TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/13 I401 2186403-1

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I401 2186403-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.01.2018, Zahl: IFA 170728407, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.01.2018, Zahl: IFA 170728407, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (richtig: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (richtig: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertretene Beschwerdeführer fristgerecht (per E-Mail) Beschwerde, welche er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete.

Er sei algerischer Staatsangehöriger und lebe bereits seit 22 Jahren durchgehend in Österreich. In Algerien, wo er mit Ausnahme zu seiner Mutter keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr habe, sei er seither nie mehr gewesen. Seitdem er in Haft sei, habe er auch zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer, der perfekt Deutsch spreche, sei seit über 15 Jahren mit der slowakischen Staatsangehörigen I. V. liiert. Mit ihr habe er eine im Jahr 2007 geborene Tochter, A. E. V., die auch slowakische Staatsangehörige sei. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seiner Tochter gestanden; nach seiner Entlassung werde er wieder zu seiner Partnerin und seiner Tochter ziehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Untersuchungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Er hätte seine familiären Bande in Österreich genauer darstellen können. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich von seiner Lebensgefährtin die Rede, nicht jedoch von der gemeinsamen Tochter.Er sei algerischer Staatsangehöriger und lebe bereits seit 22 Jahren durchgehend in Österreich. In Algerien, wo er mit Ausnahme zu seiner Mutter keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr habe, sei er seither nie mehr gewesen. Seitdem er in Haft sei, habe er auch zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer, der perfekt Deutsch spreche, sei seit über 15 Jahren mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch eins. römisch fünf. liiert. Mit ihr habe er eine im Jahr 2007 geborene Tochter, A. E. römisch fünf., die auch slowakische Staatsangehörige sei. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seiner Tochter gestanden; nach seiner Entlassung werde er wieder zu seiner Partnerin und seiner Tochter ziehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Untersuchungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Er hätte seine familiären Bande in Österreich genauer darstellen können. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich von seiner Lebensgefährtin die Rede, nicht jedoch von der gemeinsamen Tochter.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich unternommen, wenn sie zu dem Schluss komme, dass er einen Lebensmittelpunkt in Algerien habe. Tatsächlich lebe er seit 22 Jahren in Österreich, was auf Grund seiner perfekten Deutschkenntnisse außer Zweifel stehe. Auch zu Algerien fehle es im angefochtenen Bescheid an jeglichen Anhaltspunkten zu einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren. In seinem Herkunftsland, in dem er seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht mehr gewesen sei, habe er nur noch seine Mutter.

Im Rahmen des Vorbringens zur rechtlichen Beurteilung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes verpflichtet sei, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine eigene Prognosebeurteilung anzustellen. Dabei sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seien seine Rechte nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Für die Beurteilung sei nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei sei außerdem darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Allein die Tatsache, dass ein Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei, entbinde die Behörde nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot von zehn Jahren stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar.Im Rahmen des Vorbringens zur rechtlichen Beurteilung machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes verpflichtet sei, im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine eigene Prognosebeurteilung anzustellen. Dabei sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seien seine Rechte nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Für die Beurteilung sei nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei sei außerdem darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Allein die Tatsache, dass ein Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt sei, entbinde die Behörde nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot von zehn Jahren stelle für ihn einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar.

Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sei für sich alleine nicht ausreichend für die Feststellung, dass er auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen. Die belangte Behörde stütze die Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Begehung dieser Straftaten rechtfertige (gemeint wohl: nicht) die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Höchstgerichte hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht automatisch die Höchstdauer bei der Verhängung eines Einreiseverbots auszunützen sei. Gegenständlich sei auf die in § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG vorgesehene Höchstfrist zurückgegriffen worden; diesbezüglich wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren). Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren - wie im gegenständlichen Fall - ließe in jenen Fällen keinen Spielraum mehr, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten bzw. Taten eines noch höheren Unrechtsgehaltes begehe oder keine mildernden Umstände zu berücksichtigen wären. Aus den Schilderungen zum bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers könne von einer "schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" keinesfalls die Rede sein, unabhängig davon, dass das Strafmaß von vier Jahren für die vom Beschwerdeführer begangene Tat sehr hoch gegriffen sei. Es sei auch nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass nur mit einem für zehn Jahre bestehenden Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden könne.Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sei für sich alleine nicht ausreichend für die Feststellung, dass er auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen. Die belangte Behörde stütze die Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf die Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien. Die Begehung dieser Straftaten rechtfertige (gemeint wohl: nicht) die Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Höchstgerichte hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht automatisch die Höchstdauer bei der Verhängung eines Einreiseverbots auszunützen sei. Gegenständlich sei auf die in Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG vorgesehene Höchstfrist zurückgegriffen worden; diesbezüglich wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren). Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren - wie im gegenständlichen Fall - ließe in jenen Fällen keinen Spielraum mehr, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten bzw. Taten eines noch höheren Unrechtsgehaltes begehe oder keine mildernden Umstände zu berücksichtigen wären. Aus den Schilderungen zum bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers könne von einer "schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" keinesfalls die Rede sein, unabhängig davon, dass das Strafmaß von vier Jahren für die vom Beschwerdeführer begangene Tat sehr hoch gegriffen sei. Es sei auch nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass nur mit einem für zehn Jahre bestehenden Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden könne.

Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot werde in die familiären, sozialen und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers eingegriffen. Er lebe seit 22 Jahren in Österreich und habe sich hier gewissenhaft um seine Tochter gekümmert. Nach der Haftentlassung wolle er mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er habe daher ein großes familiäres Interesse, weiterhin im Bundesgebiet aufhältig zu sein.

Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer in Algerien auf keinerlei Unterstützung zählen. Er sei während der Haft auch beruflich tätig gewesen. Anstatt dies in der Interessensabwägung zu berücksichtigen, werde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle. Wie die belangte Behörde zu diesem Schluss komme, sei nicht ersichtlich. Allgemein formulierte Interessen könnten in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers zu begründen. In seinem Fall müsse daher die Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Die Zusammenschau der dargelegten Punkte verdeutliche, dass der Beschwerdeführer in Österreich ausgeprägte individuelle Interessen habe, welche höher zu bewerten seien, als die öffentlichen Interessen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren stünden jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers.

Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde. Den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, stellte er, damit er sein Familienleben in Österreich umfassend darlegen könne, wobei seine Lebensgefährtin und seine Tochter als Zeuginnen zu laden wären. Weiters stellte er die Anträge, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dieses herabzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht nicht fest; denn er ist in Österreich mit mehreren "Aliasnamen" aufgetreten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Algerien nicht entgegen.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht nicht fest; denn er ist in Österreich mit mehreren "Aliasnamen" aufgetreten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Algerien nicht entgegen.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 10.04.1996 illegal in Österreich ein. Er stellte am 11.06.1996 den (ersten) Antrag auf Asyl, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 22.07.1996 abgewiesen wurde.

Wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.1999 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2000 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.07.1999 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde - infolge wiederholten Untertauchens des Beschwerdeführers - nach mehrmaliger Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, A4 215.709-0/2008/30E, Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 15.06.2011 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 16.07.1999 neuerlich abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 17 Mal strafrechtlich verurteilt:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls nach §§ 127 und 130 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.02.1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls nach Paragraphen 127 und 130 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.12.1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom 28.02.1997 widerrufen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.12.1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom 28.02.1997 widerrufen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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