürdigkeit bezüglicher seiner Religionszugehörigkeit abgesprochen, da er keine Bescheinigung vorlegen habe können. Jedoch wurde auch mit der Beschwerdeschrift keine diesbzgl. Bescheinigung in Vorlage gebracht.

Ferner wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht vage gewesen sei, habe der BF doch die Zahl der Angreifer und deren Alter genannt. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen den BF konkret zu zeitlichen Angaben zu befragen und deshalb ihre Ermittlungspflicht verletzt. Der BF habe sich in der Ahmadiyya-Gemeinde engagiert und sei deswegen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der religiös motivierten Übegriffe falle der BF al Angehöriger einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe und wurde diese Richtlinie vom Oktober 2017 auszugsweise wiedergegeben. Darüber hinaus wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Daraus ergäbe sich, dass Ahmadis in Pakistan Verfolgung und Diskriminierung erleiden würden.

6.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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