TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 W127 2172577-1

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

Apothekengesetz §12 Abs2
Apothekengesetz §12 Abs4
Apothekengesetz §2a Abs1 Z9
Apothekengesetz §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ApoG § 12 heute
  2. ApoG § 12 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024
  3. ApoG § 12 gültig von 01.08.2002 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. ApoG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
  1. ApoG § 12 heute
  2. ApoG § 12 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024
  3. ApoG § 12 gültig von 01.08.2002 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. ApoG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
  1. ApoG § 45 heute
  2. ApoG § 45 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024
  3. ApoG § 45 gültig von 25.04.2014 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  4. ApoG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. ApoG § 45 gültig von 05.06.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2008
  6. ApoG § 45 gültig von 14.02.2004 bis 04.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2004
  7. ApoG § 45 gültig von 01.08.2002 bis 13.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. ApoG § 45 gültig von 01.09.1925 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1925
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2172577-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der Apotheke XXXX XXXX, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 30.08.2017, GZ. 6/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der Apotheke römisch 40 römisch 40 , alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 30.08.2017, GZ. 6/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2016 zum weiteren Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke XXXX in XXXX Wien, XXXX, abgeschlossen zwischen XXXX, wird gemäß § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Apothekengesetz genehmigt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2016 zum weiteren Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 , abgeschlossen zwischen römisch 40 , wird gemäß Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz genehmigt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Infolge Abtretungsvertrag betreffend die öffentliche Apotheke in XXXX Wien, XXXX, Apotheke XXXX, zwischen der bisherigen Konzessionsinhaberin XXXX und der nunmehrigen Konzessionsinhaberin XXXX wurde am 07.09.2016 der Antrag gestellt, den zwischen Frau XXXX (in der Folge: Konzessionärin) und den Mitgliedern der Familie XXXX (in der Folge: Kommanditisten) abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 gemäß § 12 Abs. 4 ApothekenG zu genehmigen.Infolge Abtretungsvertrag betreffend die öffentliche Apotheke in römisch 40 Wien, römisch 40 , Apotheke römisch 40 , zwischen der bisherigen Konzessionsinhaberin römisch 40 und der nunmehrigen Konzessionsinhaberin römisch 40 wurde am 07.09.2016 der Antrag gestellt, den zwischen Frau römisch 40 (in der Folge: Konzessionärin) und den Mitgliedern der Familie römisch 40 (in der Folge: Kommanditisten) abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApothekenG zu genehmigen.

Infolge Aufforderung vom 14.09.2016 durch die belangte Behörde, den Gesellschaftsvertrag den Intentionen des § 12 Abs. 2 ApothekenG anzupassen, wurde eine Zusatzvereinbarung mit Datum 29.09.2016 abgeschlossen.Infolge Aufforderung vom 14.09.2016 durch die belangte Behörde, den Gesellschaftsvertrag den Intentionen des Paragraph 12, Absatz 2, ApothekenG anzupassen, wurde eine Zusatzvereinbarung mit Datum 29.09.2016 abgeschlossen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2016 wurde die Konzession erteilt und der Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 29.09.2016 genehmigt.

Am 26.01.2017 beantragten die Konzessionärin und die Kommanditisten im Namen der Apotheke XXXX über ihre Rechtsvertretung CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH die Genehmigung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 zum Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke XXXX in XXXX Wien.Am 26.01.2017 beantragten die Konzessionärin und die Kommanditisten im Namen der Apotheke römisch 40 über ihre Rechtsvertretung CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH die Genehmigung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 zum Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke römisch 40 in römisch 40 Wien.

Infolge Verbesserungsauftrag der Österreichischen Apothekerkammer (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.02.2017 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien eine elektronische Vergleichsversion des Gesellschaftsvertrages, um die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 in der Fassung 29.09.2016 umfassend und nachvollziehbar darzustellen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Genehmigung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 gemäß § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 127/2017 (in der Folge ApothekenG), abgewiesen, da "§ 2 Pkt. 5.3. des Gesellschaftsvertrages vom 28. Dezember 2016 einer Mehrheitsbeteiligung der Konzessionsinhaberin am Apothekenunternehmen auf Dauer entgegensteht, jedenfalls aber nicht gewährleistet, dass dem Erfordernis des § 12 Abs. 2 Apothekengesetz Genüge getan wird, entspricht der Gesellschaftsvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 2 Apothekengesetz".Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Genehmigung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 gemäß Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, (in der Folge ApothekenG), abgewiesen, da "§ 2 Pkt. 5.3. des Gesellschaftsvertrages vom 28. Dezember 2016 einer Mehrheitsbeteiligung der Konzessionsinhaberin am Apothekenunternehmen auf Dauer entgegensteht, jedenfalls aber nicht gewährleistet, dass dem Erfordernis des Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz Genüge getan wird, entspricht der Gesellschaftsvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz".

Hiegegen haben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde erhoben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze angefochten, da sie sich in ihrem einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Bewilligung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 sowie in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Freiheit des Eigentums sowie Gleichheit vor dem Gesetz verletzt erachten.

Am 06.10.2017 langte gegenständlicher Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 31.01.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher mit den Vertretern der belangten Behörde sowie den beschwerdeführenden Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

XXXX ist Konzessionsinhaberin der öffentlichen Apotheke "XXXX" mit einem 25 %-Anteil am Vermögen der Gesellschaft.römisch 40 ist Konzessionsinhaberin der öffentlichen Apotheke "XXXX" mit einem 25 %-Anteil am Vermögen der Gesellschaft.

Die Kommanditisten haben folgende Anteile:

XXXX 27 %römisch 40 27 %

XXXX 23 %römisch 40 23 %

XXXX 10 %römisch 40 10 %

XXXX je 7,5 %.römisch 40 je 7,5 %.

Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Passagen aus den Gesellschaftsverträgen lauten:

* Gesellschaftsvertrag vom 09.09.2006, abgeschlossen zwischen XXXX und den Kommanditisten:* Gesellschaftsvertrag vom 09.09.2006, abgeschlossen zwischen römisch 40 und den Kommanditisten:

§ 2 zweiter Unterabsatz:Paragraph 2, zweiter Unterabsatz:

"Ab 01.01.2016 hat die Konzessionärin die Option, einen weiteren Anteil, der 15 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig vom Anteil der Kommanditisten gegen Abfinden der Kommanditisten gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrages auf die Komplementärin zu erwerben. [...] Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Anteil, der aliquot 26 % seines derzeitigen Anteiles entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrages über.""Ab 01.01.2016 hat die Konzessionärin die Option, einen weiteren Anteil, der 15 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig vom Anteil der Kommanditisten gegen Abfinden der Kommanditisten gemäß Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages auf die Komplementärin zu erwerben. [...] Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Anteil, der aliquot 26 % seines derzeitigen Anteiles entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung gemäß Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages über."

* Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 in der Fassung der Zusatzvereinbarung 29.09.2016, abgeschlossen zwischen der Konzessionärin und den Kommanditisten:

§ 2 Abs. 5 Pkt. 5.3. lit. a) und b):Paragraph 2, Absatz 5, Pkt. 5.3. Litera a,) und b):

"a) Am 01.10.2026 [...] hat die Konzessionärin das Recht und die Pflicht, einen weiteren Anteil, der bis zu 26% des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig von den Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten gegen Abfindung der Kommanditisten gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrags zu erwerben (der ‚Erwerbsfall'). [...]"a) Am 01.10.2026 [...] hat die Konzessionärin das Recht und die Pflicht, einen weiteren Anteil, der bis zu 26% des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig von den Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten gegen Abfindung der Kommanditisten gemäß Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrags zu erwerben (der ‚Erwerbsfall'). [...]

b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]."b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung gemäß Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]."

* Verfahrensgegenständlicher Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2016, abgeschlossen zwischen der Konzessionärin und den Kommanditisten:

§ 2 Abs. 5 Pkt. 5.3. a) und b):Paragraph 2, Absatz 5, Pkt. 5.3. a) und b):

"a) Ab 01.10.2026 [...] hat die Konzessionärin die Option, einen weiteren Anteil, der bis zu 15% des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig von den Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten gegen Abfindung der Kommanditisten gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrags zu erwerben. [...]"a) Ab 01.10.2026 [...] hat die Konzessionärin die Option, einen weiteren Anteil, der bis zu 15% des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig von den Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten gegen Abfindung der Kommanditisten gemäß Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrags zu erwerben. [...]

b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung gemäß § 12 dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]."b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung gemäß Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]."

In diesen Gesellschaftsverträgen sind sowohl die oben angeführten Anteile der Gesellschafter als auch eine maximale Beteiligung von 51 % der Komplementärin gleichlautend geregelt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurden von den Parteien nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 45 Abs. 2 ApothekenG kann gegen Bescheide der österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001 genannten Aufgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, ApothekenG kann gegen Bescheide der österreichischen Apothekerkammer in den in Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001 genannten Aufgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 2a Abs. 1 Z 9 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 48/2017, nennt die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 ApothekenG.Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 9, Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,, nennt die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ApothekenG.

Zu A)

§ 12 Apothekengesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, lautet:Paragraph 12, Apothekengesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, lautet:

"Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken

(1) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber

1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und

2. über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen ist nach dem Verhältnis der Ansprüche des Konzessionsinhabers im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.

(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Absatz 2, sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.

(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen."(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Absatz 4, können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen."

Der letzte Satz des Absatz 1 und die Absätze 2 bis 5 sind durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, in das Gesetz aufgenommen worden.Der letzte Satz des Absatz 1 und die Absätze 2 bis 5 sind durch die Apothekengesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, in das Gesetz aufgenommen worden.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 395 der Beilagen XVI. GP, wird als Schwerpunkt unter anderem die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird, damit Beseitigung betriebsfremder Einflüsse, angeführt (siehe Punkt I der Erläuterungen). Zu § 12 wird einleitend ausgeführt, dass durch die Neufassung die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden soll. Das Gesetz selbst spricht von "ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht".In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 395 der Beilagen römisch sechzehn. GP, wird als Schwerpunkt unter anderem die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird, damit Beseitigung betriebsfremder Einflüsse, angeführt (siehe Punkt römisch eins der Erläuterungen). Zu Paragraph 12, wird einleitend ausgeführt, dass durch die Neufassung die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden soll. Das Gesetz selbst spricht von "ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht".

Es ist zu prüfen, ob durch die Textierung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 dem § 12 Abs. 2 Z 2 ApothekenG Genüge getan wird.Es ist zu prüfen, ob durch die Textierung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ApothekenG Genüge getan wird.

Unstrittig ist, das der Gesetzgeber mit der Wortwahl "entweder ... oder ..." eine disjunktive, also ausschließende Konjunktion gewählt hat, mit welcher ausgedrückt wird, dass von zwei oder mehr Möglichkeiten nur eine in Betracht kommt. Die Gesellschafter haben mittels Vertrag die Variante "Übergang von Todes wegen" gewählt. Diese Variante ist naturgemäß an keine zeitliche Beschränkung gebunden. Dem Wortlaut des Gesetzestextes ist auch nicht zu

entnehmen, dass der Zustand der "wesentliche[n] Beteiligung ... von

mindestens einem Viertel" nur ein vorübergehender Zustand sein soll, zumal der Gesetzgeber bewusst den Satz mit den Worten "Dieser Bestimmung [Beteiligung von mehr als der Hälfte] wird auch entsprochen, wenn ..." eingeleitet hat. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Variante "Übergang von Todes wegen" auch eine Viertel-Beteiligung als ausreichend angesehen wird, auch wenn die Beteiligung von mehr als die Hälfte nicht erreicht werden kann - weil beispielsweise der oder die Kommanditisten jünger als die Konzessionärin ist/sind. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist sohin weder eine zeitliche Komponente für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch Ableben des oder der Kommanditisten zu entnehmen noch hat der Gesetzgeber für einen solchen Fall Vorsorge getroffen. Eine solche lässt sich auch den Erläuternden Bemerkungen nicht entnehmen, wo lediglich angemerkt wird, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung ermöglicht werden soll, wodurch vor allem angestellte Pharmazeuten der Erwerb einer eigenen Apotheke erleichtert wird.

Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes ergibt sich daher aber kein Spielraum für Interpretationsmethoden.

Soweit es auch für die Variante "Übergang von Todes wegen" die Intention des Gesetzgebers der Apothekengesetznovelle 1984 gewesen sein soll, einen "möglichst rasch[en]" (vgl. Pkt. 4.4. des angefochtenen Bescheides) bzw. zumindest langfristigen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch die Konzessionärin jedenfalls zu gewährleisten, hat diese Absicht keinen Niederschlag in die Textierung von § 12 ApothekenG gefunden.Soweit es auch für die Variante "Übergang von Todes wegen" die Intention des Gesetzgebers der Apothekengesetznovelle 1984 gewesen sein soll, einen "möglichst rasch[en]" vergleiche Pkt. 4.4. des angefochtenen Bescheides) bzw. zumindest langfristigen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch die Konzessionärin jedenfalls zu gewährleisten, hat diese Absicht keinen Niederschlag in die Textierung von Paragraph 12, ApothekenG gefunden.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1993, 93/10/0161, ist für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht maßgebend, da der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt - ein Gesellschafter kann noch zu Lebzeiten seine(n) Anteil(e) an einen jüngeren Gesellschafter abtreten - im gegenständlichen Gesellschaftsvertrag nicht besteht. Durch eine solche Formulierung kann die Dauer des Erwerbes der Mehrheitsbeteiligung durch Ableben durch eigenes Bestimmen des Kommanditisten vor seinem Ableben beeinflusst werden, was im vorliegenden Fall aber nicht möglich ist (siehe § 2 Pkt. 5.2. 1. Absatz des Gesellschaftsvertrages).Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1993, 93/10/0161, ist für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht maßgebend, da der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt - ein Gesellschafter kann noch zu Lebzeiten seine(n) Anteil(e) an einen jüngeren Gesellschafter abtreten - im gegenständlichen Gesellschaftsvertrag nicht besteht. Durch eine solche Formulierung kann die Dauer des Erwerbes der Mehrheitsbeteiligung durch Ableben durch eigenes Bestimmen des Kommanditisten vor seinem Ableben beeinflusst werden, was im vorliegenden Fall aber nicht möglich ist (siehe Paragraph 2, Pkt. 5.2. 1. Absatz des Gesellschaftsvertrages).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal auch die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal auch die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Abtretung, Apothekenkonzession, Bewilligung, Genehmigung,
Genehmigungsverfahren, Gesetzesauslegung, Konzession,
Konzessionserteilung, mündliche Verhandlung, Personengesellschaft,
subjektive Rechte, Vertragsabschluss, Wortwahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2172577.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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