Entscheidungsdatum
08.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2167624-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 07.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 27.01.2015 Folgendes vor:
Er sei verheiratet, habe drei Söhne, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Moslems an und habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er in seinem Heimatland als selbständiger Autoverleiher gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er und auch sein Onkel seien Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft " XXXX " gewesen. Sie hätten religiöse Veranstaltungen organisiert. Es habe einen Konflikt zwischen ihrer Gemeinschaft und einer anderen Religionsgemeinschaft namens " XXXX " gegeben. Es habe mehrere Anschläge von dieser Gruppe auf ihre Veranstaltungen gegeben. Vor ca. 8 Monaten sei bei einem Anschlag sein Onkel erschossen worden. Der BF sei dabei durch einem Schuss verletzt worden; sie hätten ihn auch töten wollen. Er sei schwer verletzt worden und in ein Krankenhaus gekommen. In weiterer Folge sei er mehrmals mit dem Tod bedroht und auch verfolgt worden. Er habe daher beschlossen das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben [Aktenseite (AS) 13].Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er und auch sein Onkel seien Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft " römisch 40 " gewesen. Sie hätten religiöse Veranstaltungen organisiert. Es habe einen Konflikt zwischen ihrer Gemeinschaft und einer anderen Religionsgemeinschaft namens " römisch 40 " gegeben. Es habe mehrere Anschläge von dieser Gruppe auf ihre Veranstaltungen gegeben. Vor ca. 8 Monaten sei bei einem Anschlag sein Onkel erschossen worden. Der BF sei dabei durch einem Schuss verletzt worden; sie hätten ihn auch töten wollen. Er sei schwer verletzt worden und in ein Krankenhaus gekommen. In weiterer Folge sei er mehrmals mit dem Tod bedroht und auch verfolgt worden. Er habe daher beschlossen das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben [Aktenseite (AS) 13].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 25.10.2016 Folgendes ergänzend vor:
Zum Fluchtgrund gab der BF weiterführend an, dass die Anhänger von " XXXX " seine Tante und seinen Onkel umgebracht hätten. Alle seien Sunniten gewesen, sein Onkel und er seien Schiiten gewesen. Sein Onkel habe ihn gebeten, Schiit zu werden. Der Onkel habe auch seinen Vater gezwungen [Schiit zu werden], dieser habe sich aber gewehrt.Zum Fluchtgrund gab der BF weiterführend an, dass die Anhänger von " römisch 40 " seine Tante und seinen Onkel umgebracht hätten. Alle seien Sunniten gewesen, sein Onkel und er seien Schiiten gewesen. Sein Onkel habe ihn gebeten, Schiit zu werden. Der Onkel habe auch seinen Vater gezwungen [Schiit zu werden], dieser habe sich aber gewehrt.
Die " XXXX " seien im Gefängnis gewesen. Er sei auf einer Sitzung der Schiiten gewesen und die hätten sie beschossen. Er habe auch eine Schusswunde am Bein. Der " XXXX " der seinen Onkel getötet habe, habe dann ihn immer wieder angerufen. Sein Vater habe ihm hierauf geraten, das Land zu verlassen.Die " römisch 40 " seien im Gefängnis gewesen. Er sei auf einer Sitzung der Schiiten gewesen und die hätten sie beschossen. Er habe auch eine Schusswunde am Bein. Der " römisch 40 " der seinen Onkel getötet habe, habe dann ihn immer wieder angerufen. Sein Vater habe ihm hierauf geraten, das Land zu verlassen.
Aufgefordert, die " XXXX " zu beschreiben gab der BF an, er sei ein sehr bösartiger Mann. Er beschimpfe ihre Religion und habe auf sie geschossen. Sein Onkel sei gestorben und ein Cousin und zwei andere Männer. Von " XXXX " seien es vier Leute, die auf sie geschossen hätten. Er habe Anzeige gegen vier namentlich bekannte Personen erstattet. Er sei öfters bei der Polizei gewesen, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen, sei aber dann selbst von der Polizei angerufen worden, er solle das in Ruhe lassen, sonst wäre er in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesen 4 Männern.Aufgefordert, die " römisch 40 " zu beschreiben gab der BF an, er sei ein sehr bösartiger Mann. Er beschimpfe ihre Religion und habe auf sie geschossen. Sein Onkel sei gestorben und ein Cousin und zwei andere Männer. Von " römisch 40 " seien es vier Leute, die auf sie geschossen hätten. Er habe Anzeige gegen vier namentlich bekannte Personen erstattet. Er sei öfters bei der Polizei gewesen, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen, sei aber dann selbst von der Polizei angerufen worden, er solle das in Ruhe lassen, sonst wäre er in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesen 4 Männern.
Er sei gesund, nur die Schulter tue ihm etwas weh. Er wohne hier in Österreich alleine. Sein Vater habe hier einen Freund. Er schicke ihm dann Geld, manchmal € 20, € 30 auch manchmal € 100. Dieser Freund heiße XXXX . Er selbst gehe manchmal arbeiten und manchmal bezahle der Freund seines Vaters.Er sei gesund, nur die Schulter tue ihm etwas weh. Er wohne hier in Österreich alleine. Sein Vater habe hier einen Freund. Er schicke ihm dann Geld, manchmal € 20, € 30 auch manchmal € 100. Dieser Freund heiße römisch 40 . Er selbst gehe manchmal arbeiten und manchmal bezahle der Freund seines Vaters.
Er hätte Pakistan von 3 1/2 Jahren verlassen und sei 7 Monate in Griechenland gewesen (AS 125 ff.).
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.; AS 141 f.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 1 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.; AS 141 f.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen aufgrund näher dargestellter Widersprüche, Steigerungen, unpräziser Angaben als nicht glaubwürdig. Das gesamte Fluchtvorbringen sei daher nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und als gedankliches frei erfundenes Konstrukt zu werten.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen aufgrund näher dargestellter Widersprüche, Steigerungen, unpräziser Angaben als nicht glaubwürdig. Das gesamte Fluchtvorbringen sei daher nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und als gedankliches frei erfundenes Konstrukt zu werten.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben (AS 319 ff.).römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben (AS 319 ff.).
Es wurden die Anträge gestellt,
die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan nicht rechtmäßig seien;
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Stadt XXXX , Provinz Punjab stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, die Sprachen Urdu und Punjabi spricht und 9 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Stadt römisch 40 , Provinz Punjab stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi ist, die Sprachen Urdu und Punjabi spricht und 9 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht hat. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet, Vater von 3 Söhnen ist und dem moslemisch-schiitischen Glauben angehört.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF als selbständiger Autoverleiher.
Familienangehörige der BF - jedenfalls seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau und seine Kinder - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF befindet sich nicht in Grundversorgung. Der BF ist zeitweise als Zeitungszusteller berufstätig. Der BF wird von einem in Österreich lebenden Freund des Vaters finanziell unterstützt. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).
In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).
Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).
Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).
Quellen:
KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Stu