TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 L519 2173537-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2173537-1/11E

L519 2173536-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , auch: XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.8.2017, Zl. 1071695702-150599169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , auch: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.8.2017, Zl. 1071695702-150599169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, auch: XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.8.2017, Zl. 1071695800-150599223, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , auch: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.8.2017, Zl. 1071695800-150599223, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als "BF1" und "BF2" bezeichnet), beide Staatsangehörige des Iran, brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 2.6.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als "BF1" und "BF2" bezeichnet), beide Staatsangehörige des Iran, brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 2.6.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er vor 6 Monaten begonnen habe, mehr und mehr an das Christentum zu glauben. Er habe auch an privaten christlichen Treffen teilgenommen. Beim letzten Treffen hätten alle flüchten müssen, da Beamte zum Gebäude gekommen seien. Auch beim BF1 zu Hause seien bereits Beamte gewesen. Er habe dann die BF2 angerufen und sei mit ihr nach Teheran zu einem Onkel, der die Ausreise organisierte. Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, Muslima zu sein und selbst keine Probleme gehabt zu haben.

Beim BFA gab der BF1 zusammengefasst an, er habe das Christentum über einen Computerkunden kennengelernt. Sie seien Freunde geworden. Der Freund habe eine Knochenkrankheit gehabt, das Christentum habe ihn geheilt. Ein paar Mal seien sie gemeinsam in eine richtige Kirche in der Stadt gegangen. Der BF1 habe dann eine Bibel bekommen. Der Freund sagte dem BF1 dann, er könne nicht mehr in die Kirche gehen, da sein Name den Behörden bekannt sei. Der BF1 sei dann in einen Hauskreis, als ein Teilnehmer sah, dass die Polizei kommt, worauf alle flüchteten. Als der BF1 nach Hause ging, sah er dort 2 Personen in Zivil mit Funkgerät. Der BF1 habe die BF2 angerufen und gemeinsam hätten sie die Stadt verlassen. Weiter gab der BF1 an, dass er am 23.7.2017 christlich getauft werde.

Die BF2 gab beim BFA an, jetzt ebenfalls Christin, protestantisch, zu sein

I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Tatsache, dass der BF1 eine gebildete Person mittleren Alters ist, die ihr bisheriges Leben im Iran zubrachte, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und somit auch nicht glaubhaft, dass der BF1 die iranische Gesetzeslage zu Apostasie, wie von ihm bei der Einvernahme behauptet, nicht gekannt hätte und mehrfach eine öffentliche christliche Kirche in seiner Heimatstadt besucht hätte und er sich auch dabei nichts gedacht hätte, als dort seine persönlichen Daten erfasst wurden. Der BF1 habe erst später erfahren, dass die Daten für die iranische Regierung waren, um zu kontrollieren, welche Personen christliche Kirchen frequentieren. Dem BF1 als gebürtigem Moslem hätte in diesem Zusammenhang klar sein müssen, dass es einem Moslem im Iran nicht erlaubt ist, eine öffentliche christliche Kirche zu besuchen.

Weiter sei nicht glaubhaft, dass ein Hauskreis von der iranischen Polizei gestürmt wird und es bei 12 Anwesenden zu keiner einzigen Verhaftung kommt - diese jedoch gleich nach der Auflösung des Hauskreises ausgerechnet beim BF1 zu Hause vor der Tür- für den BF1 sofort erkennbar wartet. Hätten sich die Schilderungen des BF1 tatsächlich so zugetragen, wäre wohl die Stürmung des Hauskreises von der iranischen Polizei sorgfältig vorbereitet und der Veranstaltungsort des Hauskreises mit höchster Wahrscheinlichkeit umstellt worden und es wäre vor Ort zu Verhaftungen gekommen.

Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass der BF1 zu jenem Freund, der ihm das Christentum näher gebracht haben soll, überhaupt keinen Kontakt mehr hätte. Der BF1 habe seine Telefonnummer nicht eingespeichert, obwohl er ein enger Freund über ca. 1 Jahr gewesen sei und man sich 5 bis 6 Mal die Woche getroffen habe. Nachgefragt gab der BF1 an, dass dieser auch keinen facebook-Account habe. In der Folge wurde der BF gefragt, ob der Freund nicht über seine Arbeitsstelle erreichbar sei, worauf er auswich und angab, dieser sei freiberuflich tätig. Diese vagen und unkonkreten Antworten werden klar als Unwahrheit identifiziert, da selbst ein freier Mitarbeiter mit hoher Wahrscheinlichkeit berufliche Kontaktdaten wie eine Firmenhomepage oder dgl. hat. Der BF1 brachte die Stürmung des Hauskreises als fluchtauslösendes Ereignis vor, was für die Behörde impliziere, dass es für den BF1 von Interesse sein wird, was mit den anderen Teilnehmern des Hauskreises passiert ist bzw. vor allem wie es seinem Freund ergangen ist und der BF1 folglich höchstwahrscheinlich auch Kenntnis darüber hat.

Es sei auch nicht realistisch, dass der BF1 bei sich zu Hause eine Bibel aufbewahrt hat, zumal ihm die möglichen Folgen bekannt sein mußten. Selbst bei Wahrunterstellung, dass iranische Beamte beim BF1 zu Hause auf ihn gewartet hätten, sei festzuhalten, dass kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung gelten.

Wenn der BF1 als Gründe für die Hinwendung zum Christentum "Liebe" und dass er im Christentum "direkt mit Gott in Verbindung stünde" angab, sei auszuführen, dass der BF1 darüber hinaus mit keinem Wort von sich aus erklärte, wie er darauf kommt, dass es im Christentum um "Liebe" und wie von ihm vorgebracht im Islam hauptsächlich um "Krieg und Blut vergießen" geht. Dazu ist festzustellen, dass der Koran mit den Worten "Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Allbarmherzigen", 1. Vers der 1. Sure, beginnt. Überschriftartig steht er am Anfang und nennt gleich zweifach die herausragende Eigenschaft des einen Gottes, den der Koran verkündet: seine Barmherzigkeit. Der Hinweis auf die Barmherzigkeit Gottes steht nicht nur vor der ersten Sure, sondern - außer vor Sure 9 - vor jeder einzelnen der 114 Suren. Wieder und wieder erinnert der Koran an die Barmherzigkeit Gottes, seine weitaus am häufigsten genannte Eigenschaft. Daraus schließt die Behörde, dass sich der BF1 mit seiner alten Religion nicht wirklich auseinandergesetzt hat, weil er sonst nicht nur die beiden Schlagworte "Krieg und Blut vergießen" als Hauptinhalt des Islam angegeben hätte. Die Übernahme von anderen, neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen beinhalte jedoch aus Sicht der Behörde naturgemäß ein sich intensives Auseinandersetzen mit der Glaubenslehre. Dabei handle es sich selbstredend um ein längeres Prozedere, um die Unterschiede zwischen der vormaligen und der christlichen Religion für sich zu evaluieren und für sich die Notwendigkeit einer Konversion zu erkennen, denn auch das Kennen und vorherige Akzeptieren der alten Religion ist Voraussetzung, um die "Vorteile" der neuen Religion für sich und vor sich akzeptabel zu machen.

Dem Vorbringen des BF1 könne nicht entnommen werden, warum man nur ansatzweise davon ausgehen sollte, dass ein Prozess einer Zuwendung zu einer neuen Religion statfand und weshalb der BF1 sich so plötzlich für eine neue Religion interessieren hätte sollen, wo er doch laut eigener Angabe vorher im Islam auch seinen Glauben nicht fand und eine nichtreligiöse Lebensweise innehatte. Die Erklärung, die Religion habe ihn wie ein Blitz getroffen, weil der Freund von der Knochenkrankheit geheilt wurde, sei für die Behörde keine hinreichende Erklärung, da der BF1 selbst nie krank war und die Heilung eines Kunden bzw. späteren Freundes mit dem Leben des BF1 in keinem direkten Zusammenhang stehe.

Insbesondere sei aus den schematischen Antworten des BF1 ( wie Liebe, Krieg und Blut vergießen) nicht im geringsten erkennbar, warum man davon ausgehen könne, dass ein derartiger Prozess einer Zuwendung zur Religion stattfand und warum der BF1 die Religion suchte.

Aufgrund der Kürze des Interesses am Christentum (5 - 6 Monate) im Iran und der Tatsache, dass der BF1 davor gänzlich ohne Glauben ausgekommen ist, könne die Behörde von keinem echten und authentischen Einstellungswandel ausgehen. Aus diesem Grund sei auch unwahrscheinlich, dass der BF1 im Iran mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.

Da sich der BF1 nie richtig als Moslem fühlte und gänzlich ohne Glauben ausgekommen ist, handelt es sich bei ihm um eine Person ohne religiöse Bindung. Das sei bei iranischen Asylwerbern aus der aufgeklärten oppositionellen Bürgerschicht keine Seltenheit, sondern eher die Regel. Personen aus diesem Kreis falle es naturgemäß nicht schwer, eine Konversion vorzutäuschen, da ihnen dies keine Gewissenskonflikte beschert. Aus der Natur der islam. Republik Iran als Gottesstaat mit einer untrennbaren Verknüpfung von Staat und Religion führe eine regimefeindliche Einstellung fast zwangsläufig zur Ablehnung des Islam.

Der Vater des BF1 sei laut diesem gläubiger Moslem, habe aber mit der aktuellen Religionsentscheidung des BF1 kein Problem. Wäre der BF1 tatsächlich Christ geworden, wäre dies aus Sicht der Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr wohl ein Problem für den Vater als Familienoberhaupt im islamisch geprägten Gesellschaftssystem. Dies sei ein weiteres Indiz für die Scheinkonversion.

Die BF2 gab an, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein und sich den Fluchtgründen des BF1 anzuschließen. Da sich die Fluchtgeschichte des BF1 als nicht asylrelevant heraustellte, sei auch der Antrag der BF2 abzuweisen.

Die BF nehmen seit der Ankunft in Österreich regelmäßig an christlichen Gottesdiensten teil, haben sich aber nicht in leitender Funktion exponiert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in österreich missionierend tätig sind, da dies aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens und folglich nicht von Herzen kommender innerer Überzeugung den christlichen Glauben betreffend nicht möglich sei. Im Iran hat der BF1 laut eigener Angabe ebenfalls nicht missioniert. Eine Teilnahme am Gemeindeleben sowie der Anschluss zu einer kirchlichen Gemeinde in Österreich sei zum Vorteil der BF, da sie so in einem für sie kulturell bzw. sozial noch fremden Umfeld in eine Gemeinschaft eingebunden werden und sich geborgen fühlen können. Auch für die christliche Gemeinde ist es von Nutzen, neue Mitglieder zu generieren und so entstehe eine Situation, die beiden Seiten Vorteile bringt.

Dass die BF am 23.7.2017 einen Tauftermin hatten, haben sie durch Vorlage einer Bestätigung der mennonitischen Freikirche XXXX belegt. Die Beweiskraft dieser Bestätigung sei aber als gering einzustufen, da das zentrale Vorbringen der BF die Konversion zum Christentum sei und sie, um ihr Vorbringen zu untermauern, Taufunterricht bzw. Taufe zum Zweck ihrer Asylbegehren für sich nutzen können. Außerdem liege es selbstredend im Interesse der christlichen Gemeinde neue Mitglieder zu generieren.Dass die BF am 23.7.2017 einen Tauftermin hatten, haben sie durch Vorlage einer Bestätigung der mennonitischen Freikirche römisch 40 belegt. Die Beweiskraft dieser Bestätigung sei aber als gering einzustufen, da das zentrale Vorbringen der BF die Konversion zum Christentum sei und sie, um ihr Vorbringen zu untermauern, Taufunterricht bzw. Taufe zum Zweck ihrer Asylbegehren für sich nutzen können. Außerdem liege es selbstredend im Interesse der christlichen Gemeinde neue Mitglieder zu generieren.

Der BF haben zwar einfache Fragen zum Christentum beantworten können. Dabei handle es sich um Wissen, dass bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hiefür eines Glaubensübertrittes aus innerer Überzeugung bedarf. Der persönliche Eindruck bei der Einvernahme sei auch nicht dergestalt gewesen, um die Behörde von einem ehrlichen und dauerhaften Glaubens- und Einstellungswandel ausgehen zu lassen. Die Ausführungen zum christlichen Glauben wirkten sehr oberflächlich und wurden wenig ausführlich und keineswegs emotional vorgetragen. Jedoch gerade von einer Person, die sich für einen neuen Glauben begeistert und für sich in Anspruch nimmt, sich diesem zugewendet zu haben, wäre zu erwarten, dass es dieser ein Anliegen und ein Bedürfnis ist, ausführlich über den neuen Glauben zu sprechen und von sich aus Angaben zu machen.

Aufgrund des Gesamteindruckes gehe die Behörde von Scheinkonversionen aus.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriffe in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriffe in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die Tatsache, dass die BF als Moslems nur wenig religiös waren, der plötzlichen Hinwendung zum Christentum nicht entgegen stehe. Dies bezeuge vielmehr, dass die BF in ihrer neuen Religion eine Erfüllung gefunden haben. Dass die Ausführungen zum Christentum oberflächlich wirkten, sei auf Übersetzungsprobleme des Dolmetschers bei christlichen Inhalten zurückzuführen. Der BF1 habe sich nie sonderlich für Religion interessiert, weshalb er auch die Bedeutung des Kirchenbesuches für den iranischen Staat nicht erwartet hat. In der Hauskirche sei es deshalb zu keiner Verhaftung gekommen, da der Wächter rechtzeitig Alarm geschlagen habe.

Die BF seien deshalb noch nicht missionarisch tätig, da dies jahrelange Erfahrung voraussetzt.

Anhand der Länderfeststellungen fühlten sich die BF in ihrem Vorbringen bestätigt.

Die BF seien in der Kirchengemeinde bestens integriert und besuchen fast jeden Sonntag den Gottesdienst.

I.4. Für den 21.12.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen.römisch eins.4. Für den 21.12.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführer:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörigen des Iran, welche zur Volksgruppe der Gilak gehören. Die BF sind damit Drittstaatsangehörige. Nicht festgestellt werden kann, dass sich die BF tatsächlich im Inneren zum Christentum bekennen, obwohl sie am 23.7.2017 protestantisch getauft wurden und am 14.12.2017 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde formal aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sind.

Die BF sind miteinander verheiratete, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die BF stammen aus Rasht. Der BF1 und BF2 haben je 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend hat der BF1 4 Jahre "Computeringenieur" studiert, die BF2 4 Jahre "Farsi und Arabisch". Beide BF sprechen Farsi auf muttersprachlichem Niveau.

Im Iran leben nach wie vor die Eltern und 2 Schwestern des BF1 sowie die Eltern und 2 Brüder der BF2.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und beziehen Grundversorgung. Die BF haben Deutschkurse besucht.

Die BF haben keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der BF steht fest.

Sie reisten unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die BF halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende

Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bilde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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