Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2135003-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1077179208-150820337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1077179208-150820337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und sunnitischer Moslem. Im Irak würden noch seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern leben. Sein Vater und ein weiterer Bruder seien bereits verstorben. Er habe von 1996 bis 2005 die Grundschule in Bagdad besucht. Er habe im Stadtteil XXXX in Bagdad gelebt und sei Anfang Juni 2015 legal mit einem Flugzeug aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass im Irak Krieg herrsche und er beim Militär gewesen sei. Es sei von ihm verlangt worden, dass er als Soldat Leute, die sie kontrolliert hätten, schlecht behandle. Er hätte sie schlagen sollen und außerdem hätten sie ihn in den Krieg gegen den IS schicken wollen. Er sei deshalb vom Militär weggelaufen und werde deshalb gesucht. Außerdem habe er Probleme mit den schiitischen Milizen, weil er Sunnit sei. Daher hebe er sich zur Flucht entschlossen.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und sunnitischer Moslem. Im Irak würden noch seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern leben. Sein Vater und ein weiterer Bruder seien bereits verstorben. Er habe von 1996 bis 2005 die Grundschule in Bagdad besucht. Er habe im Stadtteil römisch 40 in Bagdad gelebt und sei Anfang Juni 2015 legal mit einem Flugzeug aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass im Irak Krieg herrsche und er beim Militär gewesen sei. Es sei von ihm verlangt worden, dass er als Soldat Leute, die sie kontrolliert hätten, schlecht behandle. Er hätte sie schlagen sollen und außerdem hätten sie ihn in den Krieg gegen den IS schicken wollen. Er sei deshalb vom Militär weggelaufen und werde deshalb gesucht. Außerdem habe er Probleme mit den schiitischen Milizen, weil er Sunnit sei. Daher hebe er sich zur Flucht entschlossen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.06.2016 legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis und Reisepass vor. Weiters legte er eine Lebensmittelbezugskarte, Meldezettel, Hausbesitzbestätigung, ein Einstellungsschreiben der Polizei, einen Haftbefehl vom XXXX und die Sterbeurkunden seines Bruders XXXX (Sterbedatum: XXXX ) und seines Vaters (Sterbedatum: XXXX ) vor. Sein Bruder sei bei einem Bombenanschlag im Jahr 2006 getötet worden. Sein Vater sei an einem Herzinfarkt im Jahr 2012 verstorben.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.06.2016 legte der Beschwerdeführer seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis und Reisepass vor. Weiters legte er eine Lebensmittelbezugskarte, Meldezettel, Hausbesitzbestätigung, ein Einstellungsschreiben der Polizei, einen Haftbefehl vom römisch 40 und die Sterbeurkunden seines Bruders römisch 40 (Sterbedatum: römisch 40 ) und seines Vaters (Sterbedatum: römisch 40 ) vor. Sein Bruder sei bei einem Bombenanschlag im Jahr 2006 getötet worden. Sein Vater sei an einem Herzinfarkt im Jahr 2012 verstorben.
Der Beschwerdeführer gab an, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Ihm sei alles korrekt rückübersetzt worden. Er wolle nur korrigieren, dass er Polizist gewesen sei und kein Soldat. Hinsichtlich der richtigen Schreibweise seines Namens verwies der Beschwerdeführer auf seinen Reisepass.
Er sei in Bagdad geboren und aufgewachsen. Im Alter von sechs Jahren habe er mit der Schule begonnen und sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und sechs Jahre das Gymnasium besucht, dieses aber nicht abgeschlossen. Etwa 2011 habe er den Schulbesuch beendet und danach zwei Jahre in der Werkstatt seiner Brüder in XXXX als Schweißerhelfer gearbeitet. Danach habe er etwa acht Monate in einem Handyshop gearbeitet. Im April 2014 habe er bei der Polizei begonnen und dort bis Mitte Mai 2015 gearbeitet. Seine Dienststelle sei am Flughafen in Bagdad gewesen. Am 03.06.2015 habe er den Irak verlassen. Von Mitte Mai 2015 bis zur Ausreise sei er ausschließlich zu Hause gewesen und sei nicht mehr hinausgegangen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter bekomme die Pension des Vaters, lebe in ihrem eigenen Haus, wo auch der Bruder XXXX mit seiner Familie lebe. In diesem Haus habe auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt. Seine Brüder XXXX und XXXX würden in einem eigenen Haus in der Nähe der Mutter leben und seien beide Schweißer. Auch XXXX arbeite als Schweißer. XXXX lebe in XXXX in einem eigenen Haus und arbeite im Restaurant seines Schwiegervaters. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und Hausfrauen.Er sei in Bagdad geboren und aufgewachsen. Im Alter von sechs Jahren habe er mit der Schule begonnen und sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und sechs Jahre das Gymnasium besucht, dieses aber nicht abgeschlossen. Etwa 2011 habe er den Schulbesuch beendet und danach zwei Jahre in der Werkstatt seiner Brüder in römisch 40 als Schweißerhelfer gearbeitet. Danach habe er etwa acht Monate in einem Handyshop gearbeitet. Im April 2014 habe er bei der Polizei begonnen und dort bis Mitte Mai 2015 gearbeitet. Seine Dienststelle sei am Flughafen in Bagdad gewesen. Am 03.06.2015 habe er den Irak verlassen. Von Mitte Mai 2015 bis zur Ausreise sei er ausschließlich zu Hause gewesen und sei nicht mehr hinausgegangen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter bekomme die Pension des Vaters, lebe in ihrem eigenen Haus, wo auch der Bruder römisch 40 mit seiner Familie lebe. In diesem Haus habe auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 würden in einem eigenen Haus in der Nähe der Mutter leben und seien beide Schweißer. Auch römisch 40 arbeite als Schweißer. römisch 40 lebe in römisch 40 in einem eigenen Haus und arbeite im Restaurant seines Schwiegervaters. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und Hausfrauen.
Ungefähr im Mai 2015 habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen, da ihm ein Freund und Arbeitskollege erzählt habe, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Er habe bei der Polizei in der Verwaltung gearbeitet und Computerreparaturen durchgeführt. Er habe keine Waffe gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vorgesetzter zu ihm gesagt habe, er müsse sie bei den Kämpfen unterstützen. Das habe er abgelehnt und sei deshalb zwei Wochen im April 2015 in seiner Dienststelle eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen und nicht mehr zu seiner Dienststelle zurückgekehrt. Er hätte aber nach zehn Tagen wieder zurückkehren müssen. Sein Vorgesetzter und die anderen Kollegen hätten unschuldige Menschen festgenommen und gefoltert. Er habe sich nicht daran beteiligen wollen. Nachdem er nicht mehr zur Dienststelle zurückgekehrt sei, habe ihn ein Kollege angerufen und ihn gewarnt, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Bevor sein Name auf die Fahndungslisten gekommen sei, sei er ausgereist.
3. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1077179208-150820337, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016, Zl. 1077179208-150820337, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, der ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache beigelegt wurde. Aus deren Übersetzung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 01.05.2015 von seinem Vorgesetzten befohlen worden sei, nach Al Ramadi zu gehen, um dort zu kämpfen. Auf Grund seiner Weigerung sei er eingesperrt und am 15.05.2015 aus dem Arrest entlassen worden. Am XXXX sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, der ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache beigelegt wurde. Aus deren Übersetzung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 01.05.2015 von seinem Vorgesetzten befohlen worden sei, nach Al Ramadi zu gehen, um dort zu kämpfen. Auf Grund seiner Weigerung sei er eingesperrt und am 15.05.2015 aus dem Arrest entlassen worden. Am römisch 40 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
5. Am 11.07.2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass ein Soldat, der während des Militärdienstes flüchte, kein politisches Asyl erhalte und aus der Flucht zurückkehre, mit fünf Jahren Haft bestraft werde.
6. Am 25.09.2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Miliz vor, das ihm ein Bruder via Handy geschickt habe. Es stamme von der Miliz Asaib ahl al-Haq, die darin alle sunnitischen Bewohner von XXXX auffordere, binnen drei Tagen den Bezirk zu verlassen. Danach werden acht Personen namentlich angeführt. Der Beschwerdeführer befinde sich an fünfter Stelle. Zwei seiner Brüder würden darin auch genannt.6. Am 25.09.2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Miliz vor, das ihm ein Bruder via Handy geschickt habe. Es stamme von der Miliz Asaib ahl al-Haq, die darin alle sunnitischen Bewohner von römisch 40 auffordere, binnen drei Tagen den Bezirk zu verlassen. Danach werden acht Personen namentlich angeführt. Der Beschwerdeführer befinde sich an fünfter Stelle. Zwei seiner Brüder würden darin auch genannt.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.02.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
8. Am 28.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der jedoch nicht auf die ausgehändigten Länderberichte eingegangen wird, sondern - trotz Schluss des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung - eine Äußerung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Bagdad sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Der Beschwerdeführer hat als Schweißer bei seinen Brüdern in deren Werkstatt und in einem Handyshop gearbeitet.
Der Beschwerdeführer verließ am 09.06.2015 legal den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 09.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder XXXX sowie dessen Familie in einem Haus im Bezirk XXXX in Bagdad. Alle Geschwister des Beschwerdeführers sind verheiratet und haben Kinder. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind Hausfrauen. Eine Schwester lebt in Tikrit, die andere Schwester in der Umgebung von Bagdad. Sämtliche Brüder des Beschwerdeführers leben in Bagdad. Zwei Brüder des Beschwerdeführers arbeiten als Schweißer bzw. Schmied. Der Bruder XXXX arbeitet als Taxifahrer. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt jetzt mit zwei Brüdern des Beschwerdeführers und deren Familien im eigenen Haus. Die Mutter lebt von der Pension des Vaters und wird von den Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt. Die Kinder seiner Geschwister besuchen die Schule. Die Geschwister des Beschwerdeführers gehen gewöhnlichen Freizeitaktivitäten nach.Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder römisch 40 sowie dessen Familie in einem Haus im Bezirk römisch 40 in Bagdad. Alle Geschwister des Beschwerdeführers sind verheiratet und haben Kinder. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind Hausfrauen. Eine Schwester lebt in Tikrit, die andere Schwester in der Umgebung von Bagdad. Sämtliche Brüder des Beschwerdeführers leben in Bagdad. Zwei Brüder des Beschwerdeführers arbeiten als Schweißer bzw. Schmied. Der Bruder römisch 40 arbeitet als Taxifahrer. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt jetzt mit zwei Brüdern des Beschwerdeführers und deren Familien im eigenen Haus. Die Mutter lebt von der Pension des Vaters und wird von den Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt. Die Kinder seiner Geschwister besuchen die Schule. Die Geschwister des Beschwerdeführers gehen gewöhnlichen Freizeitaktivitäten nach.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 an einer Sprachförderung in seiner Asylunterkunft im Ausmaß von 82 Stunden, im Jahr 2016 an einem Integrationsprojekt " XXXX " teilgenommen, im Jahr 2017 einen Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 und Teil2 besucht. Der Beschwerdeführer hat die ÖSD Prüfung A1 bestanden. Die ÖSD Prüfung Deutsch B1 hat er nicht bestanden. Der Beschwerdeführer legte ein Unterstützungsschreiben des Vereins XXXX vom 11.02.2017 vor. Der Beschwerdeführer hat österreichische Bekannte.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 an einer Sprachförderung in seiner Asylunterkunft im Ausmaß von 82 Stunden, im Jahr 2016 an einem Integrationsprojekt " römisch 40 " teilgenommen, im Jahr 2017 einen Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 und Teil2 besucht. Der Beschwerdeführer hat die ÖSD Prüfung A1 bestanden. Die ÖSD Prüfung Deutsch B1 hat er nicht bestanden. Der Beschwerdeführer legte ein Unterstützungsschreiben des Vereins römisch 40 vom 11.02.2017 vor. Der Beschwerdeführer hat österreichische Bekannte.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er Polizist gewesen sei und von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden sei, gegen den IS zu kämpfen und von einer Miliz aufgefordert worden sei, sein Wohngebiet zu verlassen, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden.
Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen.
Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden.
Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war.
Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden.
In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet.
Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli 2014. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken.
In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober 2017. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.
Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Off