Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2183425-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX in Österreich geborene georgische Staatsbürgerin, stellte am 27.09.2017 durch ihre gesetzliche Vertreterin, die Mutter XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 in Österreich geborene georgische Staatsbürgerin, stellte am 27.09.2017 durch ihre gesetzliche Vertreterin, die Mutter römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der noch am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Antragstellung Folgendes aus:
"Mein Kind hat keine eigenen Verfolgungsgründe und/oder Rückkehrbefürchtungen. Ich stelle für mein Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, weil dieses denselben Schutz in Österreich erhalten soll, wie ich selber."
2. Die Eltern der Beschwerdeführerin (Mutter XXXX , geb. XXXX und Vater XXXX , geb. XXXX ) sowie deren Geschwister ( XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) sind im August 2016 nach Österreich eingereist und stellten am 08.08.2016 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.2. Die Eltern der Beschwerdeführerin (Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 und Vater römisch 40 , geb. römisch 40 ) sowie deren Geschwister ( römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) sind im August 2016 nach Österreich eingereist und stellten am 08.08.2016 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
Sie beriefen sich hierbei allesamt auf die Ausreisegründe des Ehemannes bzw. Vaters XXXX . Dieser führte an, dass er aufgrund der Verweigerung einer Falschaussage von der georgischen Polizei bedroht und verfolgt wurde, weswegen die Familie Georgien schließlich verlassen habe.Sie beriefen sich hierbei allesamt auf die Ausreisegründe des Ehemannes bzw. Vaters römisch 40 . Dieser führte an, dass er aufgrund der Verweigerung einer Falschaussage von der georgischen Polizei bedroht und verfolgt wurde, weswegen die Familie Georgien schließlich verlassen habe.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 20.09.2016, Zlen. XXXX , wurden diese ersten Asylanträge vollinhaltlich abgewiesen, samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien. Die darüber erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 20.09.2016, Zlen. römisch 40 , wurden diese ersten Asylanträge vollinhaltlich abgewiesen, samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien. Die darüber erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Am 11.04.2017 stellte die Mutter, am 15.08.2017 der Vater und am 27.10.2017 stellten die Geschwister der Beschwerdeführerin (durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin) ihren jeweils zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend hierfür wurde insbesondere ausgeführt, dass die Probleme des Vaters in seiner Heimat mit der georgischen Polizei immer noch aufrecht seien und sich diese mittlerweile sogar verschlimmert hätten. So sei aus Rache der Großvater der Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, bei dem dieser Beine verloren hätte und werde die Kernfamilie der Beschwerdeführerin nunmehr auch in Österreich beobachtet und ausspioniert.
Diese neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 17.12.2017, Zlen. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist.Diese neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 17.12.2017, Zlen. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist.
Begründend hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über diese Fluchtgründe bereits im Vorverfahren rechtskräftig in zweiter Instanz abgesprochen wurde. Weitere glaubhafte Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung hätten sich nicht ergeben. Zudem würden keine Rückkehrhindernisse bestehen und wäre auch keine berücksichtigenswürdige Integration erfolgt.
Über die darüber erhobenen Beschwerden wird ebenfalls von der erkennenden Richterin mit heutigem Tag entschieden - Verfahren XXXXÜber die darüber erhobenen Beschwerden wird ebenfalls von der erkennenden Richterin mit heutigem Tag entschieden - Verfahren römisch 40
.
3. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 27.09.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2017, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 27.09.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass über das Fluchtvorbringen der gesetzlichen Vertreterin bereits im Vorverfahren rechtskräftig in zweiter Instanz entschieden wurde. Weitere Anhaltspunkte für eine konkrete asylrelevante Verfolgung würden nicht vorliegen und konnten gegenteilige Beweismittel auch nicht in Vorlage gebracht werden. Auch lägen keine Rückkehrhindernisse bzw. auch keine besondere Integration vor.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.12.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 15.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin wiederholt und betont, dass dies nunmehr als neuer Sachverhalt zu werten sei, welcher die Rechtskraft des Vorverfahrens durchbrechen würde.
Zudem wäre der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - sie hätte ein XXXX , welches die Ärzte beobachten müssten - nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schon aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme, hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.Zudem wäre der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - sie hätte ein römisch 40 , welches die Ärzte beobachten müssten - nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schon aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme, hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist georgische Staatsbürgerin und am XXXX in Österreich geboren. Ihre Identität steht fest.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist georgische Staatsbürgerin und am römisch 40 in Österreich geboren. Ihre Identität steht fest.
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte für diese am 27.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist Teil der Kernfamilie:
XXXX , geb. XXXX , Vaterrömisch 40 , geb. römisch 40 , Vater
XXXX , geb. XXXX , Mutterrömisch 40 , geb. römisch 40 , Mutter
XXXX , geb. XXXX , Bruderrömisch 40 , geb. römisch 40 , Bruder
XXXX , geb. XXXX , Bruderrömisch 40 , geb. römisch 40 , Bruder
Die Beschwerdeführerin lebt mit dieser Kernfamilie seit ihrer Geburt in Österreich zusammen und ist mit ihrer Familie auf die Grundversorgung für Asylwerber angewiesen.
Ihre Eltern und Geschwister befinden sich seit August 2016 durchgehend im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinerlei schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl-