TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 L502 1424800-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L502 1424800-2/67E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, FZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2016 und 12.07.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2014, FZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2016 und 12.07.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen."

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen."

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird römisch 40 gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 iVm AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei unzulässig ist."Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 in die Türkei unzulässig ist."

IV. Der letzte Satz des Spruchpunkts III des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der letzte Satz des Spruchpunkts römisch drei des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Überstellung aus der Schweiz nach Österreich im Rahmen des sogen.

Dublin-Übereinkommens am 04.04.2011 am Flughafen XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.Dublin-Übereinkommens am 04.04.2011 am Flughafen römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er legte dabei als Identitätsnachweise einen türkischen Reisepass, ausgestellt in XXXX am 01.07.2009, dessen Gültigkeit zuletzt am 01.06.2010 bis 30.06.2011 verlängert worden war, und einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 17.11.2005 in XXXX , vor.Er legte dabei als Identitätsnachweise einen türkischen Reisepass, ausgestellt in römisch 40 am 01.07.2009, dessen Gültigkeit zuletzt am 01.06.2010 bis 30.06.2011 verlängert worden war, und einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 17.11.2005 in römisch 40 , vor.

2. Am 05.04.2011 wurde die Erstbefragung des BF durchgeführt.

3. Im Gefolge der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 18.05.2011 an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (BAA) in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Als Beweismittel legte er ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen in türkischer Sprache, teils ergänzt durch deren deutsche Übersetzung, zu gegen ihn in der Türkei geführte Verfahren vor, die zum Akt genommen wurden.

4. Mit 18.05.2011 richtete das BAA ein Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation den vom BF behaupteten Sachverhalt betreffend.

5. Am 17.06.2011 langte beim BAA eine weitere Beweismittelvorlage des BF ein, die zum Akt genommen wurde.

6. Mit 08.08.2011 langte das Ergebnis der Erhebungen des Verbindungsbeamten des BM f. I. in der Türkei beim BAA ein.6. Mit 08.08.2011 langte das Ergebnis der Erhebungen des Verbindungsbeamten des BM f. römisch eins. in der Türkei beim BAA ein.

7. Eine Ergänzungsanfrage des BBA vom 02.09.2011 wurde am 03.10.2011 beantwortet.

8. Am 18.01.2012 wurde der BF neuerlich an der Außenstelle des BAA einvernommen und ihm das Ergebnis der Erhebungen in der Türkei zu Gehör gebracht. Zudem wurden ihm länderkundliche Informationen des BAA zum Thema des Wehrdienstes in der Türkei vorgehalten.

9. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 20.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde er aus Österreich in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 20.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde er aus Österreich in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

10. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 26.01.2012 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (AsylGH) zur Seite gestellt.

11. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 31.01.2012.

12. Mit Schriftsatz vom 06.02.2012, beim BAA eingelangt am 14.02.2012, wurde vom BF in vollem Umfang innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2012 erhoben.

13. Die Beschwerdevorlage des BAA langte am 20.02.2012 beim AsylGH ein.

14. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 27.03.2012 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 28.03.2012 in Rechtskraft.14. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 27.03.2012 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 28.03.2012 in Rechtskraft.

15. Am 19.06.2012 wurde der BF neuerlich an der Außenstelle des BAA einvernommen und im Zuge dessen nochmals eine Durchsicht der vorgelegten Beweismittel vorgenommen bzw. deren Ergebnis protokolliert.

16. Mit Eingabe vom 27.06.2012, beim BAA einlangend am 04.07.2012, legte der BF ein weiteres Beweismittel in Form eines Datenbankauszugs des türkischen Kassationsgerichtshofs vor.

17. Am 24.07.2012 übermittelte der BF per Telefax an das BAA als weiteres Beweismittel eine Urteilsausfertigung eines türkischen Strafgerichts ihn betreffend.

18. Mit Schriftsatz eines bevollmächtigten Vertreters vom 06.11.2012 stellte der BF einen Devolutionsantrag an den AsylGH wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG durch das BAA.18. Mit Schriftsatz eines bevollmächtigten Vertreters vom 06.11.2012 stellte der BF einen Devolutionsantrag an den AsylGH wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG durch das BAA.

19. Mit Schreiben vom 08.11.2012 forderte der AsylGH die Aktenvorlage durch das BAA an und dieses unter einem zu einer Stellungnahme zum Antrag des BF auf. Beides wurde vom BAA am 21.11.2012 vorgelegt.

20. Mit Erkenntnis vom 29.11.2012 wies der AsylGH den Devolutionsantrag des BF gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab. Dieses erwuchs mit 05.12.2012 in Rechtskraft.20. Mit Erkenntnis vom 29.11.2012 wies der AsylGH den Devolutionsantrag des BF gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ab. Dieses erwuchs mit 05.12.2012 in Rechtskraft.

21. Am 15.07.2013 langte beim BAA eine Übersetzung des vom BF zuletzt als Beweismittel vorgelegten Gerichtsurteils in die deutsche Sprache ein.

22. Mit Eingabe seines Vertreters vom 09.10.2013 legte der BF weitere türkische Verfahrensunterlagen als Beweismittel vor, darunter ein jüngst gegen ihn ergangenes Strafgerichtsurteil.

23. Mit 26.07.2013 wurde der BF vom BAA aufgefordert, einen Datenträger, den dieser zuvor als Beweismittel vorgelegt hatte, auf dem jedoch keine Daten aufzufinden waren, neuerlich in vollständiger Form vorzulegen.

24. Mit 19.11.2013 richtete das BAA ein weiteres Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation zur Überprüfung des zuletzt vom BF vorgelegten Strafgerichtsurteils.

25. Mit 05.12.2013 langte die Beantwortung dieses Ersuchens beim BAA ein. Ergänzend wurden länderkundliche Informationen zur Situation im Allgemeinen in türkischen Gefängnissen übermittelt.

26. Mit Eingabe an das BAA vom 02.01.2014 ersuchte der BF um Ausfolgung seiner bei der Behörde aufliegenden türkischen Identitätsdokumente.

27. Am 10.02.2014 ersuchte die Studienabteilung der Technischen Universität XXXX das BAA um Mitteilung des Verfahrensstandes des BF im Hinblick auf dessen Antrag auf Zulassung zum Studium an der TU.27. Am 10.02.2014 ersuchte die Studienabteilung der Technischen Universität römisch 40 das BAA um Mitteilung des Verfahrensstandes des BF im Hinblick auf dessen Antrag auf Zulassung zum Studium an der TU.

28. Am 11.07.2014 forderte das BAA den BF auf, binnen gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen zu seinen privaten Verhältnissen im Aufnahmeland.

29. Dazu nahm der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 28.07.2014 Stellung und legte verschiedene Bescheinigungsmittel vor.

30. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (neuerlich) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für eine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt III.).30. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (neuerlich) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für eine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Zustellung zu Handen des Vertreters des BF erfolgte am 21.10.2014.

31. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014, per Telefax an das BFA am 04.11.2014 übermittelt, erhob der BF durch seinen Vertreter gegen den Bescheid des BFA vom 14.10.2014 in vollem Umfang Beschwerde an das (nunmehrige) Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

32. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 11.11.2014 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

33. Mit Eingabe vom 25.11.2014 gab der nunmehrige Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt.

34. Mit 11.12.2014 forderte das BVwG den BF auf, das gegen ihn zuletzt ergangene Urteil des türkischen Kassationsgerichtshofs einschließlich einer allenfalls vorliegenden Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Auflistung aller derzeit gegen ihn in der Türkei anhängigen Verfahren bzw. allfälliger in anderen Rechtssachen zwischenzeitig ergangenen Gerichtsentscheidungen, allfällige Beweismittel seine Wehrdienstpflicht betreffend sowie eine Darstellung seiner aktuellen privaten und familiären Verhältnisse samt Nachweisen binnen gesetzter Frist zu übermitteln.

35. Einem Fristerstreckungsantrag des Vertreters vom 13.01.2015 folgend legte dieser mit Stellungnahme vom 17.02.2015 diverse Beweismittel vor und stellte einen Beweisantrag auf Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin.

36. Mit Eingabe vom 15.07.2015 legte der Vertreter des BF weitere Beweismittel vor.

37. Mit Schreiben des BVwG vom 16.09.2015 wurde der BF an die Aufforderung zur Vorlage von Beweismittel vom 11.12.2014 erinnert. Einer weiteren Erinnerung vom 19.10.2015 folgend sagte der Vertreter des BF eine voraussichtliche Beweismittelvorlage bis Dezember 2015 zu. Mit Schreiben vom 10.12.2015 kündigte er nochmals eine baldige Vorlage an.

38. Mit Eingabe vom 29.12.2015 legte der Vertreter des BF ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen in Kopieform aus diversen Gerichtsverfahren gegen den BF in der Türkei samt einer Auflistung derselben in deutscher Sprache vor und erstattete dazu eine kurze Stellungnahme. Weitere Unterlagen zum aktuellen Privatleben des BF in Österreich wurden beigelegt.

39. Das BVwG veranlasste in der Folge eine amtswegige Übersetzung dieser Gerichtsunterlagen, deren Ergebnis mit 04.07.2016 beim BVwG einlangte.

40. Mit 15.02.2016 richtete das BVwG ein Ersuchen an das BFA um Übermittlung des Verfahrensaktes der vom BF am 17.02.2015 genannten Zeugin, dem vom BFA umgehend entsprochen wurde. Das BVwG erstellte in der Folge Kopien dieser Unterlagen, die dem gg. Verfahrensakt beigelegt wurden, und stellte den Verfahrensakt der Zeugin mit 21.11.2016 wieder an das BFA zurück.

41. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte das BVwG den Vertreter des BF auf, Verfahrensunterlagen von zwei weiteren vom BF genannten, in Deutschland lebenden Zeugen beizubringen.

42. Dazu nahm der BF durch seinen Vertreter am 17.02.2016 kurz Stellung und legte mit Eingabe an das BVwG vom 13.04.2016 mehrere Bescheinigungsmittel vor.

43. Am 22.09.2016 führte das BVwG eine (erste) mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, in der dieser im Beisein seines Vertreters zu seinem Schutzbegehren gehört wurde und weitere Bescheinigungsmittel sein Privatleben in Österreich betreffend vorlegte.

Im Gefolge der Verhandlung wurde dem Vertreter die Übersetzung in deutsche Sprache der zuvor von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen seine Person betreffend übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

44. Mit 17.10.2016 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft XXXX um Mitteilung, ob gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen iZm einem Untersuchungsverfahren wegen §§ 282a Abs. 2 StGB einen dort genannten Verein betreffend geführt werden oder er im Zuge dieser Ermittlungen in Erscheinung getreten ist.44. Mit 17.10.2016 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Mitteilung, ob gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen iZm einem Untersuchungsverfahren wegen Paragraphen 282 a, Absatz 2, StGB einen dort genannten Verein betreffend geführt werden oder er im Zuge dieser Ermittlungen in Erscheinung getreten ist.

45. Mit 25.11.2016 langte beim BVwG ein Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft ein.

46. Am 14.12.2016 langte beim BVwG eine Mitteilung des BFA dazu ein, auf welche Weise die Verifizierung eines anhängigen oder abgeschlossenen türkischen Strafverfahrens über die e-government - Website der türkischen Justizbehörden - auch für einen Asylwerber selbst - möglich ist.

47. Mit 28.12.2016 langte beim BVwG eine Stellungnahme des Vertreters des BF zu den vorgelegten Beweismitteln seine bisherigen Strafverfahren in der Türkei betreffend sowie eine weitere Urkundenvorlage ein.

48. Mit 03.02.2017 forderte das BVwG den BF zur Vorlage eines von ihm im Wege des e-government besorgten türkischen Strafregisterauszugs auf.

49. Nach einem Fristerstreckungsantrag vom 17.02.2017 langte die entsprechende Urkundenvorlage des BF am 28.02.207 beim BVwG ein.

50. Diese Urkundenvorlage wurde vom BVwG mit 01.03.2017 einer amtswegigen Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, deren am 13.03.2017 sowie am 28.03.2017 beim BVwG eingelangtes Ergebnis am 30.06.2017 auch dem Vertreter des BF zur Kenntnis gebracht wurde.

51. Am 11.07.2017 langte im Gefolge eines Auskunftsersuchens des BVwG vom 26.06.2017 ein Antwortschreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz (LVT) einschließlich einer Information des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BVT) zur Person des BF sowie zu einer von ihm genannten Zeugin beim BVwG ein.

52. Mit 10.07.2017, beim BVwG einlangend am 11.07.2017, legte der BF durch seinen Vertreter einen weiteren türkischen Strafregisterauszug einschließlich einer aktuellen Entscheidung ihn betreffend vor.

53. Am 12.07.2017 führte das BVwG eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, in der der aktuelle Stand seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in der Türkei anhand vorliegender Erkenntnisquellen sowie sein aktuelles Privat- und Familienleben in Österreich und in der Türkei erörtert wurden.

54. Mit Parteigehör vom 13.07.2017 wurden dem Vertreter des BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, insbesondere zur Frage der Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen, gegeben.

55. Mit 09.08.2017 langten eine solche Stellungnahme sowie weitere Beweismittel des BF beim BVwG ein.

56. Mit 21.02.2018 veranlasste das BVwG die amtswegige Übersetzung von zwei in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 vorgelegten aktuellen Auszügen aus der Datenbank des türkischen Kassationsgerichtshofs.

57. Mit 13.03.2018 langte beim BVwG eine Mitteilung des Vertreters des BF samt Urkundenvorlage dazu ein, dass einer früheren Mitangeklagten im Strafverfahren vor dem Schwurgericht in XXXX im Jahr 2014 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt und auf dieser Grundlage eine bis 2017 gültige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde.57. Mit 13.03.2018 langte beim BVwG eine Mitteilung des Vertreters des BF samt Urkundenvorlage dazu ein, dass einer früheren Mitangeklagten im Strafverfahren vor dem Schwurgericht in römisch 40 im Jahr 2014 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt und auf dieser Grundlage eine bis 2017 gültige Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde.

58. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Datenbankauszüge aus dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem und dem österr. Strafregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der alewitischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde in XXXX , Provinz XXXX (auch: XXXX ), geboren, wo er bei seinen Eltern und sechs Geschwistern aufwuchs. Er besuchte die Grund-, Haupt- sowie allgemein bildende höhere und eine berufsbildende Schule und übte nach dem Schulabschluss den Beruf des Elektrikers aus. Bis Juni 2009 absolvierte er in XXXX auch ein Fachhochschulstudium der Elektrotechnik. In der Folge war er bis ca. Sommer 2010 in Istanbul als Bauelektriker erwerbstätig.1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der alewitischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde in römisch 40 , Provinz römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren, wo er bei seinen Eltern und sechs Geschwistern aufwuchs. Er besuchte die Grund-, Haupt- sowie allgemein bildende höhere und eine berufsbildende Schule und übte nach dem Schulabschluss den Beruf des Elektrikers aus. Bis Juni 2009 absolvierte er in römisch 40 auch ein Fachhochschulstudium der Elektrotechnik. In der Folge war er bis ca. Sommer 2010 in Istanbul als Bauelektriker erwerbstätig.

Der BF reiste am 31.07.2010 über den Flughafen XXXX unter Verwendung seines türkischen Reisepasses, ausgestellt in XXXX am 01.07.2009 mit einer bis 30.06.2011 verlängerten Gültigkeit, und eines gefälschten Schengen-Visums, gültig von 27.07. bis 26.08.2010, illegal in das österr. Bundesgebiet ein und reiste in der Folge auf illegale Weise in die Schweiz weiter, von dort wurde er am 04.04.2011 wieder nach Österreich überstellt, wo er in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.Der BF reiste am 31.07.2010 über den Flughafen römisch 40 unter Verwendung seines türkischen Reisepasses, ausgestellt in römisch 40 am 01.07.2009 mit einer bis 30.06.2011 verlängerten Gültigkeit, und eines gefälschten Schengen-Visums, gültig von 27.07. bis 26.08.2010, illegal in das österr. Bundesgebiet ein und reiste in der Folge auf illegale Weise in die Schweiz weiter, von dort wurde er am 04.04.2011 wieder nach Österreich überstellt, wo er in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

In der Türkei leben in XXXX noch seine Eltern und ein älterer Bruder, in XXXX bzw. in XXXX bei XXXX zwei weitere Brüder, in XXXX eine ältere Schwester. Diese Brüder sind jeweils erwerbstätig, die verheiratete Schwester ist Hausfrau. Ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester leben in XXXX .In der Türkei leben in römisch 40 noch seine Eltern und ein älterer Bruder, in römisch 40 bzw. in römisch 40 bei römisch 40 zwei weitere Brüder, in römisch 40 eine ältere Schwester. Diese Brüder sind jeweils erwerbstätig, die verheiratete Schwester ist Hausfrau. Ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester leben in römisch 40 .

Der BF ist ledig, lebt seit 2015 als Untermieter bei einer Familie in XXXX und bezieht seit April 2011 bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, darüber hinaus wird er von mit ihm persönlich bekannten Privatpersonen finanziell unterstützt. Er geht hierorts keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist als Student an der Technischen Universität XXXX eingeschrieben und absolviert dort - nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung über seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau B2/2 am 30.06.2015 - seit Herbst 2015 mit teilweisem Erfolg ein Studium des Faches "Software & Information Engineering". Ehrenamtlich betätigt er sich seit 2015 im Verein " XXXX ". Er ist in Österreich bis dato strafgerichtlich unbescholten.Der BF ist ledig, lebt seit 2015 als Untermieter bei einer Familie in römisch 40 und bezieht seit April 2011 bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, darüber hinaus wird er von mit ihm persönlich bekannten Privatpersonen finanziell unterstützt. Er geht hierorts keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist als Student an der Technischen Universität römisch 40 eingeschrieben und absolviert dort - nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung über seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau B2/2 am 30.06.2015 - seit Herbst 2015 mit teilweisem Erfolg ein Studium des Faches "Software & Information Engineering". Ehrenamtlich betätigt er sich seit 2015 im Verein " römisch 40 ". Er ist in Österreich bis dato strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Der BF engagierte sich in seiner engeren Heimat in XXXX ab März 2003 in politischer Weise in einem Verein mit der Bezeichnung "Verein für Menschenrechte und Grundfreiheiten XXXX / XXXX " vorerst als einfaches Mitglied und von 2004 bis 2008 als Vorstandsmitglied bzw. Schriftführer und Schatzmeister und vertrat in dieser Funktion auch den Verein bei Veranstaltungen u.ä. nach außen, bis sich dieser im Jahre 2008 angesichts eines drohenden amtlichen Schließungsverfahrens per Vorstandsbeschluss selbst auflöste. Darüber hinaus engagierte er sich im Rahmen von politischen Aktivitäten wie der Teilnahme an Demonstrationen, der Organisation von Konzerten und Seminaren und der Publikation von Artikeln in einer sozialistischen Wochenzeitschrift und pflegte Zeit seines Aufenthalts in der ein Naheverhältnis zu verschiedenen politisch linksgerichteten Institutionen.1.2. Der BF engagierte sich in seiner engeren Heimat in römisch 40 ab März 2003 in politischer Weise in einem Verein mit der Bezeichnung "Verein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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