TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/20 405-3/334/1/3-2018

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82005 Bauordnung SalzburgNächster Suchbegriff
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §9
AVG §64 Abs4
GewO 1994 §81 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der H. GmbH, …, vertreten durch die X. Rechtsanwälte GmbH, …, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.1.2018, Zahl xxxxx,

zu R e c h t:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 9.1.2018, Zahl xxxxx, wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 22.9.2016, eingelangt beim Magistrat Salzburg am 10.10.2016, um die baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von zusätzlichen 2 CNC-Fräsen in dafür neu errichteter Einhausung auf Gst … KG Y., Liegenschaft …, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin sie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Sie habe am 22.9.2016 um die baubehördliche und gewerberechtliche Bewilligung für die Aufstellung von zusätzlichen 2 CNC-Fräsen in der dafür neu errichteten Einhausung auf dem näher angeführten Grundstück angesucht. Die Behörde habe einen Verbesserungsauftrag erteilt und habe sie die Unterlagen mit Einschreiben vom 19.12.2016 nachgereicht. Ein Grund für die Zurückweisung des Antrages sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 9.1.2018 nicht vorgelegen. Sie beantrage den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte bau- und gewerbebehördliche Genehmigung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin brachte am 10.10.2016 (Eingangsdatum) unter Verwendung des Formulars "Anzeige der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994" bei der belangten Behörde eine mit 22.9.2016 datierte Anzeige gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO (nachbarneutrale Änderung ihrer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage durch zusätzliche Aufstellung von 2 CNC-Fräsen in dafür neu errichteter Einhausung) ein. Diese Anzeige bildet die ON 1 des von der belangten Behörde neu angelegten gewerbebehördlichen Verwaltungsaktes zu Zahl yyyyy. Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin auch ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung ein, über das die belangte Behörde einen eigenen Bauverfahrensakt zu Zahl zzzzz anlegte. Mit Schreiben vom 4.11.2016, Zl. yyyyy/010, richtete die belangte Behörde zur Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO an die Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß 13 Abs 3 AVG, worin sie diese aufforderte, näher angeführte fehlende bzw ergänzungsbedürftige Unterlagen (über die Be- und Entlüftung der Hallen, sowie über Schalldämmmaßnahmen mit entsprechendem rechnerischem Nachweis) bei sonstiger Zurückweisung ihres Antrages bis zum 25.11.2016 nachzureichen. Mit Schreiben vom 6.12.2016 (eingegangen am 9.12.2016) legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine fachtechnische Stellungnahme zu Ergebnissen von Schallemissionsmessungen vor (ON 11). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.1.2018 wies die belangte Behörde das "Ansuchen um baubehördliche Bewilligung" für die Aufstellung von zusätzlichen 2 CNC Fräsen in dafür neu errichteter Einhausung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück. Tatsächlich wollte sie mit diesem Bescheid die Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 3 Gewerbeordnung zurückweisen. Über das zum Bauverfahrensakt zzzzz angelegte Ansuchen der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten gewerbebehördlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. yyyyy und die auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erfolgten Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde. Diese teilte dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr mit dem Verweis auf das "Ansuchen um baubehördliche Bewilligung" im Spruch und in der Begründungseinleitung des angefochtenen Bescheids ein Schreibfehler unterlaufen sei. Tatsächlich hätte mit dem angefochtenen Bescheid die Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 3 GewO zurückgewiesen werden sollen. Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde gab weiters an, dass über das Bauansuchen der Beschwerdeführerin, zu dem ein eigener Bauverfahrensakt angelegt sei, noch nicht entschieden worden sei.

Rechtliche Beurteilung:

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ist somit die vorherige Erlassung eines hinreichenden (konkreten und unmissverständlichen) Verbesserungsauftrags zum mangelhaften Anbringen (vgl. VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0086; 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Im vorliegenden Sachverhalt bezog sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde auf die laut ihrer Ansicht mangelhafte verfahrenseinleitende Anzeige der Beschwerdeführerin nach § 81 Abs 3 GewO, während im angefochtenen Bescheid das Ansuchen der Beschwerdeführerin "um baubehördliche Bewilligung" zurückgewiesen wurde. Zum Ansuchen um baubehördliche Bewilligung erfolgte durch die belangte Behörde kein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin, sodass die Zurückweisung dem Gesetz widerspricht.

Die von der belangten Behörde als "Schreibfehler" angesehene Unrichtigkeit des Spruchs kann vom Verwaltungsgericht nicht durch eine Spruchkorrektur gemäß § 62 Abs 4 AVG behoben werden. Zwar ist eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RN 54 näher angeführte Judikatur), die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 RN 48ff; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN).

Im vorliegenden Sachverhalt würde die Spruchkorrektur auf eine Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs 3 GewO anstelle der von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung den angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht verändern. Im Hinblick auf das über Ansuchen der Beschwerdeführerin parallel bei der belangten Behörde anhängige Baubewilligungsverfahren ist die von der belangten Behörde angeführte Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht offenkundig.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Ra 2017/17/0330, 2013/12/0079 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Voraussetzungen für die Zurückweisung eines mangelhaften Ansuchens, baubehördliche Bewilligung, Spruchkorrektur, Veränderung des Bescheidinhalts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.334.1.3.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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