Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2138440-1/20E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 27.5.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. 1019920509 - 14662569, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 27.5.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. 1019920509 - 14662569, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Iran zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Iran zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 27.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 29.5.2014 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er wolle erwähnen, dass er alle seine Fluchtgründe auf Deutsch auf einem Stick gespeichert habe. Er habe den Stick bei ihm und könne ihn jederzeit den Asylbehörden vorlegen. Er sei am 21.11.2003 vom Islam zum Christentum (evangelisch) übergetreten und sei am selben Tag in Istanbul getauft worden. Auch sei er in den Jahren 1999 bis 2014 im Iran politisch aktiv gewesen und habe er für die politische Gruppe bzw. gegen das Mullah-Regime Versammlungen vorbereitet. In den Jahren 1999 bis 2009 sei er mehrmals verhaftet und eingesperrt worden. Er habe über die genauen Zeiten und über die Situation in der Haft Fotos angefertigt, die er jederzeit vorlegen könne. Am 28.8.2013 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte nach ihm gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Computer mitgenommen und andere Unterlagen mitgenommen. Das seien alle seine Fluchtgründe, er habe die Wahrheit gesagt.
Mit Schreiben vom 29.5.2015 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen vor, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Epilepsie mit sekundären GM Anfällen leiden würde.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit hg Beschluss vom 22.5.2017, Zl L525 2138440-1/3Z beauftragte das erkennende Gericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 19 Abs. 6 AsylG mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.Mit hg Beschluss vom 22.5.2017, Zl L525 2138440-1/3Z beauftragte das erkennende Gericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.6.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Betreuungszentrums für Folter und Kriegsüberlebende - HEMAYAT vom 9.6.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer epileptische Anfälle habe und an einer schweren Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie zwei Ausweise aus dem Iran.
Mit Beschluss vom 8.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Das erkennende Gericht führte am 5.12.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den überreichten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran, hat dort Verwandte und hat Kontakt zu seinen Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer studierte Bauingenieurswesen, schloss es aber nicht ab, und hat in der Fabrik seines Vaters gearbeitet.
Der Beschwerdeführer organisierte sich mittels gefälschter Unterlagen ein Visum für Österreich um hier an einem Ärztekongress teilzunehmen. Der Beschwerdeführer ist am 29.4.2014 von Teheran nach Frankfurt Deutschland gereist und wollte von dort weiter in die USA reisen. Da der Beschwerdeführer kein Visum für die USA bekam, reiste er mit einem PKW nach Österreich und stellte am 27.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass eine Unterhaltung geführt werden kann. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit einem weiteren Perser in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Freizeit Film- und Theaterstücke und spielt in einer Theatergruppe mit. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit einer Frau, die ihn zB bei der Einvernahme vor dem BFA begleitet hat. Er bezeichnet sie als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer hat keinen engen Kontakt zu Österreichern, ist nicht vorbestraft und bezieht Geld von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und Epilepsie und steht in ärztlicher Behandlung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen:
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jah