Entscheidungsdatum
13.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2163347-1/22E
I412 2163348-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, und XXXX, beide StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Burgenland jeweils vom 19.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.12.2017 und 09.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , und römisch 40 , beide StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Burgenland jeweils vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.12.2017 und 09.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
Am XXXX wurde ihr Sohn XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und am 10.12.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle für ihr Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, da dieses denselben Schutz in Österreich erhalten solle wie sie selber.Am römisch 40 wurde ihr Sohn römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und am 10.12.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle für ihr Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, da dieses denselben Schutz in Österreich erhalten solle wie sie selber.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 16.03.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, Nigeria verlassen zu haben um ein besseres Leben führen zu können. Ursprünglich habe sie vorgehabt, in Europa als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe erfahren, dass man damit viel Geld machen könne. So könne sie auch ihre jüngeren Brüder besser versorgen. Dann sei sie aber schwanger geworden und diese Möglichkeit sei nicht mehr vorhanden gewesen. Man habe ihr gesagt, dass man sich in Deutschland um sie und um ihr Kind gut kümmern würde. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da es dort als ledige Mutter mit Kleinkind sehr schwierig sei. Ihr Vater sei ein schlechter Mensch und werde sie nicht aufnehmen.
Mit Eingabe vom 05.04.2017 reichte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Republik Nigeria, mit der Nummer XXXX, nach.Mit Eingabe vom 05.04.2017 reichte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Republik Nigeria, mit der Nummer römisch 40 , nach.
Mit den Bescheiden vom jeweils 19.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden vom jeweils 19.06.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die beiden Bescheide wurden am 21.06.2017 zugestellt und den Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2017 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen die oben angeführten Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.06.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.06.2017. Begründet wurde ausgeführt dass die Erstbeschwerdeführerin christlichen Glaubens sei, ihr Vater hingegen Anhänger eines traditionellen Glaubens sei und dieser die Mutter der Erstbeschwerdeführerin regelmäßig verprügelt habe. Aufgrund der gewaltbelasteten familiären Situation und auch wegen der wirtschaftlichen Lage sei die Erstbeschwerdeführerin nach Europa geflohen, um sich hierzu prostituieren. Da sie aber schwanger wurde, habe sie diesen ursprünglichen Plan nicht mehr umsetzen können. Eine Rückkehr nach Nigeria sei aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme nicht möglich. Sie würde in eine ausweglose Situation geraten.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2017 zu Entscheidung vorgelegt. Aufgrund von Annexität werden die beiden Rechtssachen zu GZ 2163347-1 und 2163348-1 unter einem und als Familienverfahren geführt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Noch bevor die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt werden konnte, brachte die Rechtsvertreterin vor, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Opfer geworden ist und hierdurch ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vorliege und sie verwies auf § 20 AsylG. Der Richter erklärte sich aufgrund des Einwandes nach § 20 AsylG für unzuständig, die Verhandlung wurde beendet und die Rechtssachen wurden am 05.07.2017 der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Noch bevor die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt werden konnte, brachte die Rechtsvertreterin vor, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Opfer geworden ist und hierdurch ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vorliege und sie verwies auf Paragraph 20, AsylG. Der Richter erklärte sich aufgrund des Einwandes nach Paragraph 20, AsylG für unzuständig, die Verhandlung wurde beendet und die Rechtssachen wurden am 05.07.2017 der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
Einen Tag vor der weiteren anberaumten Verhandlung wurde durch die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme eingebracht. Die Rechtsvertreterin rechtfertigt ihren Einwand nach § 20 AsylG und bringt weiter vor dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Ausreise aus Nigeria bei ihrer Tante in Ghana gelebt habe der Ehemann dieser Tante habe die Erstbeschwerdeführerin des Öfteren vergewaltigt, wodurch sie schwanger geworden sei. Daraufhin habe sie das Haus verlassen müssen und einen Mann namens "John" getroffen. Dieser habe ihr eine Arbeit bei seiner Schwester in Italien in Aussicht gestellt und versprochen, dass sie in Europa ein besseres Leben führen könne. Die Überfahrt nach Europa habe sie in einem Lager als Zwangsprostituierte verdienen müssen. Von der Frau in Italien sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie nun dort als Prostituierte arbeiten müsse und es sei versucht worden, ihr Kind abzutreiben. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse habe die Erstbeschwerdeführerin die Vergewaltigungen und die monatelange Zwangsprostitution nicht vor männlichen Einvernahmeleitern ansprechen können und habe erst im Rahmen der Vorbereitung für die anberaumte mündliche Verhandlung am 04.12.2017 Vertrauen in eine weibliche Rechtsberaterin gewinnen können.Einen Tag vor der weiteren anberaumten Verhandlung wurde durch die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme eingebracht. Die Rechtsvertreterin rechtfertigt ihren Einwand nach Paragraph 20, AsylG und bringt weiter vor dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Ausreise aus Nigeria bei ihrer Tante in Ghana gelebt habe der Ehemann dieser Tante habe die Erstbeschwerdeführerin des Öfteren vergewaltigt, wodurch sie schwanger geworden sei. Daraufhin habe sie das Haus verlassen müssen und einen Mann namens "John" getroffen. Dieser habe ihr eine Arbeit bei seiner Schwester in Italien in Aussicht gestellt und versprochen, dass sie in Europa ein besseres Leben führen könne. Die Überfahrt nach Europa habe sie in einem Lager als Zwangsprostituierte verdienen müssen. Von der Frau in Italien sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie nun dort als Prostituierte arbeiten müsse und es sei versucht worden, ihr Kind abzutreiben. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse habe die Erstbeschwerdeführerin die Vergewaltigungen und die monatelange Zwangsprostitution nicht vor männlichen Einvernahmeleitern ansprechen können und habe erst im Rahmen der Vorbereitung für die anberaumte mündliche Verhandlung am 04.12.2017 Vertrauen in eine weibliche Rechtsberaterin gewinnen können.
Unter Vorsitz der nunmehr zuständigen Richterin fand am 09.01.2018 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, Herr XXXX, wurde als Zeuge stellig gemacht und ebenso einvernommen.Unter Vorsitz der nunmehr zuständigen Richterin fand am 09.01.2018 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, Herr römisch 40 , wurde als Zeuge stellig gemacht und ebenso einvernommen.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin die Probleme mit dem Vater an. Er habe ihre Mutter immer wieder attackiert. Sie hätten sich dann getrennt und er habe die Mutter mit vier Kindern zurückgelassen. Sie habe dann mit der Mutter vereinbart, dass sie zur Tante nach Ghana gehe. Die Zwangsprostitution habe dann in Libyen und Italien stattgefunden, dies zum Zwecke der Abarbeitung der Reisekosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identitäten stehen nicht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Sie reiste illegal ohne gültiges Reisedokument aus Nigeria nach Ghana aus und gelangte schlepperunterstützt über Libyen und Italien nach Österreich. Sie hält sich seit mindestens 06.07.2015 in Österreich auf.
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus der Mutter und drei Brüdern, lebt in Nigeria. Die Mutter lebt vom Vater getrennt. In Österreich verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Verwandten. Sie führt seit ca. September 2017 eine Beziehung mit XXXX, einem österreichischen Staatsbürger, der in Linz lebt.Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus der Mutter und drei Brüdern, lebt in Nigeria. Die Mutter lebt vom Vater getrennt. In Österreich verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Verwandten. Sie führt seit ca. September 2017 eine Beziehung mit römisch 40 , einem österreichischen Staatsbürger, der in Linz lebt.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft im Burgenland. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Die Erstbeschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
In Nigeria hat die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule und die Mittelschule besucht und danach ein College besucht, und eine Ausbildung zur Friseurin gemacht. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Arbeit in diesem Beruf sowie in einer Bäckerei und als Verkäuferin am Markt gemeinsam mit ihrer Mutter. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Nigeria hat sie eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Erstbes