TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 W103 2183533-1

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 1432688-2/8E

W103 1432689-2/5E

W103 1432690-2/5E

W103 2016990-2/5E

W103 2183533-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und

5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, die erstbeschwerdeführende Partei vertreten durch XXXX , die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.11.2017, Zln. 1.) 830058602-2213582, 2.) 830058700-2213612, 3.) 830058809-2213639, 4.) 1044994101-140160321 und 5.) 1145037609-170296624, zu Recht erkannt:5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, die erstbeschwerdeführende Partei vertreten durch römisch 40 , die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.11.2017, Zln. 1.) 830058602-2213582, 2.) 830058700-2213612, 3.) 830058809-2213639, 4.) 1044994101-140160321 und 5.) 1145037609-170296624, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gelangten im Januar 2013 illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 14. Januar 2013 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Die viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden zwischenzeitlich im Bundesgebiet geboren.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 16. Januar 2013 führte der Erstbeschwerdeführer nach umfangreicher Schilderung des Fluchtweges zu seinen Fluchtgründen aus, er habe im Herkunftsstaat für den XXXX gearbeitet. Ungefähr sechs Monate zurück sei ein "Ausländer" zu ihm ins Amt gekommen, an welchem er offensichtliche Spuren von Folterungen wahrgenommen habe. Nachdem er keinerlei Informationen zu dessen Person ("Information sowie Fingerabdrücke") in Erfahrung habe bringen können, habe er diesen freigelassen. Aufgrund dieser Freilassung habe er noch am selben Tag mit seinen "Kollegen" Probleme bekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, einen Verbrecher und Widerstandskämpfer freigelassen zu haben. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und dann drei Tage lang festgehalten worden. Er sei mit Inhaftierung ("Gefängnis") und Tod bedroht worden. Nach seiner Freilassung habe er sich drei Wochen in einem Krankenhaus in ärztlicher Behandlung befunden. Danach sei er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten versteckt gehalten.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 16. Januar 2013 führte der Erstbeschwerdeführer nach umfangreicher Schilderung des Fluchtweges zu seinen Fluchtgründen aus, er habe im Herkunftsstaat für den römisch 40 gearbeitet. Ungefähr sechs Monate zurück sei ein "Ausländer" zu ihm ins Amt gekommen, an welchem er offensichtliche Spuren von Folterungen wahrgenommen habe. Nachdem er keinerlei Informationen zu dessen Person ("Information sowie Fingerabdrücke") in Erfahrung habe bringen können, habe er diesen freigelassen. Aufgrund dieser Freilassung habe er noch am selben Tag mit seinen "Kollegen" Probleme bekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, einen Verbrecher und Widerstandskämpfer freigelassen zu haben. Er sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und dann drei Tage lang festgehalten worden. Er sei mit Inhaftierung ("Gefängnis") und Tod bedroht worden. Nach seiner Freilassung habe er sich drei Wochen in einem Krankenhaus in ärztlicher Behandlung befunden. Danach sei er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten versteckt gehalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer ebenfalls am 16. Januar 2013 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung nach detaillierten Angaben zu ihrem Fluchtweg, sie stütze sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes ("Die Fluchtgründe meines Mannes sind auch meine Fluchtgründe."). Vor circa sechs Monaten habe dieser während seines Dienstes einen unschuldigen Mann freigelassen und sei aus diesem Grunde "bestraft" worden. Als der Erstbeschwerdeführer nach der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei, habe sie diesen gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter drei Tage lang gesucht. Schließlich sei es der Mutter des Erstbeschwerdeführers gelungen, diesen "ausfindig zu machen" und ins Krankenhaus zu bringen. Der Erstbeschwerdeführer sei "von irgend jemand geschlagen" worden und habe das Bewusstsein verloren. Nach ca. einer Woche sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden, habe sich aber zunächst an nichts erinnern können. Erst als dieser sein Gedächtnis wieder erlangt habe ("als sein Gedächtnis zurückkam), hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragungen brachten der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2006 bzw. 2010 ausgestellte Inlandspässe, ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Vorlage.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Januar 2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, im Rahmen seinen Dienstes bei der " XXXX habe er mit einem Mann zu tun gehabt ("Bei meinem Dienst war ein Mann..), der (zuvor) sehr stark verprügelt worden sei. Er habe nicht gewusst, woher dieser gekommen sei. Diese Person habe sich (auf einmal) in einem speziellen Zimmer befunden. Er habe diese in der Früh, als er (Anm.: im Gebäude) "alles durchgeschaut habe" gesehen und habe sich der Mann in einem sehr schlechten Zustand befunden. Er habe dann nach "seinen Unterlagen" gesucht, aber trotz Nachschau keine Fingerabdrücke eruieren und auch sonst keine Unterlagen finden können. Daraus habe er geschlossen, dass der Genannte ohne Grund da gewesen sei. Da alles rechtswidrig gewesen sei ("Das alles war rechtswidrig"), habe er diesen Mann schließlich freigelassen und ihn aus dem Gebäude hinaus gebracht. Er habe das im Bewusstsein getan, dass der Genannte eine weitere Misshandlung ("nächste Verprügelung") nicht überleben werde. Seine Kollegen hätten (daraufhin) gemeint, dass er mit Widerstandskämpfern zusammen arbeite. Seine Mutter habe es dann irgendwie geschafft ihn freizubekommen und sei er danach eine Woche im Krankenhaus gewesen. Danach habe er Angst gehabt wieder nach Hause zu gehen und sich bei Verwandten versteckt gehalten. Auf Anraten der Mutter, die auch alles organisiert habe, habe er schließlich das Land verlassen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Januar 2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, im Rahmen seinen Dienstes bei der " römisch 40 habe er mit einem Mann zu tun gehabt ("Bei meinem Dienst war ein Mann..), der (zuvor) sehr stark verprügelt worden sei. Er habe nicht gewusst, woher dieser gekommen sei. Diese Person habe sich (auf einmal) in einem speziellen Zimmer befunden. Er habe diese in der Früh, als er Anmerkung, im Gebäude) "alles durchgeschaut habe" gesehen und habe sich der Mann in einem sehr schlechten Zustand befunden. Er habe dann nach "seinen Unterlagen" gesucht, aber trotz Nachschau keine Fingerabdrücke eruieren und auch sonst keine Unterlagen finden können. Daraus habe er geschlossen, dass der Genannte ohne Grund da gewesen sei. Da alles rechtswidrig gewesen sei ("Das alles war rechtswidrig"), habe er diesen Mann schließlich freigelassen und ihn aus dem Gebäude hinaus gebracht. Er habe das im Bewusstsein getan, dass der Genannte eine weitere Misshandlung ("nächste Verprügelung") nicht überleben werde. Seine Kollegen hätten (daraufhin) gemeint, dass er mit Widerstandskämpfern zusammen arbeite. Seine Mutter habe es dann irgendwie geschafft ihn freizubekommen und sei er danach eine Woche im Krankenhaus gewesen. Danach habe er Angst gehabt wieder nach Hause zu gehen und sich bei Verwandten versteckt gehalten. Auf Anraten der Mutter, die auch alles organisiert habe, habe er schließlich das Land verlassen.

Zu seinem beruflichen Tätigkeiten erklärte der Erstbeschwerdeführer:

"Fingerabdrücke, Dokumente sammeln, Ordner machen, kontrollieren, ob alles in Ordnung ist. Ich habe Ausländer beraten, wie sie Erklärungen schreiben sollen damit sie nur minimale Strafen

bekommen. ... bezüglich illegalen Aufenthalt. Die meisten Strafen

waren illegale Einreise und illegaler Aufenthalt".

Auf Befragen erklärte der Erstbeschwerdeführer er könnte sich nicht mehr erinnern, wann der Vorfall mit dem vorgenannten Fremden genau gewesen sei. Er habe sehr viel, so auch die Geburtsdaten seiner Familie vergessen. Er könne sich nur daran erinnern, dass er diesen Mann schwer verletzt gesehen und ihn dann freigelassen habe.

Befragt nach den Kollegen und den an ihn gerichteten Vorwürfe erklärte der Erstbeschwerdeführer erneut, er wisse nur, dass er sechs Monate zu Hause gewesen sei, ansonsten könne er sich an gar nichts erinnern. Er habe sich versteckt gehalten, wisse aber nicht, ob ihm das (auch) nicht (nur) jemand erzählt habe. Dass er drei Tage eingesperrt gewesen sei, wisse er (nur), weil ihm das seine Mutter irgendwann erzählt habe.

Über weiteres Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an, ihm sei nicht erinnerlich, ob er seine Frau (unmittelbar) nach dem Krankenhausaufenthalt gesehen habe. Er habe sie (jedenfalls) am Tag der Abreise gesehen. Auch ob und wenn ja, in welcher Form er während der sechs Monate bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, vermöge er nicht anzugeben. Er könne sich nicht erinnern und vergesse alles.

Wo er die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX vor ihrer gemeinsamen Ausreise getroffen hat, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu beantworten und erwiderte über wiederholtes Nachfragen, dass sei in der Nähe des Zentralmarktes in XXXX gewesen. Er könne aber nicht angeben, wie er in den Bus gestiegen sei bzw. welche Busse da gewesen seien.Wo er die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 vor ihrer gemeinsamen Ausreise getroffen hat, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu beantworten und erwiderte über wiederholtes Nachfragen, dass sei in der Nähe des Zentralmarktes in römisch 40 gewesen. Er könne aber nicht angeben, wie er in den Bus gestiegen sei bzw. welche Busse da gewesen seien.

Auf die Frage, was genau nach dem Verhör und den Misshandlungen mit ihm passiert sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer lediglich, er habe zu arbeiten aufgehört. Er wisse nicht, wie seine Mutter es geschafft habe, ihn freizubekommen.

Befragt nach seinen konkreten Aufenthaltsorten nach seiner Freilassung erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er sei nicht ständig bei einem Verwandten gewesen, er habe immer den Aufenthaltsort gewechselt, das habe immer "irgendwer" organisiert. Er glaube, dass das seine Mutter gewesen sei.

Zur Schilderung weiterer Details "des Vorfalles" angehalten führte der Erstbeschwerdeführer aus: "Ich habe ihm (sic!) freigelassen, weil er ein Widerstandskämpfer sei und ich auch einer wäre ...." und gab auf Wahrheitserinnerung zu Protokoll, er erzähle nur die Wahrheit. Sein Problem sei, dass er sich nicht an alles erinnern könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer ebenfalls am 22. Januar 2013 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen. Der Vorfall, der zur Flucht geführt habe, habe sich im Juni oder Juli (Anm.: 2012) ereignet. Genau wisse sie es nicht. Vom Vorfall erfahren habe sie, als der Erstbeschwerdeführer nicht vom Dienst nach Hause zurückgekommen sei. Dieser sei in der letzten Zeit sehr nervös und mit der Arbeit unzufrieden gewesen. Er habe immer wieder gesagt, dass dort Ungerechtigkeit herrsche.Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte bei ihrer ebenfalls am 22. Januar 2013 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen. Der Vorfall, der zur Flucht geführt habe, habe sich im Juni oder Juli Anmerkung, 2012) ereignet. Genau wisse sie es nicht. Vom Vorfall erfahren habe sie, als der Erstbeschwerdeführer nicht vom Dienst nach Hause zurückgekommen sei. Dieser sei in der letzten Zeit sehr nervös und mit der Arbeit unzufrieden gewesen. Er habe immer wieder gesagt, dass dort Ungerechtigkeit herrsche.

Vom (konkreten)Vorfall wisse sie erst seit ihr Mann im Krankenhaus gewesen sei. Ihre Schwiegermutter habe ihr das damals erzählt. Woher diese das gewusst habe, wisse sie aber nicht. Die Schwiegermutter kenne eben viele Leute und so sei es dieser auch gelungen den Erstbeschwerdeführer frei zu bekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei eine Woche im Krankenhaus gewesen. Diesen Aufenthalt habe wahrscheinlich ihre Schwiegermutter bezahlt.

Befragt, wohin der Erstbeschwerdeführer nach seinem Krankenhausaufenthalt gegangen sei und ob sie mit diesem bis zur Ausreise telefoniert habe bzw. wann und von wem sie über die (beabsichtigte) Reise ins Ausland informiert worden sei, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin zunächst, ihr Mann habe sich "bei seinen Verwandten" aufgehalten und sie selbst habe man zu ihren Eltern gebracht. Die gesamte Zeit bis zur Ausreise, so auch im Krankenhaus, habe sie ihren Mann nicht gesehen. Gleich darauf korrigierte sich die Zweitbeschwerdeführerin und erklärte, einmal habe sie den Erstbeschwerdeführer doch gesehen, wann wisse sie aber nicht mehr. Sie könne sich nicht erinnern. Über die beabsichtigte Ausreise sei sie ca. eine Woche davor von ihrer Schwiegermutter informiert worden.

Zur Ausstellung von Auslandsreisepässen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe ihren Pass gleich dem Erstbeschwerdeführer "kurz vor" ihrer Ausreise bekommen. Die Behörde habe sie "nicht gekannt" bzw. nicht gewusst, wer diese ausgestellt habe.

Der Erstbeschwerdeführer sei "von irgend jemand geschlagen" worden und habe das Bewusstsein verloren. Nach ca. einer Woche sei der Erstbeschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden, habe sich aber zunächst an nichts erinnern können. Erst als dieser sein Gedächtnis wieder erlangt habe ("als sein Gedächtnis zurückkam), hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe

2. Mit - den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien durch persönliche Aushändigung am gleichen Tage zugestellten - Bescheiden des Bundesasylamtes 24. Januar 2013, Zlen. 13 00.586-BAT, 13 00.587-BAT sowie 13 00.588-BAT, wurden die Anträge der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14. Januar 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Genannten gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Mit - den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien durch persönliche Aushändigung am gleichen Tage zugestellten - Bescheiden des Bundesasylamtes 24. Januar 2013, Zlen. 13 00.586-BAT, 13 00.587-BAT sowie 13 00.588-BAT, wurden die Anträge der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14. Januar 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl G 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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