TE Bvwg Beschluss 2018/3/14 W212 2172496-1

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 9 gültig von 19.10.2017 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  10. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W212 2172496-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Rabat vom 25.05.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Rabat vom 25.05.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsangehörige, brachte am 16.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Rabat einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ein.1. Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsangehörige, brachte am 16.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Rabat einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ein.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Rabat vom 25.05.2017 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Rabat vom 25.05.2017 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 19.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Die Vorlage des Verwaltungsaktes langte am 05.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Eingabe vom 08.03.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung bekannt, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Rabat zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin durch Mitteilung vom 08.03.2018 eine unmissverständliche Erklärung ab, wonach sie ihre Beschwerde zurückzieht.

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist unwiderruflich, sodass mit der Zurückziehung einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Schlagworte

Einreisetitel, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W212.2172496.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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