TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/12 405-2/104/1/2-2018

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
SeilbG 2003 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA über die Beschwerde des AB AA, AC, vertreten durch AF & AG Rechtsanwälte, LL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, IV/E6 Oberste Seilbahnbehörde (belangte Behörde) vom 17.11.2017, BMVIT-xxxx/2017,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG iVm § 28 SeilbG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Schreiben vom 14.8.2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. EE AF, als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft die Übermittlung einer Aktenkopie bzw die Ladung zur Akteneinsicht im laufenden Konzessionsverlängerungsverfahren nach dem Seilbahngesetz der Seilbahn FF in AC, LL.

Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG komme nur Parteien des Verfahrens zu. § 40 SeilbG erkenne zwar unter anderem Eigentümern betroffener Liegenschaften Parteizustellung zu. Diese Rechtsquelle beziehe sich jedoch ausschließlich auf das seilbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren. Den Grundeigentümern und Anrainern komme im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren keine Parteistellung zu.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.12.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die Parteistellung im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren komme auch Eigentümern betroffener Liegenschaften zu. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes, welches von der Seilbahntrasse der FF-Seilbahn gequert werde. Durch eine Verlängerung der Konzessionsdauer werde daher zweifelsfrei in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers im erheblichen Ausmaß eingegriffen. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe die ursprüngliche Querung der Seilbahntrasse über sein Grundstück nur für die ursprünglich vorgesehene Konzessionsdauer von 60 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme, das war der 29.6.1957, akzeptiert und geduldet. Ab dem 29.6.2017 gebe es ohnehin keine unstrittige zivilrechtliche Grundlage zur Querung des Grundstücks des Beschwerdeführers. Dieser habe daher zwangsläufig ein ganz massives erhebliches Interesse daran, dass es zu einer Konzessionsverlängerung der FF-Seilbahn nicht komme. Hätte sich die FF-Seilbahn vor Ablauf der 60-jährigen Konzessionsdauer dazu entschlossen, den Seilbahnbetrieb einzustellen, hätte sich der Beschwerdeführer naturgemäß diesbezüglich keine Parteistellung angemaßt, weil durch eine solche Maßnahme in seine subjektiv-öffentliche Rechte in keinster Weise eingegriffen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei sowohl nach der Legaldefinition des § 8 AVG als auch des § 40 SeilbG Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und habe demgemäß sowohl das Recht auf Akteneinsicht, als auch das Recht auf rechtliches Gehör. In beiden Rechten sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid massivst verletzt worden. Somit wird beantragt der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und der belangten Behörde aufzutragen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung einer Aktenkopie bzw Ladung zur Akteneinsicht zu entsprechen.

2.       Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft GSt-Nr XY/1 EZ QQ KG ZZ AC. Beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, IV/E6 Oberste Seilbahnbehörde, ist ein Konzessionsverlängerungsverfahren der FF-Seilbahn nach dem Seilbahngesetz anhängig.

Mit Schreiben vom 14.8.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Übermittlung einer Aktenkopie bzw die Ladung zur Akteneinsicht für diese Verfahren. Dieser Antrag wurde mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage sowie nach Einsicht in das Grundbuch festgestellt werden. Der Sachverhalt ist auch unstrittig, da dieser im angefochtenen Bescheid als auch in der dagegen erhobenen Beschwerde übereinstimmend angegeben wird.

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl 1991/51 idF I 2013/161)

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003, BGBl I 2003/103 idF 2012/40)

§ 28. (1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Das AVG legt in § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts - im gegenständlichen Fall des SeilbG - beurteilt werden (vgl VwGH 27.5.2010, 2010/03/0039 mwN; LVwG Tirol 11.1.2018, LVwG-2017/33/0528-4).

Während das Seilbahngesetz in § 40 ausdrücklich normiert, welche Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (dazu VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009; 17.3.2011, 2008/03/0001; 10.10.2007, 2007/03/0151), fehlt eine derartige Festlegung allgemein für das Konzessionsverfahren nach §§ 21 ff und somit auch speziell für das Konzessionsverlängerungsverfahren nach § 28.

Konkret auf das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren bezogen gehen die Materialien unmissverständlich davon aus, dass „Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt“ (ErlRV 204 BlgNR 22. GP, 9). Somit ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, die in § 40 SeilbG geregelte Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften auf das Baugenehmigungsverfahren zu beschränken (dazu VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dem Beschwerdeführer demnach keine Parteistellung für das Konzessionsverlängerungsverfahren nach § 28 SeilbG zu. Somit besteht auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach § 17 AVG bzw - so wie beantragt - auf Übermittlung einer Aktenabschrift bzw Ladung zur Akteneinsicht. Die belangte Behörde hat deshalb im angefochtenen Erkenntnis zutreffenderweise den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn (Z 1) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder … (Z 4) sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde rügt einzig eine unrichtige rechtliche Beurteilung und richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Übermittlung einer Aktenkopie bzw auf Ladung zur Akteneinsicht und somit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Aus diesem Grund war gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Parteistellung, Konzessionsverlängerungsverfahren

Anmerkung

VfGH-Beschwerde, VfGH vom 12.6.2018, E 1145/2018-5, Ablehnung;
ao Revision, VwGH vom 21.1.2019, Ra 2018/03/0118-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.104.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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