TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/26 VGW-021/054/15548/2016

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Entscheidungsdatum

26.02.2018

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §19 Abs1
BetriebsO 1994 §4 Abs1
BetriebsO 1994 §25 Abs1
GelVerkG §15 Abs5 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn G. Z., geboren 1960, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 23.11.2016, GZ VStV/916301475584/2016, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach 1) § 4 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. 85/52 und 2) § 19 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z  2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30.09.2016 um 00.32 Uhr in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 45, sowie den Weg vom Ring in Richtung Anhalteort das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl 1. er nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises gewesen sei und 2. das Taxikraftfahrzeug nicht durch ein auf dem Dach senkrecht zur Längsmittelebene angebrachtes, von innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbarer und in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund ausgeführter Aufschrift –Taxi- gekennzeichnet gewesen sei.

Wegen einer Verletzung 1. des § 4 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. 85/52 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäß § 25 Abs. 1 BO (gemeint wohl: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Verkehr) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) und wegen einer Verletzung 2. des § 19 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 6 Stunden gemäß § 38 Abs. 1 WLBO (gemeint wohl: Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG verhängt. Weiters wurden gemäß § 64 VStG € 50,--, das sind 10 % der Strafen, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Bezahlung vorgeschrieben.

In dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei seit 17.08.2016 bei der Fa. P. als Mietwagenfahrer beschäftigt. Seine Aufgabe sei es für „U.“ Personentransporte durchzuführen. Nach Rückfrage bezüglich TX-Kennzeichen sei ihm mitgeteilt worden, dass es seit 01.07.2016 eine Änderung gibt. Ihm sei bekannt, dass er kein Fahrzeug mit TX-Kennzeichen ohne Taxilenkerausweis in Betrieb nehmen dürfe. Auch dürfe er besagte Dachleuchte nicht montieren sowie den Taxameter nicht einschalten, da er keine Fahrt im Sinne des TAXI-Gewerbes durchführe. Das Taxi-Gewerbe diene der Personenbeförderung mit PKW, die für jedermann an öffentlichen Orten bereitgehalten oder mit Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Das Mietwagengewerbe decke das Bedürfnis nach Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises unter Beistellung eines Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen). In seinem Fall ausschließlich für „U.“. Das Fahrzeug sei an Front- und Heckscheibe mit Aufkleber TX&MW gekennzeichnet. Im Zulassungsschein sei als Verwendungszweck „25/29“ eingetragen. Laut Betriebs- und Geschäftsführung von P. seien für das Fahrzeug W-...TX zwei Konzessionen gelegt. Dies könne er nicht kontrollieren. Er habe in besagtem Fall keine Fahrt nach dem Taxi-Gewerbe sondern nach dem Mietwagen-Gewerbe durchgeführt, weshalb er keine Taxileuchte gehabt und der Taxameter ausgeschaltet war. Laut Taxi-Innung und WK-Wien dürfe er das Fahrzeug daher in Betrieb nehmen und lenken. Nach einer Entscheidung des VfGH dürfe das Kfz sowohl als „Taxi“ als auch als „Mietwagen“ benützt werden. Als Mietwagenlenker benötige er keinen Taxi-Ausweis. Da er Aufträge nur für einen geschlossenen Teilnehmerkreis durchgeführt habe und das Kraftfahrzeug im Zulassungsschein für die Doppelverwendung TX/MW zugelassen ist, habe er keine Fahrt nach dem Taxi-Gewerbe gehabt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in den mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen.

In der am 30.01.2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Beschwerdesache durchgeführten öffentlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer wie folgt zu Protokoll gegeben:

„Ich habe von der Behörde zwei Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr sowie des § 19 Abs. 1 der Wiener Taxi-Mietwagen-und Gästewagen-Betriebsordnung am 29.10.2016, 20:30 Uhr erhalten. Dies stellt eine Doppelbestrafung dar.

Ich korrigiere nach Einsichtnahme in das gespeicherte Straferkenntnis zur GZ: VSTV/916301678442 die doppelte Bestrafung erfolgte nur hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.

Ich fahre seit 17 Jahren nur Mietwagen und bin bei der Firma P. GmbH seit August 2016 als Mietwagenfahrer beschäftigt worden. Am 29.12.2016 wurde das Dienstverhältnis gekündigt. Nunmehr bin ich bei einer anderen Firma als Mietwagenfahrer tätig, ebenfalls für Aufträge über U.. Bei der Firma P. habe ich ausschließlich Fahrtaufträge über U. durchgeführt. Ich hatte von der Firma P. eine Tablet bekommen, welches zum Fahrzeug gehörte. Auf diesem Tablet war die U.-App bereits vorinstalliert. Ich musste mich am Beginn meiner Beschäftigung für die Firma P. bei U. als Mietwagenfahrer anmelden und registrieren, damit ich einen U. Account als Fahrer bekomme. Um über diese U.-App Aufträge zu bekommen muss ich Online gehen. Ein Fahrtauftrag geht über einen Mail Account von mir. Ich bin nur Nächtens gefahren für 12 Stunden und habe das Fahrzeug dann an meine damalige Kollegin vom Tagdienst übergeben. Das Fahrzeug wurde vom jeweiligen Lenker/in immer an die jeweilige Wohnanschrift gebracht und dort übernommen. Der Fahrtauftrag eines Kunden von U. ist zuerst an die Firma P. gegangen und dann an mich von der Firma P. als elektronische Nachricht ans Tablet geschickt worden. Diesbezüglich lege ich vor einen beispielhaften Fahrtauftrag von U. welcher an mich weiter geleitet wurde (Dieses wird als Beilage A zum Akt dazu genommen). Der konkrete registrierte Fahrer für einen Fahrtwunsch eines Kunden wird über das U. System bestimmt. Die setzt voraus dass ich Online gegangen bin auf der U.-App. Auf dem Tablet habe ich den übermittelten Fahrauftrag nur die Abholadresse gesehen, nicht aber die Zieladresse. Ich musste zuerst an die Abholadresse fahren und wenn ich den Fahrgast dort angetroffen habe, konnte ich erst den Fahrtauftrag starten und danach wurde mir erst die Zieladresse ersichtlich. Die Firma P. hat den gesamten Fahrtauftrag einsehen können, das heißt auch mit Zieladresse. In der Nacht war aber das Büro von P. nicht besetzt, das heißt der Fahrtauftrag ist nur per Mail auf dem Server der Firma eingelangt. Ich konkretisiere ein Fahrtauftragsmail ging von U. an die Firma P. und an meinen Stand-PC zuhause an meinen Mail Account. Auf diesen hatte ich aber keinen Zugriff, erst wenn ich wieder zuhause war. Ich wusste am Anfang nur die Abholadresse und habe erst dann die Zieladresse erfahren nach Ankunft beim Fahrgast. Bei P. gab es wie gesagt in den Fahrzeugen nur Tablets, nicht aber das in der Verhandlung am 17.01.2018 angesprochene Handy. Die Funktionsweise war aber die gleiche wobei die mitgeteilten Informationen am Tablet ausgeführt im Vergleich zum nunmehr eingesetzten Handy eingeschränkt war, da nur auf diesem die Abholadresse ersichtlich war.

Erst wenn der Fahrgast am Abholungsort eingestiegen ist wurde der Fahrtauftrag gestartet und mir die Zieladresse elektronisch von U. auf das Tablet übermittelt. Ein Fahrtkunde muss sich zuvor bei U. registrieren mit Name, Adresse, Handynummer und Kreditkarte. Die Abrechnung des Fahrtauftrages erfolgt über U. an die Firma P.. Ich habe zu keiner Zeit Bargeld geschäfte oder Inkasso durchgeführt ausschließlich Abrechnung über U.. Ich bekomme das vereinbarte Gehalt von 1.200,-- Euro. Auch bei Erhalt des Fahrauftrages über das Handy sehe ich nur die Abholadresse nicht aber die Zieladresse.

Bei den beiden gegenständlichen Fahrten welche ich als Mietwagenfahrer durchgeführt habe, war kein Taxischild am Fahrzeug auch nicht im Kofferraum, weil das Fahrzeug ausschließlich als Mietwagen benutzt wurde. Es war zwar ein Taxameter im Fahrzeug montiert, aber wurde von mir nicht verwendet, ich hätte ihn nicht einmal einschalten können.

Ich lege einen Ausdruck vom U. Server vor, betreffend die Fahrt am 30.09.2016 um 00:32 Uhr. Laut dieser Aufzeichnung ging der Fahrtauftrag bei U. um 00:21 Uhr ein. Meinen privaten Aufzeichnungen entnehme ich dass der Fahrtauftrag gestartet wurde um 00:21 Uhr in Wien, W.-Straße, und führte nach S.-straße. Der Meldungsleger hat mich bei dieser Fahrt in Wien 1, Franz Josefs Kai hinaus gewunken und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Ich bin nach der Anhaltung nicht über den Ring sondern in Richtung Ring zum Fahrziel des Fahrgastes weitergefahren. Wenn ich während der Fahrt einen neuen Auftrag erhalten habe, bin ich sodann nach Abschluss der ersten Fahrt zum neuen Abholungsort gefahren. Ist kein neuer Fahrtauftrag eingelangt habe ich mich mit dem Fahrzeug auf einen regulären Parkplatz gestellt und auf einen neuen Fahrtauftrag gewartet.

Hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretungen am 29.10.2016 war es so, dass ich einen Fahrtauftrag über U. erhalten habe, aber aufgrund der Verkehrsverhältnisse zum Abholungsort nicht zufahren konnte und deswegen die Fahrt storniert habe. Gerade in den Moment als ich eine Supportmeldung an U. abschicken wollte, wurde ich vom Meldungsleger und einer Kollegin, während ich das Fahrzeug schon schräg eingeparkt hatte, zu einer Kontrolle aufgefordert. Ich habe dem Meldungsleger gesagt dass wir uns bereits kennen und dass es sich wieder um eine U. Fahrt handelt. In diesem konkreten Fall hatte ich aber keinen Fahrgast im Fahrzeug, und ich hatte die Fahrt ja storniert.

Wenn ich aus irgendeinem Grund einen Fahrtauftrag nicht annehmen will, weil z.B. ein Fahrgast alkoholisiert ist oder randaliert, hat es keine negativen Konsequenzen, wenn ich eine notwendige Supportmeldung an U. abgebe mit dem genauen Grund.“

Der Beschwerdeführer hat auf Schlussausführungen sowie die mündliche Verkündung der Entscheidung ausdrücklich verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird aufgrund des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsakts und der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung als feststehend angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zu Tatzeit bei der Fa. P. GmbH (im Folgenden: P.), welche Inhaberin sowohl einer Mietwagen- als auch einer Taxikonzession war, als Mietwagenfahrer beschäftigt und hat bei der genannten Firma ausschließlich Fahraufträge über „U.“ in der Nacht durchgeführt. Zu diesem Zweck musste er sich bei „U.“ als Mietwagenfahrer anmelden und registrieren lassen und hat einen U.-Account als Fahrer erhalten. Zu dem auf die Fa. P. sowohl für die Verwendung als Taxi als auch als Mietwagen (Eintragung im Zulassungsschein „25/29“) zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen W-...TX gehörte auch ein Tablet, auf welchem die „U.“-App bereits vorinstalliert ist. Um über diese App Fahraufträge als Fahrer zu erhalten, war es erforderlich online zu gehen. Der Fahrer für einen konkreten Fahrtauftrag eines Kunden wurde vom „U.“-System bestimmt. Fahraufträge von bei „U.“ registrierten Kunden mit angegebener Abhol- und Zieladresse wurden von „U.“ an P. elektronisch weitergeleitet. Außerdem wurde ein vollständiger Fahrauftrag an den Stand-PC des Beschwerdeführers zu Hause geschickt. Dem Beschwerdeführer (als Fahrer unterwegs) wurde der Fahrauftrag (Bestellung) nur mit Abholadresse, aber ohne Zieladresse elektronisch auf das im Fahrzeug mitgeführte Tablet übermittelt. Erst bei seiner Ankunft bei der Abholadresse und Einsteigen des Fahrgastes wurde der Fahrauftrag „gestartet“ und war erst jetzt die Zieladresse für den Fahrer ersichtlich. Es war für den Beschwerdeführer als Fahrer ohne Konsequenzen möglich, einen Fahrauftrag nicht anzunehmen bzw. zu stornieren. Die Abrechnung der Fahrt mit dem Kunden erfolgte durch „U.“ per Kreditkarte. Ein Teil des an „U.“ Bezahlten ging an P.. Nach Beendigung des Auftrages wurde das Fahrzeug nicht zur Firma gebracht, sondern, soweit kein neuer Fahrauftrag eingelangt ist, auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, um auf einen neuen Fahrauftrag gewartet.

Am 30.09.2016 hat der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-...TX über „U.“ einen Fahrauftrag erhalten. Dieser wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um 00.21 Uhr in Wien, W.-Straße „gestartet“ und führte in einer Dauer von ca. 20 min nach Wien, S.-straße. Auf dem Fahrzeug hat sich kein Taxi-Schild befunden. Der im Fahrzeug befindliche Fahrpreisanzeiger wurde nicht benutzt. Bei einer Anhaltung des Fahrzeuges durch den Meldungsleger am 30.09.2016 um 00.32 Uhr wurde außerdem festgestellt, dass der Beschwerdeführer – unbestritten - nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises ist.

Der festgestellte Sachverhalt beruht hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Fa. P. und dem Ablauf über das Portal „U.“ vermittelter Fahraufträge im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat auch das Fehlen eines Taxilenkerausweises und eines Taxischildes am Fahrzeug zur Tatzeit nicht bestritten. Dass das besagte Fahrzeug sowohl mit dem Verwendungszweck „Taxi“ als auch „Mietfahrzeug“ zugelassen ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Zulassungsschein. Zufolge dem GISA verfügte die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges über Gewerbeberechtigungen für das Taxi- und Mietwagengewerbe.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 idF. BGBl. II Nr. 165/2005, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nachdem Muster der Anlage 1 besitzen.

Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993 idF. Nr. 36/2011 müssen Taxikraftfahrzeuge durch ein von innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 230 x 90 mm) mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Das Schild ist auf dem Dach des Taxifahrzeuges senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen. Bei Vorhandensein eines Schiebedaches kann dieses Taxischild unmittelbar nach dem Schiebedach angebracht sein. Die Aufschrift „TAXI“ hat in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu erfolgen. Die Buchstabenhöhe hat mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm gemäß dem Muster der Anlage zu betragen.

Gemäß § 38 Abs. 1 leg cit sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1, 5 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006, von der Behörde zu bestrafen.

§ 15 Abs. 1 Z. 6 GelverkG in der zur Zeit des Inkrafttretens der voranstehenden Bestimmung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geltenden Fassung lautete wie folgt:

„Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7267,-- zu ahnden ist, wer

… … …

6. andere als die in Z. 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.“

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2006 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes wurde festgelegt, dass § 15 Abs. 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle nur mehr für Übertretungen „als Unternehmer“ heranzuziehen ist. Für von als „Lenker“ begangene Verwaltungsübertretungen wurde folgender Abs. 5 angefügt:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 726,-- zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1.   Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; …

Im vorliegenden Fall einer Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr durch den Beschuldigten als „Lenker“ ist daher die Strafnorm des § 15 Abs. 5 GelverkG heranzuziehen.

§ 3 Abs. 1 GelverkG idF. BGBl. I Nr. 63/2014 lautet (auszugsweise):

„Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

„Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

… … …

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechti-gung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder …“

Der Beschwerdeführer erachtet seine Bestrafung im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil er bei der Fa. P. ausschließlich, sohin auch zur Tatzeit, Mietwagenfahrten für „U.“ und keine Taxi-Fahrt nach dem Taxi-Gewerbe durchgeführt habe.

Das Mietwagen-Gewerbe iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelVerkG) darin liegt, dass Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden.

 

Gegenstand des Mietwagen-Gewerbes ist die Personenbeförderung. Es handelt sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist.

Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung daraus, dass sich der Unternehmer im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmender Fahrtauftrag erteilt wurde. Nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat (siehe zuletzt VwGH 03.11.2017, Ra 2017/03/0045 mwN sowie das Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).

Im vorliegenden Fall erging von Seiten des Fahrkunden an „U.“ über die dafür bestimmte App ein Fahrauftrag, welcher die zu befördernde(n) Person(en) und die zu erbringende Beförderungsleistung nach Abholort und Zielort umschrieben hat. Feststellungen, wonach nicht bereits bei der Bestellung auch das sich aus dem Umfang der Leistung ergebende Entgelt für die Beförderung als Teil der Vereinbarung festgestanden ist, waren nicht zu treffen. Der Inhalt des erteilten Fahrauftrages wurde elektronisch auch an die P. GmbH als Zulassungsbesitzerin des betreffenden Fahrzeuges und Beschäftigerin des Beschwerdeführers als Lenker übermittelt.

Im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der gegenständlichen Beförderung, da entscheidende Elemente des Mietwagengewerbes vorliegen, nicht um eine solche des Taxigewerbes sondern um eine solche des Mietwagengewerbes, und ist die P. GmbH zur Tatzeit nicht nur im Besitz einer Taxi- sondern auch einer Mietwagenkonzession gewesen. Im Übrigen umfasst die Taxi-Konzession seit der Novellierung des § 3 Abs. 1 Z. 3 GelverkG mit BGBl. I Nr. 63/2014 auch die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge.

Auf die in der Beschwerde ins Treffen geführte Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein („25/29“) als auch die in der Anzeige festgehaltene Mitführung eines zu diesem Zeitpunkt nicht in Verwendung stehenden Fahrpreisanzeigers kam es hingegen im vorliegenden Fall bei Lösung der entscheidenden Rechtsfrage nicht maßgeblich an. Auch war mangels eines diesbezüglichen Vorwurfs nicht zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer allenfalls eine Übertretung des § 36 Abs. 2 oder 3 der Wr. Taxi-Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verwirklicht worden ist.

Es war aus den angeführten Gründen der Beschwerde statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingende Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da sich die Entscheidung am Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen als einheitlich zu beurteilenden ständigen Rechtsprechung des VwGH orientiert, ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Mietwagenfahrer; geschlossener Teilnehmerkreis; kein Taxischild; kein Taxilenkerausweis; Fahrauftrag per App; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.15548.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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