Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
L513 1415329-2/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167, den Beschluss gefasst:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III dieA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei die
aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , wegen Verbrechen nach den §§ 12 2. Fall StGB, 28a Abs 1 2.u.3. Fall und 28a Abs 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wegen Verbrechen nach den Paragraphen 12, 2. Fall StGB, 28a Absatz eins, 2.u.3. Fall und 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt.
In der Urteilsbegründung wurde u.a. festgestellt, dass der BF in einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2014, vor dem 15.2.2014, in XXXX den unmittelbaren Täter A.T. dazu bestimmte, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge aus den NL aus-, nach Deutschland ein-, aus Deutschland aus- und nach Österreich einführe, wobei der BF gewerbsmäßig handelte und er schon vorher wegen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde (4 Hv 53/11w des LG für Strafsachen XXXX vom 7.6.2011 und XXXX des LG für Strafsachen XXXX vom 23.11.2012).In der Urteilsbegründung wurde u.a. festgestellt, dass der BF in einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2014, vor dem 15.2.2014, in römisch 40 den unmittelbaren Täter A.T. dazu bestimmte, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge aus den NL aus-, nach Deutschland ein-, aus Deutschland aus- und nach Österreich einführe, wobei der BF gewerbsmäßig handelte und er schon vorher wegen Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde (4 Hv 53/11w des LG für Strafsachen römisch 40 vom 7.6.2011 und römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2012).
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die zwei einschlägigen Vorverurteilungen; als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Es wurde zudem gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
3. Der BF erhob durch dessen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid des BFA am 09.02.2018 fristgerecht Beschwerde. Zudem stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurden insbesondere die Vorwürfe der mangelhaften Ermittlung und der mangelhaften Beweiswürdigung erhoben. So wäre die Behörde in keiner Weise auf die gute Führung des BF während der Strafhaft eingegangen.
4. Vom BFA wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 14.03.2018 der Gerichtsabteilung L 513 zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und 6 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und Z. 6 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG ab.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA -Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA -Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, insbesondere die Feststellung dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt worden ist und die vorliegenden Straftatbestände eine negative Zukunftsprognose nahelegen, da sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Darüber hinaus besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Wenn der Behörde vorgeworfen wird, sie hätte die gute Führung des Beschwerdeführers in der Haft nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl Erk vom 21.2.2013, Zl. 2011/23/0192). Der Beschwerdeführer ist diesem Ansinnen bereits zwischen seinen beiden ersten Verurteilungen 2011 und 2012 bis zu seiner neuerlichen Verurteilung im Jahre 2014 in keiner Weise nachgekommen und kann daher kein positiver Gesinnungswandel erkannt werden.Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, insbesondere die Feststellung dass der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt worden ist und die vorliegenden Straftatbestände eine negative Zukunftsprognose nahelegen, da sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Darüber hinaus besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Wenn der Behörde vorgeworfen wird, sie hätte die gute Führung des Beschwerdeführers in der Haft nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche Erk vom 21.2.2013, Zl. 2011/23/0192). Der Beschwerdeführer ist diesem Ansinnen bereits zwischen seinen beiden ersten Verurteilungen 2011 und 2012 bis zu seiner neuerlichen Verurteilung im Jahre 2014 in keiner Weise nachgekommen und kann daher kein positiver Gesinnungswandel erkannt werden.
Weder ist aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Moldawien zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.Weder ist aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Moldawien zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.
Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.
Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zu Recht.Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu Recht.
3. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.3. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, mangelnder AnknüpfungspunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L513.1415329.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018