TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 L508 2004807-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2004807-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, dass er indischer Staatsangehöriger sei und aus dem Distrikt XXXX im Bundesstaat Punjab stamme. Er sei am 13.02.2014 mit Schlepperunterstützung auf dem Luftweg aus Indien ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Indien verlassen, weil ihm von der Polizei Kontakt mit Mujaheddins (seinen Cousins) unterstellt worden wäre. Im Sommer 2012 habe er Besuch von Cousins aus seiner ehemaligen Heimat bekommen. Nach zwei Wochen sei er von der Polizei festgenommen und eine Woche lang gefoltert worden. Sein Chef habe sich um seine Freilassung gekümmert. Zehn Tage danach sei er wieder von der Polizei gesucht worden. Daher habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen sollte.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, dass er indischer Staatsangehöriger sei und aus dem Distrikt römisch 40 im Bundesstaat Punjab stamme. Er sei am 13.02.2014 mit Schlepperunterstützung auf dem Luftweg aus Indien ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Indien verlassen, weil ihm von der Polizei Kontakt mit Mujaheddins (seinen Cousins) unterstellt worden wäre. Im Sommer 2012 habe er Besuch von Cousins aus seiner ehemaligen Heimat bekommen. Nach zwei Wochen sei er von der Polizei festgenommen und eine Woche lang gefoltert worden. Sein Chef habe sich um seine Freilassung gekümmert. Zehn Tage danach sei er wieder von der Polizei gesucht worden. Daher habe seine Mutter beschlossen, dass er das Land verlassen sollte.

2. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, nie bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, sein Vater und sein Bruder wären Freiheitskämpfer gewesen und ums Leben gekommen. Damals sei er vier Jahre alt gewesen. Deshalb wäre seine Mutter mit ihm und seiner Schwester in den Punjab gezogen. Er sei vier bis fünf Jahre in eine Koranschule gegangen und habe bei XXXX gearbeitet. Bei diesem hätte er auch gewohnt. Es seien in weiterer Folge Cousins von ihm, welche auch Freiheitskämpfer wären, für fünfzehn Tage zu Besuch gekommen. Nachdem diese wieder fortgefahren wären, sei die Armee mit der Polizei gekommen und hätte ihnen vorgeworfen, dass Mujaheddins bei ihnen gewesen wären. Die Polizei habe ihn dann von der Arbeit mitgenommen und verprügelt. XXXX habe für ihn gebürgt und angegeben, dass dieser kein Extremist sei. Nach einer Woche habe die Polizei wieder angefangen, ihn zu suchen, seine Arbeitskollegen hätten jedoch rechtzeitig Bescheid gegeben und so habe er weglaufen können. Er habe sich in weiterer Folge circa ein Jahr beim Bruder seines Arbeitgebers aufgehalten, wo letztlich aber auch die Polizei hinter ihm her gewesen wäre.2. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, nie bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, sein Vater und sein Bruder wären Freiheitskämpfer gewesen und ums Leben gekommen. Damals sei er vier Jahre alt gewesen. Deshalb wäre seine Mutter mit ihm und seiner Schwester in den Punjab gezogen. Er sei vier bis fünf Jahre in eine Koranschule gegangen und habe bei römisch 40 gearbeitet. Bei diesem hätte er auch gewohnt. Es seien in weiterer Folge Cousins von ihm, welche auch Freiheitskämpfer wären, für fünfzehn Tage zu Besuch gekommen. Nachdem diese wieder fortgefahren wären, sei die Armee mit der Polizei gekommen und hätte ihnen vorgeworfen, dass Mujaheddins bei ihnen gewesen wären. Die Polizei habe ihn dann von der Arbeit mitgenommen und verprügelt. römisch 40 habe für ihn gebürgt und angegeben, dass dieser kein Extremist sei. Nach einer Woche habe die Polizei wieder angefangen, ihn zu suchen, seine Arbeitskollegen hätten jedoch rechtzeitig Bescheid gegeben und so habe er weglaufen können. Er habe sich in weiterer Folge circa ein Jahr beim Bruder seines Arbeitgebers aufgehalten, wo letztlich aber auch die Polizei hinter ihm her gewesen wäre.

Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer besagte Cousins gekannt hätte, antwortete dieser, er habe sie nicht gekannt, diese hätten aber XXXX gekannt. Dazu befragt, woher die Polizei gewusst hätte, dass Cousins auf Besuch gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dies wisse er nicht. Auf die Frage, woher er Kenntnis bezöge, dass die Cousins Freiheitskämpfer wären, antwortete dieser, seine Mutter hätte es ihm erzählt. Dazu befragt, wann und wo er festgenommen worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer nach langer Überlegungszeit "vor eineinhalb Jahren auf dem Feld." Auf die Frage, wie sich XXXX verbürgen habe können, wenn doch in seinem Haus Freiheitskämpfer genächtigt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Die Frage, ob auch XXXX Probleme mit der Polizei habe, verneinte der Beschwerdeführer. Dass er auch in Bombay polizeilich gesucht worden wäre, wüsste der Beschwerdeführer von XXXX . Wann und wo ihm dies erzählt worden wäre, wisse er aber nicht und könne er auch keine weiteren Details angeben.Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer besagte Cousins gekannt hätte, antwortete dieser, er habe sie nicht gekannt, diese hätten aber römisch 40 gekannt. Dazu befragt, woher die Polizei gewusst hätte, dass Cousins auf Besuch gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dies wisse er nicht. Auf die Frage, woher er Kenntnis bezöge, dass die Cousins Freiheitskämpfer wären, antwortete dieser, seine Mutter hätte es ihm erzählt. Dazu befragt, wann und wo er festgenommen worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer nach langer Überlegungszeit "vor eineinhalb Jahren auf dem Feld." Auf die Frage, wie sich römisch 40 verbürgen habe können, wenn doch in seinem Haus Freiheitskämpfer genächtigt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Die Frage, ob auch römisch 40 Probleme mit der Polizei habe, verneinte der Beschwerdeführer. Dass er auch in Bombay polizeilich gesucht worden wäre, wüsste der Beschwerdeführer von römisch 40 . Wann und wo ihm dies erzählt worden wäre, wisse er aber nicht und könne er auch keine weiteren Details angeben.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlagen sowie die zugrunde gelegten Länderfeststellungen seitens des BFA vorgehalten und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin der Beschwerdeführer überlegte und schwieg. Nach gemeinsamer Erörterung der Länderfeststellungen zu Indien gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Österreich bleiben.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen habe können, zumal nichts vorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen als glaubhaft erscheinen ließe. Es sei nicht ersichtlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat lasse sich nichts ableiten. Es dürfe angesichts seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit erwartet werden, dass er sich eine Existenz aufbauen könne, eine ausweglose Situation sei nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Der BF beantragte in der mit Schreiben vom 21.02.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde die Zuerkennung internationalen Schutzes, in eventu subsidiären Schutzes, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, in eventu die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorlägen und eine solche zu erteilen sei.

Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er hätte sein Heimatland Indien verlassen, weil ihm von der Polizei unterstellt worden wäre, Kontakt mit Mujaheddins gehabt zu haben, und er festgenommen und selbst nach seiner Freilassung wieder polizeilich gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nachvollziehbar, konkret und detailliert geschildert, die belangte Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, wodurch sie den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Er wolle in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass zwischen der Zeit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 15.02.2014 und der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.1014, mit der sein Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen worden sei, lediglich vier Tage liegen würden. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, wie es der Behörde möglich gewesen sein sollte, binnen vier Tagen ein Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Die Beweiswürdigung der Behörde beruhe auf bloßen Mutmaßungen und seien im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte für die vorgenommene Beurteilung gegeben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen, da er nicht einmal in der Großstadt Mumbai in Sicherheit gewesen wäre und anderswo auch über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge.

5. Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.5. Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

6. Der BF brachte am 01.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015 abgewiesen wurde (AS 259).

7. Am 01.12.2016 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

8. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2016 (AS 1 - 7) gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, dass er Österreich seit der Entscheidung bezüglich seines ersten Asylantrages nicht verlassen habe. In der Folge legte der BF dar, dass er in seinem ersten Asylantrag unrichtige Angaben zu seinem Fluchtgrund getätigt habe. Er habe auch seine Daten nicht richtig angegeben. Der Grund dafür sei gewesen, dass er nicht von seinen Verfolgern gefunden werde. Jetzt wolle er seinen richtigen Fluchtgrund angeben. In seinem Dorf habe es zwischen ihm und einer kriminellen Gruppe einen Konflikt gegeben, weil er diese bei der Polizei angezeigt und deren kriminelle Machenschaften aufgedeckt habe. Bei einem Angriff habe diese Gruppe zwei seiner Freunde erschossen. Er und eine Schwester der beiden erschossenen Freunde hätten diese Morde bei der Polizei angezeigt. Aus diesem Grund sei auch die Schwester erschossen und er mit dem Tode bedroht worden. Er habe etwa drei Monate in Dubai gelebt. Dort sei er auch von dieser Gruppe verfolgt worden. Die Polizei habe gegen diese Gruppe nichts unternommen, weil diese sehr mächtig sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben.

9. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2017 wurde der BF zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Österreich befragt. Des Weiteren wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt (AS 77 - 79).

10. Am 25.01.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 115 - 139). Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF nun dar, dass seine Familie im Jahr 2005 ein Grundstück gekauft habe. Dorfbewohner hätten sich das Land aneignen wollen. Seine Familie sei vor Gericht gegangen. Die erste Instanz habe seiner Familie Recht gegeben, woraufhin sich die Gegner an ein höheres Gericht gewandt hätten. Dann sei für die Gegner entschieden worden. Seine Familie sei dann schließlich zum Obersten Gerichtshof gegangen, der im Juli 2010 wieder für seine Familie entschieden habe. Daraufhin seien die Gegner in falschen Polizeiuniformen erschienen und hätten sich nach

XXXX und XXXX erkundigt. Diese hätten mit ihm in der Landwirtschaft gearbeitet und seien von den falschen Polizisten erschossen worden. Die Polizisten hätten auch nach ihm gefragt, aber er sei nicht dort gewesen. Danach hätte er bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese sei nach zwei Stunden zum Tatort gekommen, aber da seien die beiden Personen schon tot gewesen. Anschließend sei er mit der Schwester der zwei Verstorbenen zur Polizei gegangen. Unterwegs sei er von diesen Leuten verfolgt worden. Die Schwester sei aus dem Auto gesprungen und mit einem Motorrad weitergefahren. Man habe sie erschossen und auch versucht, auf sein Auto zu schießen.römisch 40 und römisch 40 erkundigt. Diese hätten mit ihm in der Landwirtschaft gearbeitet und seien von den falschen Polizisten erschossen worden. Die Polizisten hätten auch nach ihm gefragt, aber er sei nicht dort gewesen. Danach hätte er bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese sei nach zwei Stunden zum Tatort gekommen, aber da seien die beiden Personen schon tot gewesen. Anschließend sei er mit der Schwester der zwei Verstorbenen zur Polizei gegangen. Unterwegs sei er von diesen Leuten verfolgt worden. Die Schwester sei aus dem Auto gesprungen und mit einem Motorrad weitergefahren. Man habe sie erschossen und auch versucht, auf sein Auto zu schießen.

Nachgefragt zu Details führte der BF aus, dass seine Freunde erschossen worden seien, weil diese seine Partner beim Grundstückskauf gewesen seien. Seine Familie habe das Grundstück nicht gekauft, sondern er habe es mit seinen Freunden gekauft. Beim Erscheinen der falschen Polizisten sei er zu Hause gewesen. Seine Freunde hätten sich aber draußen befunden. Die falschen Polizisten hätten zwar nach ihm gefragt, aber seine Freunde hätten geantwortet, dass er nicht da wäre. Als er die Schießerei gehört habe, sei er nach draußen gelaufen, aber bis er draußen gewesen sei, seien die falschen Polizisten bereits weg gewesen. Er habe den Vorfall zunächst telefonisch bei der Polizei gemeldet. Die Polizei sei zwei Stunden nach dem Telefongespräch erschienen und hätte alles aufgeschrieben. Dann habe er mit den Polizisten seine toten Freunde ins Krankenhaus gebracht. Nach zwölf Stunden hätten sie eine ärztliche Bestätigung erhalten. Er sei dann direkt vom Krankenhaus zur Polizei gefahren, um die Bestätigung abzugeben. Diese Leute seien aber so mächtig, dass die Polizei nichts unternommen habe. Die Schwester der Verstorbenen sei auch mitgefahren. Sie wurde dann erschossen. Diese sei nach drei Jahren - im Jahr 2013 - erschossen worden. An dem Tag hätten sie einen Termin wegen des Mordprozesses bei Gericht gehabt. Es gebe noch keine Entscheidung. Die Akte über den Mord an der Schwester - den medizinischen Bericht - habe er als Beweismittel bereits vorgelegt. Die Polizei habe auch seine Brüder verhaftet, weil diese nach seiner Ausreise seinen Aufenthaltsort nicht angegeben hätten. Er habe Pakistan verlassen, weil er dort von den Mördern seiner Freunde verfolgt worden sei. Zwischen Juli 2010 und Juli 2013 sei er oft bedroht worden und hätte er zu seiner Sicherheit auch eine Waffe getragen.

Bei einer Rückkehr würden ihn seine Gegner umbringen oder halbtot liegen lassen.

Des Weiteren beantragte die gewillkürte Vertretung des BF eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bezüglich der ausgehändigten Länderfeststellungen. Eine entsprechende Frist wurde seitens des BFA bis 27.01.2017 gewährt.

Ferner beantragte die gewillkürte Vertretung des BF Ermittlungen in der Heimat des BF.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF in Kopie pakistanische Dokumente bezüglich seines Vorbringens, konkret hinsichtlich des Todes der Schwester seiner Freunde, in Vorlage (AS 163 - 177).

11. In der Folge legte der BF in der Stellungnahme vom 27.01.2017 (AS 107 - 111) dar, dass zur Asylrelevanz des Vorbringens festzustellen sei, dass insbesondere in Fällen, wie dem des BF, weder eine Schutzwilligkeit, noch eine -fähigkeit der pakistanischen Behörden gegeben sei.

Aus den Berichten, die die besorgniserregende politische und menschenrechtliche Situation verdeutlichen, gehe hervor, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan (richtig: Pakistan) massiv der Gefahr ausgesetzt wäre, in seinen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden, und sei sein Antrag auf internationalen Schutz daher jedenfalls inhaltlich zu behandeln.

Ein soziales Auffangnetz bestehe in Pakistan nicht und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.Ein soziales Auffangnetz bestehe in Pakistan nicht und wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzustellen, dass sich der BF bereits sehr gut an die österreichische Gesellschaft angepasst habe. Der BF habe die deutsche Sprache gelernt, soziale Kontakte geknüpft und im Falle eines Verbleibs in Österreich wäre der BF aufgrund seiner Arbeitswilligkeit keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft.

12. Am 09.05.2017 erfolgte eine abschließende Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 237 - 246).

Zunächst wurden dem BF zahlreiche Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich und zu sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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