TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/2 VGW-251/037/RP11/651/2018

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs4
VStG §49a Abs6
VStG §49a Abs9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde der Frau Mag. K. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.11.2017, Zahl 760889592099, (betreffend die Strafverfügung vom 18.10.2017, Zahl MA 67-RV-95484/7/6),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Gesamtbetrag von 20,00 Euro aushaftet.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.10.2017, Zahl MA 67-RV-95484/7/6, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung schuldig erkannt und wurde deswegen über sie eine Geldstrafe von 78,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.

Aus dem vorgelegten Akt der Magistratsabteilung 67 geht hinsichtlich der Zustellung des Titelbescheides hervor, dass die Strafverfügung vom 18.10.2017 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle in Wien, E.-straße, postamtlich hinterlegt und ab dem 31.10.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. In weiterer Folge wurde das die Strafverfügung enthaltende Kuvert mit dem postalischen Vermerk „nicht behoben“ an die Magistratsabteilung 67 retourniert. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft.

Weiters wird in dem im Akt befindlichen Vorlageschreiben der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 11.12.2017 mitgeteilt, „dass der mit der falschen Zahlungsreferenz überwiesene Betrag von 58,00 Euro auf die Strafe umgebucht wurde und noch ein Differenzbetrag von 20,00 Euro offen ist“.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Vollstreckungsverfügung vom 30.11.2017, Zahl 760889592099, zu, mit welcher sie gegen diese die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Strafbetrages von 78,-- Euro verfügte.

In der gegen diese Vollstreckungsverfügung rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 11.12.2017 führte die Beschwerdeführerin Folgendes ins Treffen:

„Die Vollstreckungsverfugung wird doch mit der Begründung ausgestellt, dass nicht bezahlt wurde fristgerecht! Es IST aber fristgerecht bezahlt worden, wie sie anhand der zugeschickten Belege erkennen können!

Das Problem welches hier also vorliegt, ist offensichtlich dass die 58,- EUR fehlgeleitet wurden! Auf ein anderes Konto, welches mir aber so vorgegeben wurde! (Siehe Zahlschein!) Bei Zahlungsgrund steht auch die richtige Zahlungsreferenz!(!)

Spätestens hier hätte es richtig zugeordnet werden müssen, da ja die Zahlungsreferenz selbst offensichtlich aufgrund eines eingeschlichenen Copy/Paste-Fehlers nicht zuordbar war!

Man dürfte sich auch offensichtlich hier weiter nicht darum gekümmert haben bzw nachgesehen haben, und dann wird gleich mal eine Vollstreckungsverfugung ausgestellt, weils im Computer eben nicht aufscheint! Das Zuordnen war aber möglich weil die richtige Zahlungsreferenz im Zahlungsgrund angegeben war!“

Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Mail vom 6.12.2017 hatte die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, sie habe die (mit Anonymverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 1.9.2017 verhängten) 58,-- Euro am 22.09. an die vorgegebenen Kontodaten überwiesen; dazu verwies sie auf den im Anhang befindlichen Beleg.

In der ebenfalls in diesem Anhang befindlichen Anonymverfügung vom 1.9.2017 wird (auf dem angeschlossenen Zahlschein) als Zahlungsreferenz – drei Mal (!) -die Nummer „010600432955“ angeführt, sowie ausdrücklich ersucht „Bitte diese Nummer bei Telebanking im Feld Zahlungsreferenz angeben“.

Auf dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Zahlungsbeleg („Zahlungsanweisung“ im Wege von Onlinebanking) scheint jedoch als Zahlungsreferenz die Nummer „300071136918“ auf – welche keinerlei Bezug zum gegenständlichen Strafverfahren hat –, lediglich in der Rubrik „Zahlungsgrund“ ist die eigentliche Zahlungsreferenz „010600432955“ eingetragen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018 u.a.).

All diese Voraussetzungen sind in gegenständlichem Vollstreckungsverfahren erfüllt: Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung vom 18.10.2017 ordnungsgemäß zugestellt wurde, unbekämpft blieb und somit rechtswirksam wurde. Es liegt daher ein rechtskräftiger Titelbescheid vor, der mit der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügung bis auf den zu entrichtenden Betrag übereinstimmt.

In Anbetracht des im oa. behördlichen Vorlageschreiben vom 11.12.2017 mitgeteilten Umstandes, dass der mit der falschen Zahlungsreferenz überwiesene Betrag von 58,-- Euro auf die Strafe umgebucht wurde und noch ein Differenzbetrag von 20,-- Euro offen ist, ist nunmehr ein Gesamtbetrag in der Höhe von 20,-- Euro aushaftend und war der zu vollstreckende Betrag somit entsprechend zu berichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des noch offenen restlichen Strafbetrages von 20,-- Euro bis dato nachgekommen zu sein.

§ 49a Abs. 4, 6 und 9 VStG („Anonymverfügung“) lauten wie folgt:

„(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“

Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Beschwerde behauptet, sie habe die mit Anonymverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 1.9.2017 verhängten 58,-- Euro am 22.9.2017 (somit fristgerecht) an die vorgegebenen Kontodaten überwiesen. Auf dem oa. von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlungsbeleg scheint jedoch als Zahlungsreferenz die Nummer „300071136918“ (ohne erkennbaren Bezug zum gegenständlichen Strafverfahren) auf; dies, obwohl in der Anonymverfügung vom 1.9.2017 ausdrücklich ersucht wird, die Nummer „010600432955“ bei Telebanking im Feld Zahlungsreferenz anzugeben.

Wie aus § 49a Abs. 6 VStG zweifelsfrei hervorgeht, gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Da die Beschwerdeführerin wie oben ausgeführt es unterlassen hat, bei der Zahlung im Wege des Onlinebankings die richtige Identifikationsnummer im Feld Zahlungsreferenz anzugeben, und der Beleg somit nicht korrekt automationsunterstützt lesbar und damit nicht zuzuordnen war, kann nicht von einer fristgerechten Einzahl des Strafbetrages gesprochen werden. Es war daher zulässig, dass die Magistratsabteilung 67 das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die hier gegenständliche Strafverfügung vom 18.10.2017 erlassen hat.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides (und damit auch – wie im vorliegenden Fall – die darin verhängte Geldstrafe) kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Es liegt nämlich im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/05/0238 u.a.).

Da bei der angefochtenen Vollstreckungsverfügung keine Mängel (der aushaftende Gesamtbetrag wurde wie oben ausgeführt berichtigt) hervorgekommen sind, war der gegenständlichen Beschwerde ein Erfolg zu versagen und erkenntnisgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anonymverfügung, fristgerechte Einzahlung des Strafbetrags, Strafverfügung, Titelbescheid, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.037.RP11.651.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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