TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/8 L518 2152797-2

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Entscheidungsdatum

08.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L518 2152795-2/2E

L518 2152797-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Reihenfolge im Spruch auch "bP" oder "BF"), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.09.2014 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Reihenfolge im Spruch auch "bP" oder "BF"), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.09.2014 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP 1 und weibliche bP 2 sind miteinander verheiratet. Der Sohn der bP stellte mit seiner Ehegattin und den Kindern bereits am 29.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführer am 30.09.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 13.10.2015, vor dem Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn in eine handgreifliche Auseinandersetzung unter anderem mit dem Sohn des XXXX geraten sei. Ihr Sohn sei dabei schwer verletzt worden und dessen Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er Armenien verlassen habe. Auch die Beschwerdeführer seien von diesen Personen bedroht und verprügelt worden, weshalb auch sie ausgereist seien.römisch eins.2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführer am 30.09.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 13.10.2015, vor dem Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn in eine handgreifliche Auseinandersetzung unter anderem mit dem Sohn des römisch 40 geraten sei. Ihr Sohn sei dabei schwer verletzt worden und dessen Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er Armenien verlassen habe. Auch die Beschwerdeführer seien von diesen Personen bedroht und verprügelt worden, weshalb auch sie ausgereist seien.

I.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zlen.:römisch eins.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zlen.:

1032070800-140014435 und 1032070604-140014457, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1-3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt IV.).1032070800-140014435 und 1032070604-140014457, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.4. Gegen diese ersten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.09.2016 binnen offener Frist Beschwerden.römisch eins.4. Gegen diese ersten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.09.2016 binnen offener Frist Beschwerden.

In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die bP selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu den Problemen des Sohnes hätten. Sie seien jedoch aufgrund der Probleme des Sohnes geflohen und liege ein Familienverfahren vor. Vor allem hätten die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche den bP entsprechend vorgehalten werden müssen. Der Sohn leide überdies an Nierenversagen mit weiteren Erkrankungen und benötige eine Dialyse sowie familiäre Unterstützung.

I.5. Am 09.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.römisch eins.5. Am 09.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.

I.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016, Zlen.: L518 2135647-1/7E, L518 2135646-1/6E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 2 Z 2, 52 Abs 9 iVm 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016, Zlen.: L518 2135647-1/7E, L518 2135646-1/6E wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse wurden dem Beschwerdeführervertreter am 22.11.2016 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

I.6.1. Festgestellt wurde durch das BVwG (bP 1 und bP 2 sind die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, bP 3 ist der gemeinsame Sohn und sind die bP 4-6 dessen Familienangehörige) unter Anderem:römisch eins.6.1. Festgestellt wurde durch das BVwG (bP 1 und bP 2 sind die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, bP 3 ist der gemeinsame Sohn und sind die bP 4-6 dessen Familienangehörige) unter Anderem:

"Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien bP 1, 2, 4, sind arbeitsfähige Menschen. Die bP haben familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und verfügen dort über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 5 - bP 6 ist durch bP3 und bP4 gesichert.

Die bP 1, 4, 5 und 6 sind gesund.

Die bP 2 wurde in Österreich wegen eines Myoms operiert. Inzwischen ist sie diesbezüglich beschwerdefrei. Sie leidet weiters an benigner Hypertonie, erhöhtem Cholesterin, vergrößerter Schilddrüse, Bronchitis und Diabetes Mellitus Typ II. Sie ist wegen Diabetes und Bluthochdruck in Behandlung (Insulin).Die bP 2 wurde in Österreich wegen eines Myoms operiert. Inzwischen ist sie diesbezüglich beschwerdefrei. Sie leidet weiters an benigner Hypertonie, erhöhtem Cholesterin, vergrößerter Schilddrüse, Bronchitis und Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Sie ist wegen Diabetes und Bluthochdruck in Behandlung (Insulin).

Die bP 3 leidet an Schrumpfnieren sowie Begleiterkrankungen des Nierenversagens (Anämie, Durchblutungsstörungen, tertiärer Hyperparathyreoidismus-Knochenstoffwechselstörung). Sie wurde bereits in Armenien behandelt und erhielt sie ab Juni 2014 dort eine Dialysebehandlung. Sie muss in Österreich 3x wöchentlich zur Dialyse. Zusätzlich leidet sie an einem Herzklappenfehler. Sie wurde in Österreich wegen ihrer Nebenschilddrüsenerkrankung operiert, am 29.11.2016 soll eine weitere Operation an der Nebenschilddrüse erfolgen, um die Knochenstoffwechselstörung zu behandeln. Es wurde der bP 3 mitgeteilt, dass noch weitere Operationen (an den Knochen, Herzklappen) geplant sind. Die bP 4 pflegt und versorgt die bP 3. Die bP 1 und bP 2 besuchen die bP 3-6 regelmäßig.

Zahlreiche Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP haben regelmäßigen Kontakt (Telefonisch, Internet) zu den Familienangehörigen.

Ein Bruder mit seiner Familie und die Mutter der bP 1 leben in Armenien. Die Gattin des Bruders arbeitet bei einer Netzbetreiberfirma, die Mutter bezieht eine Pension. Die Kinder vom Bruder studieren und lebt die Familie mit der Großmutter in einer eigenen Wohnung.

Die Eltern und drei Schwestern der bP 2 leben in Armenien. Sie haben gearbeitet und erhalten jetzt staatliche Pensionen. Die Schwestern leben in eigenen Wohnungen, die Eltern bei der Frau des verstorbenen Bruders.

Die Eltern und mehrere Onkel und Tanten der bP 4 leben ebenfalls in Armenien. Die Familienangehörigen betreiben kleine Geschäfte, der Vater war im Handel tätig.

Die bP besitzen ein Haus in Armenien, in welchem die bP vor der Ausreise lebten. Dort leben aktuell Verwandte der bP, welche noch über eine aktuell leerstehende Wohnung verfügen, in welcher sie davor lebten.

Die bP 2 hat die Schule und ein College abgeschlossen und ist ausgebildete Kindergärtnerin und Köchin. Vor der Ausreise hat die bP 2 als Köchin im Bistro der Familie gearbeitet sowie zusätzlich für eine Bäckerei Bachwaren hergestellt. Die bP 1 und 3 haben im familieneigenen Bistro gearbeitet, welches im Oktober 2015 an einen Nachbarn verkauft wurde. Die bP 4 war Hausfrau und betreute die Kinder. Die bP 4 hat im Anschluss an die Schule die Universität besucht und ein Jus-Studium abgeschlossen.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die volljährigen bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.

Die bP nehmen an einem Pfarrcafe teil und besuchen eine katholische Kirche. Die bP 1 und 2 helfen freiwillig in der Unterkunft mit.

Die bP 5 besucht die Schule, die bP 6 den Kindergarten.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die bP 4 hat einen Deutschkurs besucht. Es liegen bei den bP 1, 2, 3 und 4 geringfügige Deutschkenntnisse vor.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist.

Die Vorgetragenen Fluchtgründe betreffend Problemen der bP 3 mit Privatpersonen in Armenien konnten nicht als glaubhaft angenommen werden. Die Erkrankungen der bP 2 und 3 an sich sind im Hinblick auf die Länderberichte betreffend Behandlungsmöglichkeiten nicht iSd Art. 3 EMRK relevant.Die Vorgetragenen Fluchtgründe betreffend Problemen der bP 3 mit Privatpersonen in Armenien konnten nicht als glaubhaft angenommen werden. Die Erkrankungen der bP 2 und 3 an sich sind im Hinblick auf die Länderberichte betreffend Behandlungsmöglichkeiten nicht iSd Artikel 3, EMRK relevant.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wurden ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben getroffen und wurden insbesondere die in der Verhandlung in das Verfahren miteinbezogenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien der Entscheidung zugrunde gelegt.

I.6.2. Beweiswürdigend wurde festgehalten:römisch eins.6.2. Beweiswürdigend wurde festgehalten:

Der belangten Behörde ist vollinhaltlich zu folgen, wenn sie festhält, dass das Vorbringen der bP zu den Fluchtgründen aufgrund der gravierenden Widersprüchlichkeiten nicht glaubwürdig war und wird der oben widergegebene Beweiswürdigung in allen Punkten gefolgt.

Das Vorbringen der Familienmitglieder (bP 1-4) war zwar allesamt auf die Fluchtgründe der bP 3 und dessen angebliche Probleme bezogen. Jedoch verwickelten sich die einzelnen Familienmitglieder in zahlreiche Widersprüchlichkeiten und machten schon zu den Eckpunkten des Vorbringens unterschiedliche Angaben. Einziger Punkt, welchen allen Vorbringen gemein war, ist dass die bP 3 im Zusammenhang mit einer Schlägerei Probleme bekommen hätte.

Völlig richtig hielt die belangte Behörde fest, dass sich die bP 3 auch selbst bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde in Widersprüche verwickelte und zusätzlich im Rahmen der Erstbefragung noch eine ganz andere Fluchtgeschichte schilderte. Die belangte Behörde stellte diese zwei Vorbringen zusammengefasst gegenüber und hielt die sich daraus ergebenden Widersprüche entsprechend fest (Augenzeuge des Streites - Bei Streit dazwischen gegangen, Anzahl der Tage im Krankenhaus, Probleme mit der Polizei oder nicht, grundsätzliche Widersprüche bei der Chronologie der behaupteten Geschehnisse).

Vor allem hielt die belangte Behörde auch richtig fest, dass die bP 3 in der Einvernahme vor der belangten Behörde trotz mehrfacher Nachfragen lediglich davon sprach, von einem Levon, welcher einflussreich sei, da er Geld hätte, verfolgt zu werden. Nicht einmal brachte die bP 3 von sich aus nunmehr wie in der Erstbefragung behauptet ins Spiel, dass ein Sohn des Premierministers in den angeblich fluchtauslösenden Streit verwickelt gewesen wäre. Über Vorhalt dieses Widerspruches konnte die bP 3 diesen mit der Angabe, Levon wäre ein Freund des Sohnes des Premierministers gewesen, nicht nachvollziehbar aufklären.

Beispielsweise wurden von der belangten Behörde auch die Widersprüche zwischen den Angaben der bP 3 und ihren Familienangehörigen angeführt. So gab die bP 4 an, dass sie Anfang August 2014 bedroht worden wäre, während die bP 3 von einer Drohung im April 2014 sprach.

Die bP 4 hat überdies in der Erstbefragung noch angegeben, dass sie bedroht worden wäre, während sie die Tochter in den Kindergarten bringen hätte wollen, während sie vor der belangten Behörde angegeben hat, dass sie auf dem Nachhause-Weg gewesen sei. Darüber hinaus behauptete die bP 4 - entgegen den Angaben der bP 3 - dass die bP 3 bedroht worden sei für den Fall, dass sie Anzeige erstattet, während die bP 3 behauptete, dazu genötigt worden zu sein, Anzeige zu erstatten. Auch die Vorbringen der bP 3 und bP 4 lassen sich - wie von der belangten Behörde ausführlich angegeben - zeitlich nicht in Einklang bringen, selbst die Anzahl der Tage, in welchem sich die bP 3 im Krankenhaus aufgehalten hätte, wurde nicht konsistent geschildert.

Zu den Widersprüchen zwischen der bP 3 und ihren Eltern wurden von der belangten Behörde die Umstände angeführt, dass der Vater in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass die bP 3 Problem mit der Polizei gehabt hätte. Der Vater führte auch an, dass der Streit wegen "Vordrängelns" entstanden sei und nicht wie von der bP 3 behauptet wegen dem Umstand, dass ein Freund des Vaters ein Bistro hätte eröffnen wollen. Auch dass wie vom Vater behauptet bei diesem Vorfall drei Menschen umgekommen wären, erwähnte die bP 3 selbst nicht. Der Vater wiederum behauptete, dass die bP 3 einen Monat im Krankenhaus gewesen sei und nicht wie letztlich von der bP 3 behauptet 7 oder 3-4 Tage. Hinsichtlich der weiteren Widersprüche wird auf die oben widergegebene Beweiswürdigung verwiesen. Betreffend die Mutter ist festzuhalten, dass auch ihr Vorbringen die Fluchtgeschichte der bP 3 nicht stützen konnte.

Zu Recht hat die belangte Behörde damit letztlich festgehalten, dass es zu derart gravierenden Widersprüchen zwischen den Familienangehörigen (bP 3, Gattin und Eltern) sowie zwischen und in den Einvernahmen der bP 3 selbst kam, sodass das gesamte Vorbringen weder schlüssig, nachvollziehbar oder glaubhaft war.

Richtig führte die belangte Behörde weiters aus, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahren davon ausgegangen werden kann, dass ein Antragsteller grundsätzlich in der Lage ist, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Dies war weder bei der bP 3 noch bei ihren Familienangehörigen der Fall.

Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde noch abschließend zutreffend festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht (vgl. die oben angeführte Einvernahme der bP 3). Sie sind in hohem Maße widersprüchlich, nicht plausibel nachvollziehbar und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu Recht zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Armenien kein Glauben geschenkt wird.Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde noch abschließend zutreffend festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht vergleiche die oben angeführte Einvernahme der bP 3). Sie sind in hohem Maße widersprüchlich, nicht plausibel nachvollziehbar und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu Recht zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Armenien kein Glauben geschenkt wird.

Im konkreten Fall vermochten die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt schließlich zur Ansicht, dass die bP Armenien verlassen haben, da sie sich eine bessere medizinische Behandlung für die bP 3 erwarteten und war das Vorbringen betreffend der angeblichen Verfolgung als unglaubwürdig zu beurteilen. Erwähnenswert scheint an dieser Stelle, dass die bP auch anfangs noch behaupteten, die Erkrankung der bP 3 stünde im Zusammenhang mit dem Problem bzw. den Streitigkeiten. Erst vor der belangten Behörde gestand die bP 3 dann ein, dass wohl doch kein Zusammenhang bestünde.

II.2.5.3. Soweit nun in der Beschwerde betreffend die bP 1 und 2 ausgeführt wird, dass diese keine eigenen Wahrnehmungen zu den Fluchtgründen der bP 3 hätten ist festzuhalten, dass dies auch auf die bP 4 zutrifft. Es kann jedoch bei einer Familie, welche in einem gemeinsamen Haushalt lebt und im Familienbetrieb ein Bistro führt, angenommen werden, dass sie über die Gründe, welche angeblich die gesamte Familie zum Verlassen der Heimat zwingen, ausführlich spricht, diese diskutiert und Möglichkeiten erörtert. Zusätzlich wurde bereits von der belangten Behörde richtig festgehalten, dass gerade im Zusammenhang mit der Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie auch beim chronologischen Ablauf davon auszugehen wäre, dass dies von allen Familienmitgliedern konsistent geschildert werden kann.römisch zwei.2.5.3. Soweit nun in der Beschwerde betreffend die bP 1 und 2 ausgeführt wird, dass diese keine eigenen Wahrnehmungen zu den Fluchtgründen der bP 3 hätten ist festzuhalten, dass dies auch auf die bP 4 zutrifft. Es kann jedoch bei einer Familie, welche in einem gemeinsamen Haushalt lebt und im Familienbetrieb ein Bistro führt, angenommen werden, dass sie über die Gründe, welche angeblich die gesamte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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