Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2173979-1/12E
L519 2173977-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , auch: XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.9.2017, Zl. 1088442109-151416585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2017 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , auch: römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.9.2017, Zl. 1088442109-151416585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.9.2017, Zl. 1088442000-151416593, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2017 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.9.2017, Zl. 1088442000-151416593, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Iran. Sie brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 23.9.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Iran. Sie brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 23.9.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachten die BF im wesentlichen vor, dass sie im Iran die Religion gewechselt und deswegen Probleme bekommen hätten. Der BF1 gab an, sie hätten über mehrere Monate gemeinsam an Hauskreisen teilgenommen. Der Hauskreis sei verraten worden und die Polizei habe das Zimmmer des BF1 durchsucht und seiner Mutter aufgetragen, dass er sich melden müsse. Noch in derselben Nacht seien die BF in eine Grenzstadt zur Türkei. Die BF2 gab an, dass sie schon ehe sie den BF1 kennenlernte, bei einem Hauskreis festgenommen und in U-Haft genommen wurde. Erst als ein Haus als Kaution gestellt wurde, sei sie freigekommen. Ihre restlichen Familienmitglieder seien schon vorher Christen gewesen.
I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, dass sie und der BF1 die Religion gewechselt und deswegen Probleme im Iran bekommen hätten. Der BF1 gab an, im Iran Atheist gewesen zu sein. Jemand habe sie bei der iranischen Behörde verraten und einige von der Gruppe seien deshalb festgenommen worden. Beim BFA gab die BF2 im Wesentlichen den Umstand, dass sie sich im Iran für das Christentum interessiert habe, an und dass sie deshalb Probleme mit dem Geheimdienst bekommen habe. Sie habe im Iran an einem christlichen Hauskreis teilgenommen. Die Polizei sei gekommen und habe sie 3 Tage in U-Haft genommen. Die BF2 habe diesen Hauskreis nicht mehr besucht und sei mit ihrem Bruder in einen anderen Hauskreis gegangen. Im Sommer 2014 habe die BF2 den BF1 kennengelernt, der in weiterer Folge auch zum Hauskreis mitgegangen sei. Eines Tages habe der BF1 einen Anruf bekommen, dass die Zivilpolizei im Haus seiner Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Die BF2 habe dann auch erfahren, dass ein paar christliche Freunde festgenommen wurden. Am selben Tag seien die BF noch in eine Grenzstadt und in weiterer Folge ausgereist. Nach der U-Haft befragt, gab die BF2 an, dass es am 11. oder 12.2.1393 gewesen sei. Als Beweismittel legte sie ein Gerichtsurteil der StA. XXXX vor. Darin wird angeführt, dass die BF2 am 11.2.1393-1.5.2014 wegen Alkoholkonsums festgenommen wurde. Nachdem sie unbescholten war und der Alkoholkonsum nicht bewiesen werden konnte, wurde die BF2 freigesprochen. Nach diesem Vorfall habe die BF2 an dem Hauskreis nicht mehr teilgenommen. Sie sei dann mit ihrem Bruder zu dessen Hauskreis. Im Sommer 2014 lernte die BF2 den BF1 kennen, am 12.3.2015 wurde standesamtlich geheiratet. Die BF seien Nachbarn gewesen, die BF2 sei zu ihrem Mann gezogen, ihre persönlichen Sachen habe sie im Haus ihrer Eltern aufbewahrt. Die Eltern des BF1 seien sehr religiös gewesen.Die BF2 gab bei der Erstbefragung an, dass sie und der BF1 die Religion gewechselt und deswegen Probleme im Iran bekommen hätten. Der BF1 gab an, im Iran Atheist gewesen zu sein. Jemand habe sie bei der iranischen Behörde verraten und einige von der Gruppe seien deshalb festgenommen worden. Beim BFA gab die BF2 im Wesentlichen den Umstand, dass sie sich im Iran für das Christentum interessiert habe, an und dass sie deshalb Probleme mit dem Geheimdienst bekommen habe. Sie habe im Iran an einem christlichen Hauskreis teilgenommen. Die Polizei sei gekommen und habe sie 3 Tage in U-Haft genommen. Die BF2 habe diesen Hauskreis nicht mehr besucht und sei mit ihrem Bruder in einen anderen Hauskreis gegangen. Im Sommer 2014 habe die BF2 den BF1 kennengelernt, der in weiterer Folge auch zum Hauskreis mitgegangen sei. Eines Tages habe der BF1 einen Anruf bekommen, dass die Zivilpolizei im Haus seiner Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Die BF2 habe dann auch erfahren, dass ein paar christliche Freunde festgenommen wurden. Am selben Tag seien die BF noch in eine Grenzstadt und in weiterer Folge ausgereist. Nach der U-Haft befragt, gab die BF2 an, dass es am 11. oder 12.2.1393 gewesen sei. Als Beweismittel legte sie ein Gerichtsurteil der StA. römisch 40 vor. Darin wird angeführt, dass die BF2 am 11.2.1393-1.5.2014 wegen Alkoholkonsums festgenommen wurde. Nachdem sie unbescholten war und der Alkoholkonsum nicht bewiesen werden konnte, wurde die BF2 freigesprochen. Nach diesem Vorfall habe die BF2 an dem Hauskreis nicht mehr teilgenommen. Sie sei dann mit ihrem Bruder zu dessen Hauskreis. Im Sommer 2014 lernte die BF2 den BF1 kennen, am 12.3.2015 wurde standesamtlich geheiratet. Die BF seien Nachbarn gewesen, die BF2 sei zu ihrem Mann gezogen, ihre persönlichen Sachen habe sie im Haus ihrer Eltern aufbewahrt. Die Eltern des BF1 seien sehr religiös gewesen.
Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass die Geheimpolizei bei den Eltern des BF1 zwar eine Hausdurchsuchung durchführt, nicht aber bei den Eltern der BF2, obwohl deren Bruder im selben Hauskreis war und die Familien Nachbarn waren. Damit konfrontiert, gab die BF2 an, dass sie nicht mehr nachgefragt habe, weil ihr Leben in Gefahr war und sie gleich aus dem Iran weg gegangen sei. Auch konnte die BF2 nicht erklären, wie ihr Bruder, der im selben Hauskreis war, weitere 3 Wochen im Iran bleiben konnte, die BF1 und BF2 aber ausreisen mußten.
In Zusammenschau der Angaben der BF, die nicht schlüssig und auch widersprüchlich waren, gehe die Behörde davon aus, dass die wahren Gründe für die Ausreise nicht vorgebracht wurden und auch keine asylrelevanten Tatsachen darstellen.
Bei den allgemeinen Fragen zum Christentum seien die BF großteils in der Lage gewesen, diese zu beantworten. Sie haben die evangelische Kirche gewählt, da ihre Geschwister der BF2 in Schweden evangelisch sind. Diese hätten am Telefon immer etwas über ihren Glauben erzäht.
Die BF hätten nicht glaubhaft darlegen können, dass ihre Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Die BF wurden am 8.1.2017 evangelisch getauft und besuchen jeden Sonntag die Kirche. Die formale Zugehörigkeit zum Christentum begründe aber alleine noch keine Verfolgungsgefahr.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass es sich bei der unterstellten Scheinkonversion um eine Unterstellung der Behörde handle. Diese habe sich nur oberflächlich mit dem Vorbringen der BF auseinander gesetzt. Die BF könnten ihre Religion im Iran nicht öffentlich ausleben. Es seien auch keine Ermitttlungen im Herkunftsstaat geführt worden.
Die BF seien gut integriert und besuchen laufend Deutschkurse.
I.4. Für den 28.12.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen.römisch eins.4. Für den 28.12.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführer:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörigen des Iran, welche zur Volksgruppe der Perser gehören. Die BF sind damit Drittstaatsangehörige. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sind, obwohl sie am 8.1.2017 protestantisch getauft wurden.
Die BF sind miteinander verheiratete, junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF2 hat PTBS und eine cervikale Dystonie.
Die BF stammen aus XXXX . Beide BF haben zumindest die Grundschule besucht und sprechen Farsi auf muttersprachlichem Niveau.Die BF stammen aus römisch 40 . Beide BF haben zumindest die Grundschule besucht und sprechen Farsi auf muttersprachlichem Niveau.
Im Iran leben nach wie vor die Eltern und 2 Brüder des BF1 sowie die Eltern der BF2.
Die BF sind strafrechtlich bislang unbescholten und beziehen Grundversorgung.
Der BF1 wurde am 4.4.2017 von der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten.
Die BF verfügen über Deutschkenntnisse, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen.
Die BF haben keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der BF steht fest.
Sie reisten unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die BF halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB XXXX 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB römisch 40 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB XXXX 10.2016).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und da