TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 L514 2116180-3

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L514 2116180-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am XXXX 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Folgetag einer Erstbefragung unterzogen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am römisch 40 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Folgetag einer Erstbefragung unterzogen.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise an, dass er als Alevite während seines Studiums diskriminiert worden sei. Er sei auch im Zuge eines Messerangriffes durch Türken von der Polizei einen Tag lang angehalten und sei dabei auch Gewalt gegen ihn angewendet worden. Darüber hinaus sei er regelmäßig von der Polizei belästigt worden, da er an vier bis fünf Demonstrationen im Jahr 2011 teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er festgenommen und zum Militär geschickt, während dessen Ableistung er - wie andere Freunde vor ihm - verschwinde oder umgebracht werde.

Am 13.11.2012 richtete der Beschwerdeführer unter Vorlage einer türkischen Bankomatkarte einen schriftlichen Antrag an das Bundesasylamt auf Berichtigung seines Nachnamens.

Am 31.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Gefolge einer Namensänderung eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt und postalisch an seine aktuelle Meldeadresse zugestellt, wo sie am 03.06.2013 übernommen wurde.

Am 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab er auf Befragen u.a. an, dass er mit zwei Brüdern, die ebenfalls Asylwerber seien, in einer Privatwohnung in XXXX lebe. Er zahle alleine die Miete der Wohnung, welche einer Firma gehöre, die einen Kebap-Verkaufsstand betreibe, in dem er seit dem Jahr 2013 als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei zwar XXXX 2015 aus der Firma ausgeschieden, er bezahle die Miete aber mit seinen Ersparnissen, zumal er alleine in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt ca. 6.500,- EUR verdient habe.Am 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab er auf Befragen u.a. an, dass er mit zwei Brüdern, die ebenfalls Asylwerber seien, in einer Privatwohnung in römisch 40 lebe. Er zahle alleine die Miete der Wohnung, welche einer Firma gehöre, die einen Kebap-Verkaufsstand betreibe, in dem er seit dem Jahr 2013 als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei zwar römisch 40 2015 aus der Firma ausgeschieden, er bezahle die Miete aber mit seinen Ersparnissen, zumal er alleine in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt ca. 6.500,- EUR verdient habe.

Hinsichtlich seiner Ausreisegründe wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.

Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel einen türkischen Personalausweis im Original (ausgestellt am XXXX 2010 in XXXX ), eine Inskriptionsbestätigung vom XXXX 2010 der Universität XXXX , mehrere Internetartikel sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Ersten Hilfe Kurs vor.Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel einen türkischen Personalausweis im Original (ausgestellt am römisch 40 2010 in römisch 40 ), eine Inskriptionsbestätigung vom römisch 40 2010 der Universität römisch 40 , mehrere Internetartikel sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Ersten Hilfe Kurs vor.

Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen des BFA brachte er am 17.06.2015 eine kurze schriftliche Stellungnahme ein.

2. Mit Bescheid der BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen und deren Folgen zum einen an der notwendigen Glaubwürdigkeit mangle und zum anderen - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen sei, dass den Angaben kein Asylrelevanz zukomme. Hinsichtlich des Wehrdienstes wurde vom BFA dargetan, dass darin keine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers zu sehen sei, zumal keine besonderen Umstände in diesem Zusammenhang vorgebracht worden seien.

3. Mit 06.08.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2015 ein.3. Mit 06.08.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2015 ein.

Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus erkannte das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus erkannte das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. L502 2116180-1/3E und L502 2116180-2/3E, wurde zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen und wurde zum anderen gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, beschlossen, dass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen werde.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. L502 2116180-1/3E und L502 2116180-2/3E, wurde zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen und wurde zum anderen gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, beschlossen, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen werde.

4. Am 23.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ührte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass sich an seinen Gründen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, nichts geändert habe. Da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, werde er bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und werde er wahrscheinlich an der Front zu Syrien eingesetzt werden. Er könne seinen Militärdienst auch deshalb nicht ableisten, da es für ihn nicht vertretbar sei, gegen sein eigenes kurdisches Volk zu kämpfen.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 14.11.2017, wiederholte der Beschwerdeführer seine vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben und gab ergänzend an, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Darüber hinaus habe er nunmehr einen Kebapstand, den er selbstständig betreiben dürfe.

Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine Freundin in Österreich habe, seine Eltern nach wie vor in der Türkei aufhältig seien und er mit diesen in einem regelmäßigen Kontakt stehe. Darüber hinaus habe er noch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau und habe er sich einen Freundeskreis aufbauen können. Daneben ist er in einem alevitischen Verein in XXXX aktiv.Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine Freundin in Österreich habe, seine Eltern nach wie vor in der Türkei aufhältig seien und er mit diesen in einem regelmäßigen Kontakt stehe. Darüber hinaus habe er noch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau und habe er sich einen Freundeskreis aufbauen können. Daneben ist er in einem alevitischen Verein in römisch 40 aktiv.

Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahrensgang bereits dargelegten Ausreisegründe aufrechterhalten habe und sich somit kein neuer Sachverhalt ergebe, aus dem auf eine Asylrelevanz zu schließen wäre. Lediglich allgemein sei vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt worden, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei verschlechtert habe. Aufgrund des Fehlens neuer inhaltlicher Vorbringen habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen hätten bereits im gleichen Umfang zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes (gemeint: Bundesverwaltungsgericht) im ersten Asylverfahren vorgelegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nur Onlineartikel und Bilder vorgelegt, die die allgemeine Lage der Kurden und der Aleviten in der Türkei beschreibe.

Das BFA konnte weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.Das BFA konnte weiters keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Artikel 8, EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung im Rahmen des ersten Verfahrensganges nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot entsprechend der RückführungsRL geboten.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen am 07.02.2018 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbare und konkrete Angaben gemacht habe. Aufgrund der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei bzw auch in Zusammenhang mit Syrien befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Widrigkeiten für Leib und Leben. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde dargetan, dass er sich seit beinahe sechs Jahren in Österreich aufhalte und in familiärer, gesellschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert habe.

Letztlich wurde der Antrag gestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes unter Einbeziehung der Angaben des Beschwerdeführers.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers behielt sich aufgrund des nur teilweise übermittelten Bescheides und der Kurzfristigkeit der Bevollmächtigung eine schriftliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ausdrücklich vor.

5. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 06.03.2018, das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.03.2018 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatschen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens haben sich keine Umstände ergeben, die einer Rückkehrentscheidung nunmehr entgegenstehen würden.

In Bezug auf das Einreiseverbot wurden keine Gründe geltend gemacht - und ergaben sich solche auch nicht amtswegig -, die dessen Rechtsmäßigkeit zu widerlegen vermochten.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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