TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/15 LVwG-AV-1469/001-2017

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §11
BauO NÖ 2014 §38
BAO §4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn PR, vertreten durch
RAe Gloss Pucher Leitner Schweinzer, ***, ****, vom 20. November 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Oktober 2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. Juli 2017 betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 8. April 2016, Zl. ***, wurde Herrn PR (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Grund seines Ansuchens von vom 1. Februar 2016 gemäß § 23 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift ***, ***) erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. Juli 2017, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. auf Grund der baubehördlichen Bewilligung vom 8. April 2016 gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 das Grundstück Nr. *** für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Spruchpunkt bzw. Bescheid.

1.1.4.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
20. Oktober 2017, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.


1.1.5.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1.1.6.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom heutigen Tage zu Zl. LVwG-AV-1468/001-2017 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die (nicht vom Beschwerdeführer beantragte) mit Bescheid verfügte Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz nicht zu beanstanden ist.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren.

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. Juli 2017, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 15.890,00 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass die Gemeinde aus dem Anlass der Bauplatzerklärung verpflichtet sei, einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 450,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich

in der Bauklasse I       1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je   0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung  2,00.

Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe stelle sich wie folgt dar:

Bauplatz Fläche in m² Berechnungslänge BKK Einheitssatz Aufschließungsabgabe

***            798            28,2489  1,25    € 450    € 15.890,00

1.2.2.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Spruchpunkt bzw. Bescheid und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er die Liegenschaft im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben habe. Im Gutachten des Sachverständigen sei ausdrücklich ausgeführt, dass dieser bei der Gemeinde *** angefragt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass keinerlei Aufschließungskosten auf dieses Grundstück mehr entfielen. Eine nunmehrige Vorschreibung der Aufschließungsabgabe sei daher mit der dem gerichtlichen Sachverständigen und vom Gericht beauftragten Sachverständigen erteilten Auskunft nicht kompatibel. Daher sei die nunmehrige nachträgliche Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe rechtswidrig.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Oktober 2017, ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 das Grundstück Nr. ***, KG *** ersteigert habe. Da kein Abgabenbescheid bezüglich einer Aufschließungsabgabe im Gemeindeamt aufliege und auch keine Grundbuchseintragung erfolgt sei, wäre die Vorschreibung der

Aufschließungsabgabe fällig geworden.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 20. November 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 20. Juli 2017. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ein Grundeigentümer, der im Zuge der Zwangsversteigerung das Grundstück gutgläubig erwirbt - und dies gestützt auf ein Gerichtsgutachten - nicht nachweisen müsse, dass ein derartiger Abgabenbescheid vorliegt, sondern sei vielmehr die Behörde dazu angehalten nachzuweisen, dass ein derartiger Bescheid nicht vorgelegen sei. Es liege kein Antrag des Beschwerdeführers auf Bauplatzerklärung vor. Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe setze einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid voraus. Die Bauplatzerklärung sowie die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe erfolgten in demselben erstinstanzlichen Bescheid. Dieser seien mittels Berufung, und die neuerlichen Bescheide nunmehr mit Beschwerde bekämpft worden. Ein rechtskräftiger Bauplatzerklärungsbescheid liege daher nicht vor. Der Bescheid zur Vorschreibung der Aufschließungsabgabe sei auch aus diesem Grund rechtswidrig.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 29. November 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.4.2. mündliche Verhandlung:

Vom erkennenden Gericht wurde für den 11. Jänner 2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass im Jahre 1968 erstmals ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes gestellt wurde. Zur Ausführung ist dieses Projekt jedoch nicht gelangt. Bis zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garage war dieses Grundstück nicht bebaut. Ob im Zuge des Versteigerungsverfahrens im Jahre 2011 der seinerzeitige Bürgermeister und Amtsleiter, Herr RE (Onkel des Beschwerdeführers), dem vom BG *** beauftragten Sachverständigen DI SÜ die Auskunft gegeben habe, dass eine Aufschließungsabgabe bereits vorgeschrieben worden sei, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

1.4.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Feststellungen:

Herr PR ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches die topographischen Anschrift ***, ***, aufweist. Für das Grundstück mit einer Fläche von 798 m² ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde die Widmung Bauland-Wohngebiet verordnet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
12. Dezember 2017, Bauakt der Gemeinde ***)“

Auf dem Grundstück wurde 2015 eine Garage errichtet. Davor war das Grundstück nicht bebaut:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: Bauakt der Gemeinde ***)“

Ob im Zuge des Versteigerungsverfahrens im Jahre 2011 der seinerzeitige Bürgermeister und Amtsleiter dem vom BG *** beauftragten Sachverständigen DI SÜ die Auskunft gegeben hat, dass eine Aufschließungsabgabe bereits vorgeschrieben worden sei, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werdenAus den Akten der belangten Behörde ergibt sich, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück vor 2015 keine Aufschließungsabgabe bzw. Aufschließungsbeitrag iSd NÖ Bauordnung vorgeschrieben worden ist.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1.       hiezu erklärt wurde oder

2.        durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3.        durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4.        seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5.        durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

         1.       ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

         2.       eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

        in der Bauklasse I 1,00 und

        bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen vom Beschwerdeführer nicht kritisiert werden. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers im Zuge des Erwerbs der Liegenschaft der beigezogene Sachverständige des Gerichts mitgeteilt habe, dass nach Information der mitbeteiligten Gemeinde diese Abgabe bereits entrichtet sei.

Zum anderen sei nach Auffassung des Beschwerdeführers der Abgabenanspruch noch nicht entstanden gewesen.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird. (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, S.188).

Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten ein Gebäude errichtet worden und dafür eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung erteilt worden.

3.1.3.

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe (Spruchpunkt II.) erfolgte im selben Bescheid vom 5. Juli 2017, in dem auch das Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde (Spruchpunkt I.).

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw. Baubewilligungsbescheid voraus. Erst mit der Rechtskraft dieses Bescheides entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde. Ausgeschlossen ist somit, dass die Bauplatzerklärung und die Abgabenvorschreibung im selben Bescheid erfolgen (vgl. Palitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 9. Aufl. Anmerkungen zu § 38, S. 543). Durch die Novelle 8200-3 wurde in § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nach dem Wort "wenn" die Wortfolge "mit rechtskräftigem Bescheid" eingefügt. Der Landesgesetzgeber wollte damit eine Klarstellung dahingehend erreichen, dass die Aufschließungsabgabe erst dann vorgeschrieben werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid (Bauplatzerklärung oder Baubewilligung) vorliegt. Dies soll eine exakte Ermittlung des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entsteht, ermöglichen (siehe den Motivenbericht zur 1. Novelle der NÖ Bauordnung 1996 vom 27. April 1999, Zl. RU1-A-200/225, sowie VwGH vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165).

Daraus folgt, dass der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Gestalt eines rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung am 5. Juli 2017 nicht erfüllt war (vgl. VwGH vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095 und vom 11. September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026). Vielmehr lag ein rechtskräftiger Bescheid erst mit der Zustellung der Berufungserledigung vor.

3.1.4.

Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Aufschließungsabgabe; Vorschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1469.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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